Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Lehrerin mit zwei Staatsexamen nach neuem Recht für das Gymnasium bei einem Einsatz an einer Sekundarschule in Sachsen-Anhalt. Öffentlicher Dienst. Eingruppierung Lehrer

 

Orientierungssatz

Nr. 5 des Abschnitts IV. A der Lehrereingruppierungsrichtlinien in Sachsen-Anhalt gewährleistet für den schulformfremd eingesetzten Lehrer eine Vergütung in Höhe der Eingangsvergütung der schulformentsprechend eingesetzten Lehrkräfte. Die Vergütung ist auf die Eingangsvergütung der Lehrkräfte an der Schulform beschränkt, an der der Lehrer eingesetzt ist, es sei denn, es liegen die auch von diesen Lehrkräften geforderten Höhergruppierungsvoraussetzungen vor.

 

Normenkette

BBesG; Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 1995 Anlage I (GVBl. LSA S. 217); BAT-O §§ 22-23; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften-zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2; Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 17. Oktober 1995 (MBl. LSA S. 2380 ff.)

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 28.06.2002; Aktenzeichen 2 Sa 2/02 E)

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 06.11.2001; Aktenzeichen 5 Ca 2604/01 E)

 

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 2002 – 2 Sa 2/02 E – aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 6. November 2001 – 5 Ca 2604/01 E – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nur noch um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin in der Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001.

Die Klägerin, die im Klagezeitraum Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft war, bestand am 21. Juni 1994 die Erste Staatsprüfung und am 31. August 1996 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien für die Fächer Deutsch und Russisch.

Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 9. März 1998 war sie ab 10. März 1998 zunächst befristet bis zum 31. Juli 1999 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 22/25 Unterrichtsstunden pro Woche bei dem beklagten Land tätig.

§ 2 des Arbeitsvertrages vom 9. März 1998 lautet:

“Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung.”

§ 4 des Arbeitsvertrages vom 9. März 1998 lautet:

“Für die Eingruppierung gelten die Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der jeweiligen Fassung. Danach ist Frau S.… in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert.”

Auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 23. Juni 1999 wurde die Klägerin ab 1. August 1999 unbefristet als vollbeschäftigte Lehrkraft weiterbeschäftigt. Bis zum 31. Juli 2001 erteilte sie Unterricht an einer Sekundarschule in H… und erhielt hierfür eine Vergütung nach der VergGr. III BAT-O. Seit dem 1. August 2001 unterrichtet sie an einem Gymnasium und erhält eine Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 Arbeitsvergütung sowie die Zuwendungen gemäß dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) auf der Grundlage einer Eingruppierung in die VergGr. Ila BAT-O zu zahlen und aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen Verzugszinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG zu entrichten.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe in dem fraglichen Zeitraum nicht höher vergütet werden können als Lehrkräfte an Sekundarschulen im Eingangsamt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Klägerin war im Klagezeitraum nicht in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert. Ihre Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts war daher zurückzuweisen.

  • Das Landesarbeitsgericht hat die Feststellungsklage trotz der im Laufe des Rechtsstreits eingetretenen Bezifferbarkeit der geltend gemachten Differenzbeträge zwischen VergGr. IIa und III BAT-O für zulässig gehalten. In der Sache hat es einen Anspruch der Klägerin bejaht. Der Anspruch ergebe sich aus Nr. 5 der Eingruppierungsrichtlinien, wonach die Klägerin eine Vergütung entsprechend ihrer Lehrbefähigung verlangen könne. Da sie eine Lehrbefähigung für das Gymnasium besitze, sei dies die VergGr. IIa BAT-O. Eine Begrenzung auf die VergGr. III BAT-O, die den Sekundarschullehrern im Eingangsamt zustehe, komme nicht in Betracht.
  • Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.

    1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (zB 26. April 2001 – 8 AZR 472/00 –). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (zB BAG 15. November 1995 – 4 AZR 489/94 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 44, zu I der Gründe). Soweit die Klägerin innerhalb des Feststellungsantrags die – unbezifferte – Zuwendung geltend macht, ist dies an sich mangels Bestimmtheit gemäß § 253 ZPO unzulässig. Diese Geltendmachung hat jedoch keine besondere zusätzliche Bedeutung, denn die Zuwendung ist von dem Anspruch auf Zahlung der Vergütung mitumfasst.

    2. Die Klage ist aber unbegründet, denn die Klägerin ist nicht ab 1. August 2000 in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.

    Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Verbandsmitgliedschaft beider Parteien (§ 3 Abs. 1 TVG) sowie auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 9. März 1998 der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Insoweit sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

    “Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000 (insoweit ständig gleichlautend seit 1991)

    § 2

    Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

    3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

    als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I I fallen,

    beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

    Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I I BAT-O)

    Nr. 1

    Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

    Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

    Protokollnotiz:

    Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.”

    a) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Sie vermittelte im Klagezeitraum an einer Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes. Die Sekundarschule ist nach den § 3 Abs. 2 und § 5 des Schulgesetzes Sachsen-Anhalt idF der Bekanntmachung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281) eine allgemeinbildende Schule. Für die Eingruppierung ist mithin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar.

    b) Damit kommt zunächst eine Eingruppierung gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in diejenige Vergütungsgruppe, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde, in Betracht. Hieraus ergibt sich jedoch kein Anspruch der Klägerin nach VergGr. IIa BAT-O für den Klagezeitraum.

    aa) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus Vorschriften des Bundesbesoldungsrechts. Grundsätzlich regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Beamten der Länder, wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in Ausführung von Art. 74a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG bestimmt. Wirksame (Art. 31 GG) besoldungsrechtliche Vorschriften können die Länder nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist (§ 1 Abs. 4 BBesG).

    Nach der Anlage I zum BBesG Bundesbesoldungsordnung A sind im Klagezeitraum (1. August 2000 bis 31. Juli 2001) folgende Merkmale relevant:

    Besoldungsgruppe A 12

    Lehrer

    – 

    an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht -(1))

    (1)) Als Eingangsamt.

    Besoldungsgruppe A 13

    Lehrer

    – 

    mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung -(10))

    Realschullehrer

    – 

    mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung -(10))

    Studienrat

    – 

    mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

    (10)) Als Eingangsamt.

    Durch Artikel 5b des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) wurde in der Besoldungsgruppe A 12 folgende Regelung eingeführt:

    Lehrer

    – 

    mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung -(1)) (3)) (9))

    (1)) Als Eingangsamt.

    (3)) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

    Diese Regelung ist allerdings erst seit 1. Juli 2002 gültig, dh. sie erfasst den Klagezeitraum nicht.

    Die Klägerin verfügt über eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien, sie wurde im Klagezeitraum jedoch nicht entsprechend ihrer Ausbildung an einem Gymnasium eingesetzt, sondern an einer Sekundarschule. In der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz ist keine Besoldung für Gymnasiallehrkräfte an Sekundarschulen geregelt. Die Klägerin besitzt des Weiteren nicht die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes Haupt- und Realschule an Sekundarschulen nach der Verordnung über die Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1997, GVBl. LSA S. 548) noch wurde sie im Klagezeitraum an einer Realschule eingesetzt. Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (§§ 3 ff., 30 Abs. 5) sieht ebenso wie die Schullaufbahnverordnung vom 20. September 1992 keine Realschulen vor. Insbesondere kann die Sekundarschule (§ 5 SchulG LSA), die eine Förderstufe, einen Realschulbildungsgang und einen Hauptschulbildungsgang umfasst, nicht mit einer Realschule gleichgesetzt werden. Es handelt sich um eine gegenüber der Realschule eigenständige Schulform (BAG 22. März 2001 – 8 AZR 427/00 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 84; 17. Mai 2001 – 8 AZR 429/00 – EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 83).

    bb) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus landesbesoldungsrechtlichen Regelungen. Eine landesgesetzliche Regelung erfolgte durch das Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 217). Durch das Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA ist die Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 123) ergänzt worden. Diese lautet auszugsweise:

    Besoldungsgruppe A 12

    Lehrer

    – 

    bei Verwendung an einer Sekundarschule oder einem Gymnasium -(1)) (6)) (8)) (11)) (21)) (24)) (26))

    Besoldungsgruppe A 13

    Lehrer

    – 

    bei Verwendung an einer Sekundarschule oder einem Gymnasium -(3)) (4)) (6)) (11)) (21)) (24)) (26))

    (4)) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die

    – 

    das 55. Lebensjahr vollendet und eine vierjährige Lehrtätigkeit seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben

    oder

    – 

    das 50. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von vier Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben

    oder

    – 

    das 40. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von fünf Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben

    oder

    – 

    das 30. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von sechs Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben

    oder

    – 

    eine Lehrtätigkeit von sieben Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben.

    (6)) Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.

    Aus dem Landesgleichstellungsgesetz ergibt sich damit für die Klägerin kein Anspruch auf eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O, da diese Regelungen nach Fußnote 6 nur für Lehrer mit einem Abschluss nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelten (vgl. BAG 22. März 2001 – 8 AZR 427/00 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 84).

    c) Für die Eingruppierung der Klägerin gelten somit nach § 4 des Arbeitsvertrages kraft Vereinbarung die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA in der jeweiligen Fassung. Auch hieraus folgt jedoch kein Anspruch. Das beklagte Land hat gemäß RdErl. d. MF vom 17. Oktober 1995 – 14.31 – 0007 (MBl. LSA S. 2380 ff.) die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die “Eingruppierungsrichlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte” geregelt.

    Diese lauten auszugsweise wie folgt:

    I.

    Im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 (…) nicht gilt, sind nach folgenden Regelungen einzugruppieren.

    IV.

    Eingruppierung von Lehrkräften an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen

    (Eingruppierung allgemein)

    1. Erfüller und Nichterfüller

    Zu unterscheiden ist zwischen Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Erfüller) und Lehrkräften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Nichterfüller).

    Die Eingruppierung der Erfüller richtet sich nach Unterabschnitt A und die der sonstigen Angestellten nach Unterabschnitt B. …

    A. Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (Erfüller)

    1. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8.5.1991 sind die Lehrkräfte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die oder der Angestellte eingestuft wäre, wenn sie oder er im Beamtenverhältnis stünde.

    Welcher Besoldungsgruppe die vergleichbare verbeamtete Lehrkraft angehört, ist der Bundesbesoldungsordnung A (…) oder der Landesbesoldungsordnung A (…) zu entnehmen.

    Die in den Besoldungsordnungen A enthaltenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen sowie Dienstzeiterfordernisse für verbeamtete Lehrkräfte müssen auch von den angestellten Lehrkräften entsprechend erfüllt werden. …

    Die Vergleichbarkeit nach § 11 Satz 2 BAT-O der für die Lehrkräfte in Betracht kommenden Besoldungs- und Vergütungsgruppen ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:

    Besoldungsgruppe

    Vergütungsgruppe

    A 12

    III

    A 13

    II a

    5. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden. …

    Die Klägerin verfügt über ein Erstes und Zweites Staatsexamen als Gymnasiallehrerin nach neuem Recht. Sie ist Erfüllerin nach Abschn. IV. 1. der Eingruppierungsrichtlinien, so dass eine Eingruppierung nach Unterabschn. B ausscheidet. Für sie kommt demgemäß nur eine Vergütung nach Abschn. IV. A Nr. 5 der Arbeitgeberrichtlinien in der VergGr. IIa BAT-O in Betracht. Hiernach werden Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, grundsätzlich entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet.

    Die Klägerin war im Klagezeitraum an einer Sekundarschule eingesetzt, also an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform. Dies wird auch von der Klägerin ausdrücklich so gesehen. Abschn. IV. A Nr. 5 der Eingruppierungsrichtlinien, wonach Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet werden, gewährleistet grundsätzlich eine dem jeweiligen Eingangsamt entsprechende Vergütung (BAG 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 24 zur gleichlautenden Vorbemerkung Nr. 1 zu den Sächsischen Lehrereingruppierungsrichtlinien). Im Eingangsamt werden Gymnasiallehrer mit einer Lehrbefähigung in zwei Fächern nach der Bundesbesoldungsordnung A zum Bundesbesoldungsgesetz nach Besoldungsgruppe A 13, die der VergGr. IIa BAT-O entspricht, vergütet.

    Der sich hieraus ergebende grundsätzliche Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O darf aber nach Abschn. IV. A Nr. 5 der Eingruppierungsrichtlinien nicht höher sein als die Vergütung der Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt worden ist. Diese Begrenzung verstößt weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Verwendung an einer anderen Schulform, also ein objektiv anderer Einsatz, als es der Lehrbefähigung entspricht, stellt einen sachlichen Grund dar, hinsichtlich der Vergütung zwischen Lehrern im Unterricht an Gymnasien und an Mittelschulen zu differenzieren. Es ist zulässig, die Eingruppierung sowohl von der Lehrbefähigung als auch von der Beschäftigung in einer bestimmten Schulform abhängig zu machen (BAG 25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74; 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 24).

    Die Vergütung der Klägerin war im Klagezeitraum somit auf die Vergütung eines Lehrers an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt beschränkt. Der Senat hat in den Urteilen vom 17. Mai 2001 (– 8 AZR 429/00 – EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 83 und 22. März 2001 – 8 AZR 475/00 – EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 84 jeweils Ausbildung nach neuem Recht) festgestellt, dass noch nicht einmal Lehrer mit Erster und Zweiter Staatsprüfung für das “Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen” in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert sind, da dieser Abschluss einer Lehrbefähigung eines Realschullehrers nicht gleichzusetzen ist und der Einsatz an einer Sekundarschule in Sachsen-Anhalt auch keiner Verwendung an einer Realschule gleichkomme. Im Urteil vom 22. März 2001 (– 8 AZR 476/00 – EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 80) hat der Senat eine Eingruppierung einer Realschullehrerin bei Verwendung an einer Sekundarschule in die VergGr. IIa BAT-O ebenfalls abgelehnt, da eine Sekundarschule nicht einer Realschule entspreche. Auch für Lehrer mit einem Abschluss nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik kommt – wie oben unter II 2b bb dargestellt – im Eingangsamt nur eine Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 in Betracht (vgl. auch BAG 22. März 2001 – 8 AZR 427/00 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 84).

    Damit entsprach die Vergütung eines Sekundarschullehrers grds. der Vergütung entsprechend Besoldungsgruppe A 12 bzw. VergGr. III BAT-O. Dies galt nach der früheren Bundesbesoldungsordnung über die Formulierung zur Besoldungsgruppe A 12: “Lehrer an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht”. Auch nach der seit 1. Juli 2002 gültigen Bundesbesoldungsordnung sind Sekundarschullehrer im Eingangsamt kraft ausdrücklicher Regelung in Besoldungsgruppe A 12 eingestuft (siehe oben  II 2b aa der Entscheidungsgründe). Sekundarschullehrer mit Staatsexamen nach dem neuen Recht hatten im Klagezeitraum keine Möglichkeit, in die Besoldungsgruppe A 13 befördert zu werden, denn für Lehrer an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht, gab es ohne das Hinzutreten weiterer – hier nicht vorliegender – Umstände keine Aufstiegsmöglichkeiten. Erst seit 1. Juli 2002 gibt es eine Beförderungsmöglichkeit für “Sekundarschullehrer” nach Fußnote 18 zur Besoldungsgruppe A 13: “Für dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrer … ausgewiesen werden” (vgl. Artikel 5b Ziff. 2 Besoldungsstrukturgesetz vom 21. Juni 2002 – BGBl. I S. 2138, 2141, 2142).

    Deshalb wirkt sich Abschn. IV. A Nr. 5 der Eingruppierungsrichtlinien im Streitfall so aus, dass die Vergütung der Klägerin auf Grund ihres Einsatzes an einer Sekundarschule auf die VergGr. III BAT-O im Klagezeitraum begrenzt blieb. Wie die Klägerin zutreffend erkennt, handelt es sich bei der Regelung in Nr. 5 um eine Obergrenze.

    Der Senat hat mit Urteil vom 21. August 2003 (– 8 AZR 442/02 –) entschieden, dass die wortgleich in den Arbeitgeberrichtlinien im Freistaat Sachsen vorhandene Klausel hinsichtlich der Begrenzung auf die Eingangsvergütung und nicht auf die höchstmögliche Vergütung der schulformgerecht eingesetzten Lehrer verweist. Die Beschränkung auf die Vergütung der übrigen Lehrkräfte verwirklicht eine Gleichbehandlung zwischen den Sekundarschulschullehrern und anderen (ggf. höher qualifizierten) Lehrern, die primär an die Verwendung anknüpft. Diese Anknüpfung an die Verwendung, dh. an den objektiven Einsatz, entspricht dem Vergütungsrecht der angestellten Lehrer und dem Besoldungsrecht verbeamteter Lehrer. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass bei dieser Auslegung der Hinweis auf die Vergütung “entsprechend ihrer Lehrbefähigung” im Eingangssatz der Vorbemerkung Nr. 1 leerläuft, denn ohne diesen Eingangssatz wäre die Vergütung der angestellten Lehrer mit anderer Qualifikation als die in den konkreten Fallgruppen genannten nämlich überhaupt nicht geregelt. Es fehlte dann an einer Anspruchsgrundlage. Es kann auch kein Auslegungsschluss zugunsten der Klägerin aus der Tatsache gezogen werden, dass der Richtliniengeber die Vergütungsfrage nicht (einfach) durch eine bloße Verweisung auf die Vergütung der übrigen Lehrkräfte der Schulform geregelt hat. Der Hinweis auf die Lehrbefähigung ist nämlich nötig. Mit ihm wird beispielsweise eine Vergütung unterhalb der der übrigen Lehrkräfte erreicht, wenn nur eine geringere Qualifikation als die in den konkreten Fallgruppen genannte vorliegt. Dies wäre mit einem bloßen Verweis nicht zu regeln.

  • Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Dr. Umfug, Hickler

 

Fundstellen

Haufe-Index 1115761

ZTR 2004, 356

PersV 2005, 73

Tarif aktuell 2004, 5

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