Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigung als Dockleiter

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung und Zulage für Dockleiter; Beschäftigungspflicht nach individuellem Arbeitsvertrag; Konkretisierung auf Tätigkeit als Dockleiter

 

Normenkette

BGB § 611; BAT 1975 §§ 22-23; BAT Anlage 1 a VergGr. V b, Fußnote 1 (Zulage als Dockleiter)

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 15.02.1989; Aktenzeichen 5 Sa 1355/88 E)

ArbG Stade (Urteil vom 25.07.1988; Aktenzeichen 1 Ca 598/87 E)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Februar 1989 – 5 Sa 1355/88 E – wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, den Kläger als Dockleiter zu beschäftigen und festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den 30. November 1987 hinaus die Zulage nach Fußnote 1 zur VergGr. V b Fallgruppe 2 Teil II, Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1965 bei der Beklagten als Flugzeugmechaniker beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 26. März 1971 wurde vereinbart, daß auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung findet. Der Kläger wurde ab 1. April 1971 als Flugzeugmechanikermeister in VergGr. V c BAT eingruppiert.

Mit Schreiben vom 29. Juni 1973 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er mit Wirkung vom 1. Februar 1973 nach VergGr. V b Fallgruppe 29, Teil I der Anlage 1 a zum BAT höhergruppiert werde. Ferner wurden ihm mit gleicher Wirkung die beim Marinefliegergeschwader … in N. als Flugzeugmechanikermeister (Dockleiter) auf dem Beamtendienstposten der Besoldungsgruppe A 7 – TE/ZE 090/08 – überwiegend wahrzunehmenden Dienstobliegenheiten übertragen. Als Dockleiter oblag dem Kläger in eigener Verantwortung die Beaufsichtigung und Koordinierung des Einsatzes der zur Durchführung von Instandsetzungen erforderlichen Fachgruppen in seinem Dock. Die entsprechenden Mitarbeiter, darunter auch ein Zellenmeister, waren ihm unterstellt.

Mit Schreiben vom 20. August 1980 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er nach Inkrafttreten des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) vom 18. April 1980 ab 1. April 1980 in die VergGr. V b Fallgruppe 2, Teil II, Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sei und er die nach fünfjähriger Bewährung vorgesehene Zulage nach Fußnote 1 zu dieser Vergütungsgruppe in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung erhalte.

Als der Kläger nach einer Erkrankung im Oktober 1981 seine Arbeit wieder aufnehmen wollte, wurde ihm die Tätigkeit des Zellenmeisters, die dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c Fallgruppe 2, Teil II, Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT entspricht, zugewiesen. Die Aufgaben des Dockleiters waren einem beamteten Bootsmann übertragen worden, den der Kläger einzuarbeiten hatte. Dem Kläger wurde seine bisherige Vergütung einschließlich der Zulage weitergezahlt. Die Bemühungen der Beklagten um eine entsprechende haushaltsmäßige Absicherung blieben in der Folgezeit erfolglos.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß seine Tätigkeit der VergGr. V c Fallgruppe 2, Teil II, Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT entspreche und er deshalb (unter Berücksichtigung seiner Bewährung) zum 1. Oktober 1987 in VergGr. V b Fallgruppe 4, Teil II, Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert werde. Der Anspruch auf die Zulage entfalle damit. Soweit die Zulage bis einschließlich November 1987 gezahlt worden sei, werde auf eine Rückforderung verzichtet. Die Höhe der Zulage betrug zu diesem Zeitpunkt 147,27 DM brutto monatlich.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Beschäftigung als Dockleiter zustehe und die Beklagte deshalb auch verpflichtet sei, ihm die Zulage weiter zu gewähren. Die Beklagte hätte ihm nicht die Tätigkeit des Dockleiters einseitig im Rahmen ihres Direktionsrechts ohne Änderungskündigung und ohne Beteiligung des Personalrats entziehen und ihm die tariflich niedriger zu bewertende Tätigkeit eines Zellenmeisters zuweisen dürfen. Ohne rechtswirksame Änderung des Arbeitsvertrages habe er deshalb einen Anspruch auf Beschäftigung als Dockleiter. Diese Tätigkeit erfülle die tariflichen Anforderungen der VergGr. V b Fallgruppe 2, Teil II, Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT, so daß ihm auch der Anspruch auf die Zulage nach Fußnote 1 zu dieser Vergütungsgruppe weiterhin zustehe.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Dockleiter auf dem Dienstposten TE/ZE 090/08 beim Marinefliegergeschwader N. entsprechend den Bedingungen des Arbeitsvertrages in der ergänzten Form laut Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 1973 weiterzubeschäftigen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab 1. Oktober 1987 nach VergGr. V b Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT einschließlich der nach Fußnote 1 hierzu zu gewährenden Zulage zu entlohnen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß sie aufgrund ihres Direktionsrechts berechtigt gewesen sei, dem Kläger die Tätigkeit eines Zellenmeisters zuzuweisen. Es habe sich um eine Umsetzung innerhalb einer Vergütungsgruppe gehandelt, da sowohl die Tätigkeit des Dockleiters ein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b BAT (Fallgruppe 2) als auch die Tätigkeit eines Zellenmeisters unter Berücksichtigung der Bewährung des Klägers während seiner Tätigkeit als Dockleiter ein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b BAT (Fallgruppe 4) erfülle. Damit sei dem Kläger keine niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen worden, so daß weder eine Änderungskündigung noch die Beteiligung des Personalrats erforderlich gewesen sei. Ein Anspruch auf die Zulage nach Fußnote 1 zur VergGr. V b habe nach rechtswirksamer Zuweisung der Tätigkeit eines Zellenmeisters, die im Hinblick auf die Bewährung des Klägers der Fallgruppe 4 dieser Vergütungsgruppe zuzuordnen sei, nicht mehr bestanden.

Im übrigen wäre ein Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als Dockleiter verwirkt, da der Kläger bereits zum 1. Oktober 1981 umgesetzt worden sei und sechs Jahre lang dagegen nichts unternommen habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Dabei hat er klargestellt, daß er mit dem Klageantrag zu 1) seinen Anspruch auf Beschäftigung als Dockleiter ohne weitere Einschränkungen verfolgt und mit seinem Klageantrag zu 2) die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung der Zulage und zwar über den 30. November 1987 hinaus begehrt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Beschäftigung als Dockleiter zusteht und die Beklagte verpflichtet ist, ihm über den 30. November 1987 hinaus die Zulage nach Fußnote 1 zur VergGr. V b Fallgruppe 2, Teil II, Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen. Der Tenor war entsprechend den Einschränkungen der Klageanträge in der Revisionsinstanz neu zu fassen.

Die Klage ist zulässig. Der auf die Beschäftigung des Klägers als Dockleiter gerichtete Klageantrag zu 1) ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da sich die Tätigkeit als Dockleiter im einzelnen aus der zwischen den Parteien unstreitigen Tätigkeitsdarstellung vom 5. August 1980 ergibt. Für den in der Revisionsinstanz klargestellten und auf die Zeit ab 1. Dezember 1987 beschränkten Klageantrag zu 2) ist ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen, da die vom Kläger begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung der Zulage auch für die Zukunft Bedeutung hat.

Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Beschäftigung als Dockleiter zu. Diese von ihm auf Dauer auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b Fallgruppe 2, Teil II, Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT, so daß dem Kläger nach Ablauf der fünfjährigen Bewährungszeit die Zulage nach Fußnote 1 zu dieser Vergütungsgruppe weiterhin zu gewähren ist.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist aufgrund der Vereinbarung zwischen den Parteien ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als Dockleiter begründet worden. Das Landesarbeitsgericht führt dazu aus, daß der Kläger weiterhin Anspruch auf Beschäftigung als Dockleiter habe, weil sich sein Arbeitsvertrag durch die Zuweisung der Tätigkeit als Zellenmeister nicht geändert hat. Damit enthält das angefochtene Urteil selbst keine Begründung dafür, inwiefern sich die Arbeitsleistung des Klägers auf eine Tätigkeit als Dockleiter konkretisiert hat. Insoweit nimmt das Landesarbeitsgericht aber zulässigerweise auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug, das aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 29. Juni 1973 festgestellt hat, daß die dem Kläger übertragene Tätigkeit als Dockleiter zum Inhalt des Arbeitsvertrages gemacht worden ist.

Zwar wird in der Regel die Zuweisung der einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnenen Tätigkeit einen arbeitsvertraglichen Anspruch nur auf Beschäftigung im Rahmen dieser Vergütungsgruppe und nicht auch auf Beschäftigung ausschließlich mit der übertragenen Tätigkeit begründen. Der Arbeitgeber kann dann aufgrund seines Direktionsrechts dem Arbeitnehmer jede Tätigkeit zuweisen, die von der Vergütungsgruppe umfaßt wird, nach der er zu vergüten ist (vgl. BAG Urteil vom 23. Oktober 1985 – 4 AZR 216/84 – AP Nr. 10 zu § 24 BAT; BAGE 37, 145, 150 = AP Nr. 6 zu § 75 BPersVG; BAGE 34, 57, 62 = AP Nr. 14 zu § 23 a BAT; Urteile vom 14. Dezember 1961 – 5 AZR 180/61 – AP Nr. 17 zu § 611 BGB Direktionsrecht und vom 12. April 1973 – 2 AZR 291/72 – AP Nr. 24 zu § 611 BGB Direktionsrecht, m.w.N.). Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine vertragliche Konkretisierung auf eine bestimmte Tätigkeit vorliegt (vgl. BAG Urteil vom 22. März 1978 – 4 AZR 612/76 – AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT).

Ob eine solche im Einzelfall von den Parteien gewollt ist, ist durch Auslegung der entsprechenden Willenserklärungen zu ermitteln. Dabei kann grundsätzlich eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages auf eine bestimmte Tätigkeit bei Übertragung von Tätigkeiten im Rahmen der im öffentlichen Dienst allgemein üblichen Musterarbeitsverträge nicht angenommen werden. Vorliegend stellen das Arbeitsgericht und ihm folgend das Landesarbeitsgericht jedoch fest, daß die Parteien aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 29. Juni 1973 die Tätigkeit des Klägers als Dockleiter zum Inhalt des Arbeitsvertrages gemacht haben und deshalb eine entsprechende Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 1973 handelt es sich um eine individuelle Willenserklärung, deren Auslegung durch die Tatsacheninstanzen vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie rechtlich möglich und mit den allgemeinen gesetzlichen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) vereinbar ist, keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze enthält und ob keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt geblieben sind (BAGE 36, 245, 252 = AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 13. November 1974 – 4 AZR 106/74 – AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabes begegnet die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 29. Juni 1973 durch die Vorinstanzen keinen rechtlichen Bedenken. Die Konkretisierung eines Arbeitsvertrages auf eine bestimmte Tätigkeit, wie die des Dockleiters, ist rechtlich möglich. Die Auslegung des Schreibens der Beklagte als ein entsprechendes Angebot an den Kläger verstößt weder gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln noch sind sonstige Rechtsfehler ersichtlich. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Das Angebot der Beklagten auf die inhaltliche Konkretisierung des Arbeitsvertrages auf die Tätigkeit als Dockleiter hat der Kläger durch die Ausübung dieser Tätigkeit konkludent angenommen. Einer besonderen Annahmeerklärung bedurfte es nach § 151 BGB nicht.

Ist das Landesarbeitsgericht damit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß die Tätigkeit eines Dockleiters durch Vereinbarung zwischen den Parteien zum Inhalt des Arbeitsvertrages gemacht worden ist, so verletzte die Beklagte mit der einseitigen Zuweisung der Tätigkeit eines Zellenmeisters ihr Direktionsrecht. Für eine entsprechende Änderung des Vertrages hätte es eines Abänderungsvertrages oder einer Änderungskündigung bedurft (vgl. BAG Urteil vom 22. März 1978 – 4 AZR 612/76 – AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist ein Abänderungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Eine Änderungskündigung hat die Beklagte nicht ausgesprochen.

Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht auch aus, daß der Kläger seinen Anspruch auf Beschäftigung als Dockleiter nicht verwirkt hat. Die Verwirkung eines Anspruches setzt als ein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteter Ausnahmetatbestand voraus, daß der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs gezögert hat. Er muß weiterhin durch das Zuwarten beim Schuldner die Ansicht hervorgerufen haben, er werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, so daß der Schuldner sich darauf eingestellt hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Schließlich muß dem Schuldner gegenwärtig die Erfüllung des Anspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten sein (BAG Beschluß vom 14. November 1978 – 6 ABR 11/77 – AP Nr. 39 zu § 242 BGB Verwirkung, m.w.N.).

Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die Beklagte sich nicht darauf einrichten konnte, daß der Kläger auf Dauer mit der Beschäftigung als Zellenmeister auch dann zufrieden sein werde, wenn sie die Zahlung der Zulage einstellte. Dies habe sie auch nicht getan, da sie nach ihrem eigenen Vorbringen seit Oktober 1981 sich ständig bemüht habe, dem Kläger einen entsprechenden Dienstposten zu beschaffen bzw. seinen jetzigen Dienstposten höher zu bewerten.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagten war bewußt, daß sie dem Kläger mit der Tätigkeit eines Zellenmeisters eine Tätigkeit zugewiesen hatte, die keinen Anspruch auf die Zulage nach Fußnote 1 zur VergGr. V b BAT mehr begründete. Unter diesen Umständen konnte sie nicht darauf vertrauen, daß der Kläger sich nicht gegen die Übertragung dieser Tätigkeit wenden werde, wenn sie die Zahlung der Zulage einstellte. Auch dann, wenn die Beklagte sich, wie sie mit der Revision geltend macht, nicht um eine anderweitige Tätigkeit für den Kläger, sondern von Oktober 1981 bis zum Jahre 1987 nur darum bemüht hat, eine haushaltsrechtliche Höherstufung des Postens des Klägers als Zellenmeister, bei dem es sich um einen Beamtendienstposten handelte, zu erreichen, bestand insoweit jedenfalls hinsichtlich der sich aus der Übertragung der Tätigkeit eines Zellenmeisters ergebenden vergütungsmäßigen Konsequenzen ein Schwebezustand. Vor dessen Beendigung konnte sich die Beklagte nicht darauf einrichten, daß der Kläger seinen Anspruch auf Beschäftigung als Dockleiter verbunden mit dem Anspruch auf Fortzahlung der Zulage nicht mehr geltend machen werde.

Im übrigen hat die Beklagte keinerlei Tatsachen vorgetragen, daß ihr die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs unzumutbar sei, so daß auch aus diesem Grunde der Schluß auf eine Verwirkung des Anspruchs des Klägers nicht gerechtfertigt ist.

Dem Kläger steht auch über den 30. November 1987 hinaus ein Anspruch auf Zahlung der Zulage nach Fußnote 1 zur VergGr. V b Fallgruppe 2, Teil II, Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT zu.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT einschließlich der Anlage 1 a Anwendung. Für den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Zulage sind demgemäß folgende tariflichen Bestimmungen heranzuziehen:

Vergütungsgruppe V b

2. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 herausheben. 1)

1) Diese Angestellten erhalten nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Zulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrund-Vergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b …

Damit steht dem Kläger ein Anspruch auf die Zulage nach Fußnote 1 zu, wenn die ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 erfüllt (§ 22 BAT) und er sich fünf Jahre in dieser Fallgruppe bewährt hat. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien die Tätigkeit des Klägers als Dockleiter Inhalt des Arbeitsvertrages geworden und damit als die von ihm auf Dauer auszuübende Tätigkeit der tariflichen Bewertung zugrunde zu legen. Insoweit geht das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, daß diese Tätigkeit, die als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen ist, das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 erfüllt. Da eine Änderung des Arbeitsvertrages, wie ausgeführt wurde, bisher rechtswirksam nicht erfolgt ist und sich der Kläger fünf Jahre in der Tätigkeit als Dockleiter bewährt hat, steht ihm weiterhin der Anspruch auf Zahlung der Zulage nach Fußnote 1 zur VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 zu.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Dr. Börner, H. Hauk

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073440

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge