Leitsatz (redaktionell)

Wenn ein Arbeitnehmer in einer Unterhaltung mit einem Mitarbeiter über Vorstandsmitglieder seines Arbeitgebers und Vorgesetzte unwahre und ehrenrührige Tatsachen behauptet, aber als sicher davon ausgehen darf, daß sein Arbeitskollege die Äußerungen für sich behalten wird, dann ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Gesprächspartner die Vertraulichkeit der Unterhaltung ohne vernünftigen Grund mißachtet und ihren Inhalt einem der angesprochenen Vorgesetzten mitteilt.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 19.11.1971; Aktenzeichen 6 Sa 91/71)

 

Fundstellen

ARST 1973, 136

SAE 1974, 17

WM IV 1973, 471

AP § 626 BGB, Nr 66

EzA § 626 nF BGB, Nr 23

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