Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Vergütungsregelung für arbeitsfreien 24. Dezember. Tarifnorm und Geschäftsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Zulässigkeit einer Verbandsklage nach § 9 TVG stehen weder anhängige Individualprozesse noch die Möglichkeit der Führung von Musterprozessen entgegen.

2. Nach dem Manteltarifvertrag für das Schreinerhandwerk in Bayern ist den Arbeitnehmern für den arbeitsfreien 24. Dezember Vergütung für die sonst an dem betreffenden Wochentag anfallende Arbeitszeit nach dem Lohnausfallprinzip zu zahlen.

3. Der 24. Dezember (Heiliger Abend) gilt im Sinne des staatlichen Feiertagsrechts, des Arbeitsrecht und des Gewerbsrechts als Werktag.

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 30.09.1981; Aktenzeichen 2 Sa 6/81)

ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 24.11.1980; Aktenzeichen 10 Ca 40/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439399

BAGE 46, 61-70 (LT1-3)

BAGE, 61

DB 1984, 2357-2358 (LT1-3)

ARST 1985, 7-8 (LT1-3)

JR 1986, 44

NZA 1984, 300-300 (LT1-3)

AP § 9 TVG 1969 (LT1-3), Nr 3

AR-Blattei, ES 710 Nr 50 (LT1-3)

AR-Blattei, Feiertage Entsch 50 (LT1-3)

EzA § 9 TVG, Nr 3 (LT1-3)

ZfA 1985, 544-544 (T)

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