Leitsatz (amtlich)

1. Die Änderungskündigung ist ein geeignetes Gestaltungsmittel zur „Entkoppelung” des den Krankenhaus-Chefärzten in sog, Altverträgen zugebilligten automatischen Liquidationsrechts.

2. Die Vertragsanpassung (an das neue Krankenhausrecht) kann weiter insbesondere durch die Ausübung eines vertraglichen Widerrufsvorbehaltes, den Ausspruch einer vertraglich vorgesehenen Teilkündigung, den Abschluß eines Änderungsvertrages und ggf. durch das begründete Sich-Berufen auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage erfolgen. Zum Abschluß eines Änderungsvertrages kann der Chefarzt aufgrund einer in Altverträgen enthaltenen Änderungsklausel verpflichtet sein.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 242; KSchG § 2; Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze – KHG – vom 29. Juni 1972 (BGBl. I, 1009) § 17; Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze – BPflV – vom 25. April 1973 (BGBl. I, 333) § 3; Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze – BPflV – vom 25. April 1973 (BGBl. I, 333) § 6

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.12.1977)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1977 – 4 (5) Sa 863/76 – teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

  1. Es wird festgestellt, daß durch das Schreiben des Beklagten vom 26. Juli 1974 die Vertragsbedingungen hinsichtlich des Liquidationsrechts der Klägerin in der ersten und zweiten Pflegeklasse und hinsichtlich der Mitarbeiterbeteiligung nicht geändert worden sind.
  2. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, den folgenden Vertragsänderungen ihres Dienstvertrages vom 31. August 1971 zuzustimmen:

    Die bisherige Regelung in § 5 Abs. 2 des Dienstvertrages erhält den Wortlaut:

    „Er hat das Recht der Eigenliquidation, bei stationären Patienten in Ein- oder Zweibettzimmern, die ärztliche Wahlleistungen im Sinne des Krankenhausreformgesetzes Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1973 auf der Grundlage eines gesonderten Behandlungsvertrages im Rahmen der Aufnahmebedingungen des Kreiskrankenhauses in Anspruch nehmen oder aufgrund der mit den Kostenträgern bestehenden Vereinbarungen in Anspruch nehmen müssen.”

    Nach § 7 des Dienstvertrages wird die folgende Regelung des § 7 a eingefügt:

    „Die Verpflichtung des Arztes zur finanziellen Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter an seinen Einnahmen aus der genehmigten Nebentätigkeit richtet sich nach dem Krankenhausreformgesetz Rheinland-Pfalz in der jeweiligen Fassung und etwa hierzu ergangener Rechtsverordnungen und Richtlinien.”

  3. Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
  4. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23. September 1976 – 9 Ca 517/74 – wird insoweit zurückgewiesen, als ihrem Rechtsmittel nicht nach Ziffer 1) dieses Urteils stattgegeben worden ist.
  5. Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
  6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 9/20, der Beklagte 11/20 sowie die Kosten seiner Säumnis.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1972 als Leiterin der Anästhesie-Abteilung des Kreiskrankenhauses G. auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 31. August 1971 tätig. Der Dienstvertrag enthält u.a. die folgenden Regelungen:

㤠5

Finanzielle Regelung

Ziff. 1:

Der Chefarzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung in Höhe der Gruppe I a BAT in der jeweils gültigen Fassung einschließlich der Zuschläge.

Ziff. 2:

Dem Chefarzt steht das Liquidationsrecht zu für die ärztlichen Leistungen (nebst dem Arzthonorar bei ärztlichen Sachleistungen) bei der stationären Behandlung von Selbstzahlern in der 1. und 2. Pflegeklasse und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs in der 3. Pflegeklasse sowie bei der stationären Behandlung von Unfallverletzten, sofern die Zustimmung der Berufsgenossenschaft vorliegt. Auf den Belegabteilungen steht dem Chefarzt das Liquidationsrecht für seine ärztlichen Leistungen bei allen Patienten zu. Der Krankenhausträger übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, daß der Chefarzt von der kassenärztlichen Vereinigung zur Erbringung kassenärztlicher Leistungen ermächtigt wird.

Ziff. 3:

Bei der Bemessung des ärztlichen Honorars nach Absatz 2 hat der Chefarzt zu berücksichtigen:

  1. den gemeinnützigen Charakter des Krankenhauses,
  2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Patienten,
  3. daß sein Honorar in einem angemessenen Verhältnis zu dem von einem mitbehandelnden Arzt aus gleicher Veranlassung erhobenen Honorar steht,
  4. daß die Sachkosten unmittelbar vom Krankenhausträger in Rechnung gestellt werden.

Ziff. 4: …

Ziff. 5: …

§ 12

Veränderungsklausel

Ziff. 1: …

Ziff. 2: …

Ziff. 3:

Der Landkreis behält sich das Recht vor, diesen Vertrag mit Zustimmung von Frau Dr. F. zu ändern, wenn

  1. durch Verhandlungen zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Chefärzteverband Richtlinien für Chefarztverträge zustande kommen, die gemeinsam zur Annahme empfohlen werden und die in wesentlichen Punkten von dieser Vereinbarung abweichen;
  2. durch künftige gesetzliche Vorschriften sich eine Änderung dieser Vereinbarung als notwendig erweisen sollte;
  3. durch die künftige Entwicklung des Hauses sich eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse ergeben würde;
  4. in der Gebührenabrechnung mit der kassenärztlichen Vereinigung bzw. den Berufsgenossenschaften Änderungen eintreten (z.B. Pauschalierung), die eine Neufestlegung erforderlich machen.”

§ 12 Ziff. 3 enthielt im Entwurf die folgende Formulierung: „Der Landkreis behält sich das Recht vor, diesen Vertrag im Einvernehmen mit Frau Dr. F. zu ändern, wenn …”. Mit Schreiben vom 18. Juli 1971 bat die Klägerin um teilweise Änderung des Vertragsentwurfs und führte u.a. aus:

„Mit § 12 Abs. 3, Buchst. b, c und d wäre ich einverstanden. Was Buchst. a anbetrifft, so möchte ich darauf hinweisen, daß seit einiger Zeit sehr viele Dinge des Krankenhauswesens ins Gespräch gekommen sind … Gern bin ich bereit, solchen gemeinsam beschlossenen Richtlinien zuzustimmen, sie mit einer gewissen Automatizität als Vertragbestandteil hinnehmen zu müssen, lehne ich ab. Ich bitte deshalb in § 12, 2. Zeile die Worte „im Einvernehmen mit” zu ersetzen durch „jedoch nur mit Zustimmung von”.”

Nach dem Inkrafttreten des Krankenhausreformgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1973 – KRG – (GVBl. 199 ff.) sowie der Bundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973 – BPflV – (BGBl. I 333 ff.) übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 1973 einen neuen vollständigen Chefarztvertrag und begründete die Änderung.

Mit Schreiben vom 15. Mai 1974 teilte der Beklagte der Klägerin u.a. folgendes mit:

„Nachdem Sie sich aus verständlichen Gründen bisher nicht in der Lage gesehen haben, eine vorläufige oder endgültige Erklärung abzugeben, sind wir unter Bezugnahme auf die Ihnen schon dargelegte Situation und unter Berufung auf § 12 Abs. 3 b der mit Ihnen abgeschlossenen Vereinbarung verpflichtet, Ihren Vertrag an die gesetzliche Regelung anzupassen. Die Anpassung soll durch den Abschluß einer neuen Vereinbarung erfolgen, die Ihnen mit dem vorerwähnten Schreiben vom 12.12.1973 im Entwurf zugeleitet wurde.

Nachdem Sie seit mehreren Monaten Gelegenheit hatten, diesen Vertrag näher zu überprüfen bezw. überprüfen zu lassen und nachdem wir Ihnen die Möglichkeit gegeben haben, zumindest den wesentlichen Teil der finanziellen Auswirkungen zu übersehen, hoffen wir, daß Sie sich in absehbarer Zeit in die Lage versetzt sehen, unserem Vertragsentwurf zuzustimmen. Etwaige Ergänzungs- und Änderungsvorschläge (die sich sicherlich auf die Besonderheiten Ihrer Fachabteilung beziehen werden) bitten wir uns möglichst schriftlich bekannt zu geben.”

Nachdem sich die Klägerin auch zu diesem Schreiben nicht äußerte, richtete der Beklagte ein Schreiben vom 26. Juli 1974 an die Klägerin, in dem es u.a. heißt:

„In unserem Schreiben haben wir in Absatz 3 darauf hingewiesen, daß wir verpflichtet sind, die mit Ihnen abgeschlossene Vereinbarung an die durch das Inkrafttreten des Krankenhausreformgesetzes eingetretene neue Rechtslage anzupassen. Um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen, dürfen wir darauf hinweisen, daß unsere Erklärung eine Kündigung derjenigen Vertragsbedingungen darstellt, die nicht im Einklang mit dem Krankenhausreformgesetz stehen, und zwar zum 30. Juni 1974, Vorsorglich sprechen wir diese Kündigung zur Anpassung an das Gesetz zum nächstmöglichen Termin, d.i. der 30.9.1974, erneut aus. Hierzu sind wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, aber auch nach dem mit Ihnen abgeschlossenen Vertrag berechtigt (siehe die §§ 12 Abs. 3 b und 5 Ziffer 2 des Vertrages).

Im Rahmen der Kündigung zur Anpassung an die neue Rechtslage erscheint es uns wichtig, auf folgende Punkte hinzuweisen:

a) Als gekündigt gilt u.a. und gilt vom Kündigungszeitpunkt ab als nicht mehr vereinbart, das Ihnen in § 5 Ziffer 2 des Vertrages unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs eingeräumte Liquidationsrecht in der dritten Pflegeklasse, das dem Anspruch aller Patienten auf die allgemeine Regelleistungen im Sinne des Krankenhausreformgesetzes entgegensteht. Hier gelten allgemein die Bestimmungen des Krankenhausreformgesetzes über die ärztlichen Wahlleistungen …

b) Hinsichtlich der Mitarbeiterbeteiligung fordert das Krankenhausreformgesetz, daß wir als Krankenhausträger die rechtlichen Möglichkeiten einer Anpassung (durch Kündigung) ausschöpfen müssen. Sofern Sie sich nicht freiwillig rückwirkend bereiterklären, sich der gesetzlich vorgeschriebenen Mitarbeiterbeteiligung anzuschließen, wird von uns Ihre Beteiligung an der Poolbildung vom Kündigungszeitpunkt an gefordert.

Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie sich zu den anstehenden Fragen in Kürze schriftlich äußern könnten.”

Der Klägerin ist dieses Schreiben am 30. Juli 1974 zugegangen. Mit einem bei dem Beklagten am 21. August 1974 eingegangenen Schreiben vom 20. August 1974 teilte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit, daß sie das unterbreitete Vertragsangebot gemäß § 2 des Kündigungsschutzgesetzes unter dem Vorbehalt annehme, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sei.

Im November 1974 richtete der Beklagte im Kreiskrankenhaus G. eine Dialyse-Station ein und vereinbarte mit der Klägerin die Zahlung eines Honorars von 100,– DM für jede Dialyse. In der Abteilung der Klägerin ist ein Assistenzarzt beschäftigt, der von der Klägerin in der Vergangenheit nach standesrechtlichen Vorschriften an den Liquidationserlösen beteiligt wurde.

Mit der am 20. August 1974 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die mit dem Kündigungsschreiben vom 26. Juli 1974 verlangte Änderung der Vertragsbedingungen sozial ungerechtfertigt sei.

Am 27. Mai 1975 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil verkündet und festgestellt, daß die mit dem Kündigungsschreiben des Beklagten vom 26. Juli 1974 verlangte Änderung der Vertragsbedingungen sozial ungerechtfertigt sei. Nach Erlaß des Versäumnisurteils hat die Klägerin eine Leistungsklage erhoben, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 4.867,– DM begehrt.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die mit Schreiben vom 26. Juli 1974 erklärte Änderungskündigung wegen Verstoßes gegen § 6 Satz 5 BPflV unwirksam sei. Eine soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung lasse sich auch nicht aus den Bestimmungen der §§ 18 Abs. 4, 20 Abs. 1 KRG Rheinland-Pfalz herleiten. Da ihr somit weiterhin ein gekoppeltes Liquidationsrecht zustehe, schulde ihr der Beklagte aus einer ihr entgangenen Berechtigung zur Liquidation bei der Patientin M. einen Betrag von 4.611,– DM. Der Beklagte habe es bei Aufnahme der Frau M., die vom 3. bis 22. Oktober 1974 in der zweiten Pflegeklasse behandelt worden sei, unterlassen, die Patientin auf das gekoppelte Liquidationsrecht der Klägerin hinzuweisen. Der Ehemann der inzwischen verstorbenen Patientin weigere sich, das in Rechnung gestellte Honorar von 4.611,– DM zu begleichen. Der Beklagte schulde diesen Betrag sowie die insoweit entstandenen Anwaltskosten von 256,37 DM aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. das Versäumnisurteil vom 27. Mai 1975 aufrechtzuerhalten,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.867,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1975 zu zahlen,
  3. die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt,

  1. das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
  2. die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, den folgenden Vertragsänderungen ihres Dienstvertrages vom 31. August 1971 zuzustimmen:

    Die bisherige Regelung in § 5 Ziff. 2 des Dienstvertrages enthält den Wortlaut:

    „Er hat das Recht der Eigenliquidation bei stationären Patienten, die ärztliche Wahlleistungen im Sinne des Krankenhausreformgesetzes Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1973 (GVBl. S. 199) auf der Grundlage eines gesonderten Behandlungsvertrages im Rahmen der Aufnahmebedingungen des Kreiskrankenhauses in Anspruch nehmen oder aufgrund der mit den Kostenträgern bestehenden Vereinbarungen in Anspruch nehmen müssen, sowie bei stationären Patienten der Berufsgenossenschaften, soweit diese die Einzelvergütung der ärztlichen Leistungen durchführen und die für RVO-Patienten der Hauptfachabteilungen gültigen ungekürzten Pflegesatzkosten für das Krankenhaus gewährleistet sind”.

    Nach § 7 des Dienstvertrages wird die folgende Regelung des § 7 a eingefügt:

    „Die Verpflichtung des Arztes zur finanziellen Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter an seinen Einnahmen aus der genehmigten Nebentätigkeit richtet sich nach dem Krankenhausreformgesetz Rheinland-Pfalz in der jeweiligen Fassung und etwa hierzu ergangener Rechtsverordnungen und Richtlinien.”

Der Beklagte trägt vor, er habe zum 30. September 1974 eine Änderungskündigung ausgesprochen. Schon der Umstand, daß die Klägerin das Schreiben vom 26. Juli 1974 als Änderungskündigung aufgefaßt habe, zeige, daß die Absicht, eine Änderungskündigung auszusprechen, deutlich und unmißverständlich zum Ausdruck gekommen sei. Zumindest sei die Kündigung als Ausübung des Widerrufsrechts nach § 5 Ziff. 2 des Dienstvertrages anzusehen. Obwohl nur noch aus wichtigem Grunde habe gekündigt werden können, sei die Änderungskündigung gerechtfertigt, da im Dienstvertrag eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Grundlage des Krankenhauses, die Einstellung, Umstellung oder erhebliche Umgestaltung des Krankenhausbetriebes als wichtiger Grund ausdrücklich genannt sei. Die in § 12 Ziff. 3 des Dienstvertrages vorgesehene Zustimmung der Klägerin zur Änderung des Vertrages bedeute nicht, daß diese im freien Belieben der Klägerin stehe. Zumindest seien die Grundsätze des § 315 BGB zu beachten, so daß die Klägerin die Zustimmung nicht grundlos habe verweigern dürfen. Die Änderung der vertraglichen Bestimmungen über das Liquidationsrecht sei notwendig geworden, nachdem § 18 KRG Rheinland-Pfalz und § 6 BPflV den Beklagten verpflichte, die Regelleistung und die Wahlleistung Unterkunft in Ein- und Zweibettzimmern unabhängig von dem Abschluß eines Behandlungsvertrages mit dem Chefarzt anzubieten. Ein gekoppeltes Liquidationsrecht habe auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf das Krankenhaus, da in der näheren Umgebung von G. gleichwertige und besser ausgestattete Krankenhäuser vorhanden seien, in denen ein sogenanntes entkoppeltes Liquidationsrecht bestehe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der Patienten in die umliegenden Krankenhäuser abwandere. Eine geringere Auslastung des Krankenhauses sei aber unwirtschaftlich. Die beabsichtigte Neuregelung taste den Kernbestand des Liquidationsrechts nicht an. Es erfahre auch zugleich eine Erweiterung, da auch Patienten in sogenannten Mehrbettzimmern die ärztliche Behandlung durch die Klägerin als Wahlleistung in Anspruch nehmen könnten. Die sogenannte Entkoppelung habe sich auch auf das Liquidationsrecht der Klägerin nicht nachteilig ausgewirkt. So seien die Liquidationserlöse seit 1972 ständig gestiegen. Im Jahre 1976 habe die Klägerin nach dem „Altvertrag” nach Abzug der Abführungen an den Beklagten 91.751,26 DM Nebeneinnahmen gehabt, während sie nach dem angebotenen Vertrag 101.291,07 DM erhalten hätte. Im Jahre 1973 hätten die Nebeneinkünfte der Klägerin 59.049,69 DM betragen. Schließlich dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß der Klägerin durch die Einrichtung einer Hämodialyse-Station ein zusätzliches Einkommen von 56.000,– DM jährlich ermöglicht worden sei. Bei der Schaffung der apparativen Voraussetzungen für die Hämodialyse sei gerade auch an eine Einkommensverbesserung der Klägerin gedacht worden. Auch das Verlangen gegenüber der Klägerin nach vertraglicher Absicherung der Mitarbeiterbeteiligung sei berechtigt, da insoweit ebenfalls ein gesetzliches Gebot bestehe und die Klägerin ebenfalls nicht wesentlich finanziell belastet werde. Die Regelung diene der Beseitigung von unangemessenen Abhängigkeiten der ärztlichen Mitarbeiter zum liquidationsberechtigten Arzt und der Gewinnung von nachgeordneten Ärzten. Die Mitarbeiterbeteiligung der Klägerin habe im 2. Halbjahr 1973 nach ihrem Dienstvertrag 119,33 DM, nach dem vom Beklagten angebotenen Vertrag 218,32 DM betragen. Eine Berechnung für das Jahr 1974 habe nach dem angebotenen Vertrag einen Betrag von 455,– DM ergeben. Im Jahre 1975 belaufe sich die Mitarbeiterbeteiligung auf 5.112,78 DM.

Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, daß in den Krankenhäusern in der Umgebung von G. teilweise nach wie vor ein gekoppeltes Liquidationsrecht angewendet werde. Durch die von ihr praktizierte Mitarbeiterbeteiligung sei die Gewinnung von ärztlichen Mitarbeitern nicht gefährdet. Vielmehr bemühe sich der Beklagte nicht, die freie Facharztsteile zu besetzen. Es bedürfe auch keines Eingehens auf die Frage der Einrichtung einer Dialyse-Station, da der Beklagte mit deren Einrichtung insoweit einer vertraglichen Verpflichtung aus § 6 Ziff. 1 a des Dienstvertrages nachgekommen sei.

Das Arbeitsgericht hat sowohl die Feststellungsklage als auch die Zahlungsklage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Änderungskündigungsschutzklage sei unzulässig, da es mangels Vorliegens einer Änderungskündigung am Rechtsschutzinteresse fehle. Die Widerklage sei dagegen begründet. Die Klägerin könne ihre Zustimmung zu der angestrebten Vertragsänderung nicht mit dem Hinweis verweigern, die Vertragsumgestaltung schmälere ihren durch das gekoppelte Liquidationsrecht erreichten Lebensstandard. Der Beklagte habe der Klägerin zum Zeitpunkt der begehrten Vertragsänderung mit dem Liquidationsrecht für Dialysebehandlungen einen Nebenverdienst eröffnet, der das durch die Entkoppelung des Liquidationsrechts entgangene Honorar mit Sicherheit ausgleiche. Da die Widerklage begründet sei, entfalle der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und sowohl der Feststellungs- als auch der Zahlungsklage stattgegeben, während es die Widerklage abgewiesen hat.

Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungs- und sein Widerklagebegehren weiter, während die Klägerin beantrgt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist teilweise begründet.

I. Hinsichtlich der Feststellungsklage ist die Revision insoweit unbegründet, als das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, daß durch das Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1974 die Vertragsbedingungen hinsichtlich des Liquidationsrechts in der ersten und zweiten Pflegeklasse nicht geändert worden sind.

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Schreiben des Beklagten vom 26. Juli 1974 sei als Änderungskündigung aufzufassen. Der Beklagte habe zum Ausdruck gebracht, daß er eine Änderung der Bestimmungen des Vertrages über das Liquidationsrecht und der Mitarbeiterbeteiligung anstrebe und hierbei auf einen neuen – im Dezember 1974 bereits überreichten – Vertragsentwurf verwiesen. Gleichzeitig sei aus dem Schreiben der Wille des Beklagten ersichtlich geworden, sich im Falle der Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung von der Klägerin zu trennen. Dies folge schon aus dem mehrfachen Gebrauch des Wortes Kündigung, verbunden mit der Angabe der Kündigungsfrist. Der Beklagte habe auch in der Berufungsinstanz eingeräumt, daß eine Änderungskündigung gewollt gewesen sei, und als solche habe die Klägerin das Schreiben auch aufgefaßt.

a) Diese Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.

Eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ist nur insoweit möglich, als die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB selbst verletzt sind, gegen Gesetze der Logik oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder Umstände, die für die Auslegung irgendwie von Bedeutung sein können, außer Betracht gelassen wurden (vgl. BAG 4, 360 = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP Nr. 2, 30, 32 zu § 133 BGB; AP Nr. 6 zu § 550 ZPO; BAG 22, 424 [426] = AP Nr. 33 zu § 133 BGB [zu 1 der Gründe]; BAG AP Nr. 38 zu § 133 BGB). Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln ist auch ohne Revisionsrügen zu beachten (vgl. BAG AP Nr. 2 und Nr. 32 zu § 133 BGB; BAG AP Nr. 6 zu § 550 ZPO). Dabei ist das Revisionsgericht an die der Auslegung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, soweit von der Revision keine prozessualen Rügen erhoben worden sind. Zu diesem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der Tatsachen gehören die Feststellung des inneren Willens des Erklärenden, die Feststellung der für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände als auch die Ermittlung des Erklärungswertes einer Äußerung (vgl. BAG 4, 360 [364] = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu II der Gründe] und BAG AP Nr. 30 zu § 133 BGB).

Selbst bei Zugrundelegung dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabes ist dem Landesarbeitsgericht insoweit nicht zu folgen, als es von dem Vorliegen einer ordentlichen Änderungskündigung ausgegangen ist.

b) Die Änderungskündigung ist wie jede Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist eine echte Kündigung in dem Sinne, daß sie die Beendigung des gesamten Arbeitsverhältnisses bewirken kann, wenn sich der Kündigungsempfänger nicht mit einer bestimmten Änderung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt (BAG 10, 288 = AP Nr. 10 zu § 620 BGB Änderungskündigung; Hueck, KSchG, 9. Aufl., § 2 Anm. 10). Ob die Kündigung unter der Bedingung, daß der Gegner der angestrebten Änderung des Vertrags nicht zustimmt, oder unbedingt verbunden mit dem Angebot eines neuen Vertrages mit abgeänderten Inhalt, erklärt wird, ist sachlich ohne Bedeutung (Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Aufl., § 56 IV S. 550; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, 3. Aufl., § 48 IV S. 699 ff.; Hueck, a.a.O., § 2 Anm. 3 m.w.N.).

Wie bereits der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 21. Juni 1978 – 4 AZR 787/76 – (AP Nr. 5 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag [zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt]) entschieden hat, stellt das Rechtsinstitut der Änderungskündigung für Krankenhausträger ein an sich geeignetes arbeitsvertragliches Gestaltungsmittel dar, um Altverträge i.S. des § 6 Satz 5 BPflV an die durch landesrechtliche Krankenhausgesetze geänderte Rechtslage anzupassen. Als weitere arbeitsvertragliche Anpassungsmöglichkeiten kommen insbesondere die Ausübung eines vertraglichen Widerrufsvorbehaltes, der Ausspruch einer vertraglich vorgesehenen Teilkündigung, der Abschluß eines Änderungsvertrages sowie das Rechtsinstitut des Fortfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) in Betracht. Zum Abschluß eines Änderungsvertrages kann der Chefarzt aufgrund einer in Altverträgen enthaltenen Änderungsklausel verpflichtet sein. Welche der genannten arbeitsvertraglichen Anpassungsmöglichkeiten jeweils in Betracht kommen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den getroffenen vertraglichen Abmachungen.

c) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts enthält das Schreiben vom 26. Juli 1974 keine ordentliche Änderungskündigung.

Bei seiner Auslegung der Erklärung des Beklagten im Schreiben vom 26. Juli 1974 hat das Landesarbeitsgericht für die Auslegung erhebliche Umstände außer Betracht gelassen. Es hat bei seiner Wertung, in der mehrfachen Verwendung des Wortes „Kündigung” komme zum Ausdruck, daß sich der Beklagte im Falle der Ablehung der vorgeschlagenen Änderung von der Klägerin habe lösen wollen, übersehen, daß der Beklagte das Wort Kündigung stets nur in Verbindung mit einzelnen Vertragsbedingungen gebraucht hat („Kündigung derjenigen Vertragsbestandteile, die nicht im Einklang mit dem Krankenhausreformgesetz stehen”, „als gekündigt gilt … § 5 Ziff. 2 des Vertrages”).

Da die zur Auslegung erforderlichen Tatsachen feststehen, kann das Revisionsgericht die Anwendung der Auslegungsregeln auf die Erklärung im Schreiben vom 26. Juli 1974 selbst vornehmen (§ 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO; vgl. BAG AP Nr. 38 zu § 133 BGB [zu II 3 der Gründe]; BAG 22, 424 [426] = AP Nr. 33 zu § 133 BGB [zu 1 a der Gründe]). Für die Verneinung einer Änderungskündigung sind die folgenden Erwägungen maßgebend: Im Schreiben vom 26. Juli 1974 spricht der Beklagte nur von Kündigung derjenigen Vertragsbedingungen, die nicht im Einklang mit dem Krankenhausreformgesetz stehen und verdeutlicht dies im folgenden noch, indem er fortfährt, daß das in § 5 Ziff. 2 des Vertrages eingeräumte Liquidationsrecht als gekündigt gilt. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte den Willen hatte, sich von der Klägerin endgültig zu lösen, falls diese in die vorgeschlagenen Änderungen des Vertragsverhältnisses nicht einwilligen sollte, sind nicht ersichtlich. Das spätere Verhalten des Beklagten, das auch zum Auslegungsstoff gehört (vgl. BAG AP Nr. 32 zu § 133 BGB; BAG, Urt. v. 11. Januar 1979 – 2 AZR 937/77 –, unveröffentlicht [zu II 2 d der Gründe]), steht dieser Würdigung nicht entgegen. Der Beklagte hat zwar in zweiter Instanz vorgetragen, er habe die Absicht gehabt, eine Änderungskündigung auszusprechen. Da aber der Begriff der Änderungskündigung ein Rechtsbegriff ist, stellt die Erklärung einer Partei, sie habe eine Änderungskündigung aussprechen wollen, keine Tatsachenbehauptung dar, die von dem Prozeßgegner zugestanden werden kann. Vielmehr muß eine Partei die tatsächlichen Voraussetzungen einer Änderungskündigung darlegen, nämlich die mit einem Änderungsangebot verbundene Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hierzu gehört auf jeden Fall die Behauptung des Arbeitgebers, er habe sich für den Fall der Nichtannahme des Änderungsangebotes von dem Arbeitnehmer trennen wollen. Dies hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen.

Da der Wille des Beklagten, sich von der Klägerin im Falle der Nichtannahme der beabsichtigten Vertragsänderungen zu trennen, weder aus dem Inhalt des Schreibens vom 26. Juli 1974 noch aus dem späteren prozessualen Verhalten des Beklagten mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen ist, kommt es auf die subjektive Wertung der Klägerin nicht an. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es ist zu prüfen, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstehen mußte (vgl. BAG AP Nr. 36 zu § 133 BGB [zu 3 b der Gründe]; Soergel-Hefermehl, BGB, 11. Aufl., § 133 Anm. 12; Palandt-Heinrichs, BGB, 39. Aufl., § 133 Anm. 4 b; RGZ 126, 69; BGHZ 36, 33). Das bedeutet, daß die subjektive Auffassung des Erklärungsempfängers, wenn sie nicht Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung entspricht, keine Berücksichtigung bei der Auslegung der Willenserklärung finden darf.

2. Die Verneinung einer ordentlichen Änderungskündigung führt nicht zur Unbegründetheit der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage. Ebenso wie der rechtliche Gehalt des Schreibens vom 26. Juli 1974 der Auslegung zugänglich ist, können auch Klageanträge ausgelegt werden (vgl. BAG AP Nr. 38 zu § 3 KSchG [zu III der Gründe]; BAG AP Nr. 17 Zu § 66 BetrVG; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 65 III; Baumbach-Hartmann, ZPO, 38. Aufl., § 256 Anm. 2 E). Dies gilt auch für das Revisionsgericht. Dabei gilt der Grundsatz, daß eine mißverständliche Fassung des Klageantrages nicht ausschlaggebend sein darf, wenn aus der Klage insgesamt ersichtlich ist, wogegen sie sich richten soll. Zwar hat die anwaltlich vertretene Klägerin ausdrücklich eine sogenannte Änderungsschutzklage erhoben, da sie das Schreiben des Beklagten vom 26. Juli 1974 als Änderungskündigung aufgefaßt hat. Aus dem gesamten Prozeßvortrag war für das Gericht und den Gegner aber klar zu ersehen, daß sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen eine möglicherweise durch das Schreiben vom 26. Juli 1974 erfolgte einseitige Änderung ihrer Vertragsbedingungen wenden wollte. Angesichts dieser eindeutigen Willensrichtung ist der Klageantrag zu 1) dahin auszulegen, daß festgestellt werden soll, die mit Schreiben vom 26. Juli 1974 erklärte Änderung der Vertragsbedingungen sei unwirksam.

a) Die von der Klägerin gegen die einseitige Änderung ihrer Vertragsbedingungen erhobene Feststellungsklage ist zulässig.

Ebenso wie die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Versetzung Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage sein kann, weil sie eine einseitige rechtsgeschäftliche Handlungsweise des Arbeitgebers ist, durch die die Arbeitsbedingungen einseitig geändert werden sollen (vgl. BAG 8, 338 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Direktionsrecht), besteht auch im Streitfall ein rechtliches Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung ihrer Vertragsbedingungen (§ 256 ZPO). Durch das Schreiben des Beklagten vom 26. Juli 1974 ist eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit darüber entstanden, ob die seitherigen Vertragsbedingungen der Klägerin einseitig durch den Beklagten umgestaltet worden sind.

b) Die zulässige Feststellungsklage ist aber nur insoweit begründet, als sich die Klägerin gegen eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen hinsichtlich des Liquidationsrechts in der ersten und zweiten Pflegeklasse sowie gegen die einseitige Einführung einer Mitarbeiterbeteiligung wendet. Unbegründet ist die Feststellungsklage dagegen insoweit, als die Klägerin die Unwirksamkeit des in dem Schreiben vom 26. Juli 1974 enthaltenen Widerrufs des Liquidationsrechts in der dritten Pflegeklasse geltend macht,

aa) Daß der Klägerin das Liquidationsrecht in der dritten Pflegeklasse unter Vorbehalt des „jederzeitigen Widerrufs” gewährt worden ist (vgl. § 5 Ziff. 2 des Dienstvertrages), ist davon auszugehen, daß der Beklagte im Schreiben vom 26. Juli 1974 von diesem Gestaltungsrecht Gebrauch machen wollte. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte im Schreiben vom 26. Juli 1974 ausdrücklich den Begriff der Kündigung verwandt hat. Genausowenig wie es für die Annahme einer Kündigung erforderlich ist, daß eine Partei den Ausdruck „Kündigung” verwendet, wenn nur der Wille, sich vom Vertrag zu lösen, mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck kommt, schadet die Verwendung des Wortes „Kündigung”, wenn aus den gesamten Umständen der Wille der Partei, von einem vertraglich vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, klar hervortritt. Auch daß im Schreiben vom 26. Juli 1974 von einer Kündigungsfrist zum 30. September 1974 die Rede ist, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung, da ein Widerruf durchaus auch kündigungsähnlich ausgestaltet werden und insbesondere mit einer Frist versehen werden kann (vgl. G. Hueck, RdA 1968, 205 [unter III 2]).

bb) Der Widerruf des Liquidationsrechts in der dritten Pflegeklasse ist wirksam. Deshalb ist die hiergegen gerichtete Feststellungsklage unbegründet.

Die Vereinbarung eines derartigen Widerrufsvorbehaltes ist zulässig. Das Recht des Einzelarbeitsvertrages wird, soweit nicht zwingende Normen eingreifen, von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit beherrscht. In diesen Grenzen steht es den Parteien frei, ihre Vertragsbeziehungen in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen daher Lohnbestandteile, wie z.B. Sonderzulagen, Erschwerniszulagen, betriebliche Leistungszulagen und Prämien unter Widerrufsvorbehalt gestellt werden (vgl. AP Nr. 5 und 6 zu § 611 BGB Lohnzuschläge; AP Nr. 10 und 12 zu § 315 BGB). Obwohl das unter Widerrufsvorbehalt gestellte Liquidationsrecht in der dritten Pflegeklasse keine Zulage in engerem Sinne darstellt, sondern als Bestandteil der Gegenleistung für die von der Klägerin als Chefärztin zu erbringenden Dienste anzusehen ist, bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit des Vorbehalts. Die Grenze der Vertragsfreiheit ist dann erreicht, wenn die Ausübung des Widerrufsrechts dem gesamten Dienstverhältnis die Basis entziehen würde, so daß der Widerruf einer Kündigung gleich käme und hierdurch die zwingenden Vorschriften des Kündigungsschutzes in unzulässiger Weise umgangen würden (vgl. hierzu G. Hueck, a.a.O., [unter IV 2 b]). Durch die vom Beklagten geforderte Änderung des Liquidationsrechts wird der Klägerin nicht generell die Möglichkeit genommen, in der dritten Pflegeklasse zu liquidieren. Vielmehr soll lediglich eine organisatorische und strukturelle Umgestaltung des Liquidationsrechts herbeigeführt werden. § 18 Abs. 4 Satz 2 KRG Rheinland-Pfalz, dem der Beklagte Geltung verschaffen will, läßt das Privatliquidationsrecht bestehen. Geändert haben sich dagegen die vertraglichen Wahlmöglichkeiten der selbstzahlenden Patienten, die sich nunmehr auch bei Unterbringung in Mehrbettzimmern für oder gegen eine Behandlung durch den liquidationsberechtigten Arzt entscheiden können.

cc) Die Regelung in § 6 Satz 5 der Bundespflegesatzverordnung, wonach die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Juli 1972 geschlossen wurden, unberührt bleibt, steht der Ausübung des vertraglichen Widerrufsvorbehaltes durch den Beklagten nicht entgegen.

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Urteil vom 21. Juni 1978 (a.a.O.) ausgeführt, daß § 6 Satz 5 der Bundespflegesatzverordnung die Funktion habe, enteignende und entschädigungspflichtige Eingriffe zu verhindern, eine unechte Rückwirkung der Bundespflegesatzverordnung sowie die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auszuschließen. Dagegen werde eine Anpassung im Wege der Änderungskündigung oder im Wege des Ausnutzens vertraglicher Möglichkeiten nicht verhindert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1979 – 2 C 9/77 – (NJW 1980, 654) für beamtete Chefärzte entschieden, daß sich § 6 Satz 5 der Bundespflegesatzverordnung nicht auf das Liquidationsrecht gegenüber Benutzern in Mehrbettzimmern beziehe. Im Beschluß vom 7. November 1979 (2 BvR 513/74 und 558/74) hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr klargestellt, daß § 6 Satz 5 der Bundespflegesatzverordnung überhaupt keine Regelung im Sinne eines Bestandsschutzes enthalte (vgl. S. 61 ff. der Gründe). Den fehlenden Bestandsschutzcharakter der vorgenannten Bestimmung hat das Bundesverfassungsgericht allgemein – nicht nur bezogen auf den Rechtsstatus der beamteten Chefärzte – festgestellt.

dd) Den Widerruf des automatischen Liquidationsrechts bei Selbstzahlern in der dritten Pflegeklasse verbunden mit der Gewährung des Liquidationsrechts in den Fällen des Abschlusses eines gesonderten Behandlungsvertrages nach Wahl des Patienten mußte die Klägerin mangels substantiierter Darlegung einer wesentlichen Einkommensminderung ohne Entschädigung hinnehmen.

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat zwar in seinem Urteil vom 11. Januar 1978 – 5 AZR 797/76 – = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag (auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) unter Hinweis auf den Vergütungscharakter des Liquidationsrechts entschieden, daß der Arbeitgeber den Widerruf eines Liquidationsrechts bei Selbstzahlern in der dritten Pflegeklasse in der Regel mit einer finanziellen Entschädigung verbinden muß. Eine Entschädigungspflicht ist im Streitfall aber bereits deshalb zu verneinen, weil nach dem von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Beklagten mit der Entkoppelung des Liquidationsrechts keine wesentliche Einkommensminderung eingetreten ist. Hierin unterscheidet sich der Streifall maßgeblich von dem der Entscheidung des Fünften Senats vom 11. Januar 1978 (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt. Dabei kann es offenbleiben, ob der Ansicht des Fünften Senats (a.a.O.) zu folgen ist, wonach dem Liquidationsrecht Vergütungscharakter zukommt. Nach der Ansicht des erkennenden Senats bestehen gegen eine derartige rechtliche Beurteilung Bedenken. Abgesehen davon, daß es sich bei den von Selbstzahlern erbrachten Leistungen um Drittzuwendungen und nicht um Zahlungen des Arbeitgebers handelt, beruhen die Einkünfte aus dem privaten Liquidationsrecht auf einer selbständigen Dienstleistungstätigkeit des Chefarztes. Gegen den Vergütungscharakter dieser Leistungen spricht weiterhin der Umstand, daß der Chefarzt insoweit nicht als Arbeitnehmer, sondern im Rahmen eines Vertrages sui generis, der sich aus dienstvertraglichen, mietvertraglichen und gesellschaftsvertraglichen Elementen zusammensetzt, tätig wird. Auf eine abschließende Beurteilung dazu kommt es im Streitfall aber nicht an, da es bereits an der substantiierten Darlegung einer wesentlichen Einkommensminderung fehlt.

c) Soweit sich die Klägerin gegen die Änderung der Vertragsbedingungen über das Liquidationsrecht in der ersten und der zweiten Pflegeklasse wendet, ist die Feststellungsklage dagegen begründet.

Im Unterschied zum Liquidationsrecht für Selbstzahler in der dritten Pflegeklasse enthält der Dienstvertrag für die erste und zweite Pflegeklasse keinen Widerrufsvorbehalt. Als arbeitsvertragliches Gestaltungsmittel für eine einseitige Anpassung der Vertragsbedingungen an die durch § 18 Abs. 4 Satz 2 KRG Rheinland-Pfalz scheidet daher der Widerruf aus.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte in dem Schreiben vom 26. Juli 1974 hinsichtlich des automatischen Liquidationsrechts in der ersten und zweiten Pflegeklasse eine Teilkündigung aussprechen wollte. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen unterstellt, wäre eine Teilkündigung mangels ihrer vertraglichen Einräumung unwirksam (vgl. BAG 5, 44 [50 f.] = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Betriebliche Übung [zu II der Gründe]; BAG AP Nr. 25 zu § 123 GewO). Die Regelung in § 12 Ziff. 3 des Dienstvertrages kann nicht als Vereinbarung über die Berechtigung zur Kündigung von Vertragsbestandteilen angesehen werden. Zum einen ist lediglich davon die Rede, daß der Beklagte sich das Recht vorbehält, den Vertrag zu ändern und nicht Teile hiervon zu kündigen. Zum anderen ist zu dieser Vertragsänderung eine Mitwirkungshandlung der Klägerin erforderlich, zu der sie unter bestimmten Umständen verpflichtet sein kann.

Jedenfalls ist eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen durch eine rechtsgestaltende Erklärung vertraglich nicht vorgesehen, so daß eine gegebenenfalls vom Beklagten erklärte Teilkündigung unwirksam ist.

d) Die Feststellungsklage ist auch insoweit begründet, als sich die Klägerin gegen die einseitige Einführung einer dem § 20 KRG Rheinland-Pfalz entsprechenden Mitarbeiterbeteiligung wendet. Mangels eines entsprechenden vertraglichen Vorbehalts scheidet die Ausübung eines Widerrufsrechts aus. Eine Teilkündigung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Einführung einer Mitarbeiterbeteiligung keine Änderung einer bereits vorhandenen Vertragsbestimmung, sondern die Ergänzung des Vertrages um eine neue Regelung darstellt. Als geeignetes arbeitsvertragliches Gestaltungsmittel käme insoweit allenfalls der Ausspruch einer Änderungskündigung in Betracht, die aber im Streitfall von dem Beklagten nicht erklärt worden ist (vgl. oben zu I 1 a–c der Gründe).

II. Das Landesarbeitsgericht hat die Widerklage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe der begehrten Anpassung nicht zugestimmt und der Beklagte habe auch nicht rechtswirksam eine Änderungskündigung ausgesprochen. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Soweit der Beklagte mit der Widerklage von der Klägerin die Zustimmung zur vertraglichen Änderung des automatischen Liqudiationsrechts bei Selbstzahlern in der dritten Pflegeklasse verlangt, ist die Widerklage nicht begründet. Wie bereits oben ausgeführt (vgl. zu I 2 b der Gründe) ist dieser Teil der von der Beklagten begehrten Anpassung durch die Ausübung des in § 5 Ziff. 2 des Dienstvertrages vereinbarten Widerrufsvorbehaltes mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 bereits wirksam umgestaltet worden. Da die Rechtslage somit bereits im Sinne des Beklagten angepaßt worden ist, hat der Beklagte keinen Anspruch mehr gegen die Klägerin auf Zustimmung, d.h. auf Abgabe einer Willenserklärung zur Vertragsänderung, so daß die Widerklage insoweit unbegründet ist.

2. Die Widerklage auf Zustimmung der Klägerin zur Änderung des Liquidationsrechts gegenüber Patienten in der ersten und zweiten Pflegeklasse ist dagegen begründet.

a) Die von dem Beklagten begehrte Änderung der Vertragsbedingungen war erforderlich, weil durch die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 2 KRG Rheinland-Pfalz die Notwendigkeit zur Änderung des Vertrages bestand (§ 12 Ziff. 3 b des Dienstvertrages).

Gemäß § 5 Ziff. 2 des Dienstvertrages stand der Klägerin das Liquidationsrecht bei selbstzahlenden Patienten in der ersten und zweite Pflegeklasse zu. Dies bedeutet bis zum Inkrafttreten der neuen Pflegesatzregelung, daß in die erste und zweite Pflegeklasse nur solche Patienten aufgenommen wurden, die in Ein- oder Zweibettzimmern untergebracht wurden und durch den jeweiligen Chefarzt persönlich behandelt werden wollten. Diese beiden Leistungen konnten vom Patienten nur zusammen („gekoppelt”) in Anspruch genommen werden. Da die Patienten somit keine Möglichkeit hatten, nur die Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern ohne persönliche Behandlung durch den Chefarzt zu vereinbaren, umfaßt das Liquidationsrecht des Chefarztes sämtliche Patienten in Ein- oder Zweibettzimmern. Diese Möglichkeit der Verbindung (Koppelung) von Unterbringung und ärztlicher Leistung ist durch § 6 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung aufgehoben worden. Danach darf die gesondert berechenbare Leistung „Unterkunft”, d.h. „Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern”, nicht von einer Vereinbarung über sonstige gesondert berechenbare Leistungen, d.h. vor allem „Behandlung durch den Chefarzt”, abhängig gemacht werden. Diese Pflicht des Krankenhausträgers gegenüber den Patienten ist zwingend (vgl. die Urteile des Fünften Senats vom 9. Januar 1980 – 5 AZR 111/78 – [zu I 3 der Gründe] sowie vom 9. Januar 1980 – 5 AZR 71/78 – [zu A II der Gründe] = [demnächst] AP Nr. 7 und 6 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag, beide Entscheidungen sind zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). Zwar hat der Fünfte Senat in dem Urteil vom 9. Januar 1980 – 5 AZR 111/78 – entschieden, daß der Krankenhausträger von dieser zwingenden Regelung für eine Übergangszeit, d.h. solange Chefärzte mit in Altverträgen vereinbarten Liquidationsrechten beschäftigt werden, abweichen kann. Diese Möglichkeit hat der Beklagte im vorliegenden Fall aber nicht. Während in dem der Entscheidung vom 9. Januar 1980 – 5 AZR 111/78 – zugrundeliegenden Sachverhalt das Krankenhausgesetz des Landes Baden-Württemberg den Krankenhausträger in § 28 Abs. 1 lediglich auffordert, Altverträge im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten anzupassen, woraus der Fünfte Senat einen Bestandsschutz abgeleitet hat, [zu I 3 der Gründe], enhält § 18 Abs. 4 Satz 2 des KRG Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1973 ein zwingendes Gebot für den Krankenhausträger. Nach dieser Vorschrift müssen Unterkunft und ärztliche Leistungen als Wahlleistungen unabhängig voneinander gewährt werden. Dieses zwingende Gebot gilt uneigenschränkt, so daß der Krankenhausträger eine Verpflichtung hat, die Altverträge mit Chefärzten im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten, die in vollem Umfange auszuschöpfen sind, anzupassen, da ohne eine solche Anpassung eine Entkoppelung im Außenverhältnis zwischen Krankenhausträger und Patient nicht möglich ist. Angesichts dieser Rechtslage bestand somit eine Notwendigkeit i.S. des § 12 Ziff. 3 b des Dienstvertrages, die Anpassung der vertraglichen Liquidationsregeln herbeizuführen.

b) Die Klägerin ist nach § 12 Ziff. 3 b des Dienstvertrages sowie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dieser Vertragsänderung zuzustimmen. Mangels Darlegung einer wesentlichen Einkommensminderung kann die Klägerin ihre Zustimmung nicht von der Zahlung einer Entschädigung abhängig machen.

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat zwar in dem Urteil vom 11. Januar 1978 (a.a.O. [zu II 4 d der Gründe]) ausgeführt, daß ein Krankenhausträger den Widerruf des Liquidationsrechts in der Regel mit einer finanziellen Entschädigung verbinden muß. In der Entscheidung vom 9. Januar 1980 – 5 AZR 71/78 [zu B II der Gründe] hat der Fünfte Senat aber klargestellt, daß ein liquidationsberechtigter Arzt nur dann einen Ausgleich seines Einnahmeverlustes verlangen kann, wenn ein erheblicher Teil seiner Vergütung weggefallen ist. Dabei ist der Fünfte Senat im Urteil vom 11. Januar 1980 (a.a.O.) davon ausgegangen, daß in der Mehrzahl der Fälle durch eine Änderung des Liquidationsrechts ein erheblicher Einnahmeverlust eintreten werde, was in dem damals entschiedenen Fall auch zutraf. Deshalb erschien es angebracht, in der Regel eine Entschädigung anzuordnen. In der Zwischenzeit hat sich aber gezeigt, daß sich in der Mehrzahl der Fälle eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Liquidationseinkünfte nicht feststellen läßt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. November 1979 – 2 BvR 513/74 u. 2 BvR 558/74 – [zu III 1 der Gründe]). Auch im Streitfall ist daher eine Entschädigungspflicht zu verneinen, weil nach dem von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Beklagten davon auszugehen ist, daß bei ihr trotz der Entkoppelung des Liquidationsrechts keine wesentliche Einkommensminderung eingetreten ist. Der Beklagte hat vorgetragen, im Jahre 1976 habe die Klägerin unter der Geltung des Altvertrages nach Abzug der Abführungen an den Beklagten 91.751,26 DM Nebeneinnahmen gehabt, während sie nach dem angebotenen Vertrag 101.291,07 DM erhalten hätte. Diesen Vortrag hat die Klägerin nicht bestritten.

3. Die Revision des Beklagten ist dagegen insoweit unbegründet, als er mit der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zustimmung folgender Vertragsänderung begehrt: „Er hat das Recht der Eigenliquidation … bei stationären Patienten der Berufsgenossenschaften, soweit diese die Einzelvergütung der ärztlichen Leistungen durchführen und die für RVO-Patienten der Hauptfachabteilungen gültigen ungekürzten Pflegesatzkosten für das Krankenhaus gewährleistet sind”.

Auf diese Vertragsänderung sind während des gesamten Rechtsstreits beide Parteien nicht eingegangen. Die Bedeutung dieses Zusatzes als auch die sachliche Berechtigung ist in dem vorprozessualen Schriftwechsel ebenfalls nicht erklärt worden. Da ein Anspruch auf Zustimmung der Klägerin zur Vertragsänderung gem. § 12 Ziff. 3 des Dienstvertrages nur dann besteht, wenn einer der unter a) bis d) aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, hätte der insoweit darlegungspflichtige Beklagte im einzelnen die Voraussetzungen eines der in der Veränderungsklausel genannten Tatbestände dartun müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Widerklage insoweit unschlüssig.

4. Die Widerklage auf Zustimmung der Klägerin zur Einführung einer Regelung über die Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 20 KRG Rheinland-Pfalz ist dagegen begründet.

a) Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz KRG Rheinland-Pfalz bleibt zwar die Erfüllung der Verträge, die der Krankenhausträger vor dem 13. Juni 1973 abgeschlossen hat, unberührt. Dies bedeutet aber nur, daß der Landesgesetzgeber sich damit jeder Regelung über die Altverträge enthalten wollte. Dagegen legt der 2. Halbsatz dieser Vorschrift fest, daß der Krankenhausträger die rechtlichen Möglichkeiten einer Anpassung dieser Verträge an die neue Rechtslage auszuschöpfen hat. Damit ist klar gestellt, daß der Krankenhausträger kein Wahlrecht hat, ob er tätig werden will oder nicht. Vielmehr hat ihm der Landesgesetzgeber eine Pflicht zum Tätigwerden auferlegt. Im vorliegenden Fall geben die in § 12 Ziff. 3 des Dienstvertrages enthaltenen Bestimmungen dem Beklagten die rechtliche Möglichkeit, die Vorstellungen des Gesetzgebers durchzusetzen.

b) Die Klägerin ist verpflichtet, auch dieser Vertragsänderung zuzustimmen, da sie hierdurch keine erheblichen finanziellen Einbußen erleidet. Dabei mußte in Rechnung gestellt werden, daß die liquidationsberechtigten Ärzte von jeher aufgrund standesrechtlicher Übung die ihnen nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter beteiligten. Die nunmehr durch Gesetz geforderte Inanspruchnahme bedeutet daher nur eine Festschreibung und eine eventuelle Ausweitung der bisherigen Abgabe (vgl. BVerfG Beschluß vom 7. November 1979, a.a.O. [zu II 1 a der Gründe]). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie eine erhebliche finanzielle Einbuße durch die Anwendung der neuen Regeln über die Mitarbeiterbeteiligung hat. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten betrug die Mitarbeiterbeteiligung für 1975 5.112,78 DM, ein Betrag, der für sich allein betrachtet im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen der Klägerin nicht als erheblich angesehen werden kann, ganz abgesehen davon, daß die effektive Mehrbelastung durch die neuen Regeln erst dann festgestellt werden kann, wenn die von der Klägerin nach bisherigem Standesrecht abzuführenden Beträge, deren Höhe nicht bekannt ist, von dem tatsächlich abgeführten Betrag abgezogen werden.

III. Das Landesarbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und ausgeführt, das Krankenhaus sei schadenersatzpflichtig weil es der Patientin M. die Wahlleistung „Raum” ohne die Wahlleistung „Arzt” angeboten habe, was dazu geführt habe, daß die Klägerin kein Liquidationsrecht habe ausüben können. Auch die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet.

Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung scheidet im Streitfall bereits deshalb aus, weil die dazu darlegungspflichtige Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen dem angeblich vertragswidrigen Verhalten des Beklagten und dem Schadeneintritt nicht dargetan hat. Es fehlt insbesondere an der Behauptung, daß sich die Patientin M. auch bei dem Angebot eines gekoppelten Liquidationsrechts im Kreiskrankenhaus des Beklagten stationär in der zweiten Pflegeklasse hätte behandeln lassen.

Abgesehen von der im Streitfall fehlenden Darlegung des Kausalzusammenhanges bestehen nach Ansicht des erkennenden Senats grundsätzliche Bedenken, ob in den Fällen der vorliegenden Art überhaupt eine einzelfallbezogene Schadenersatzverpflichtung der Krankenhausträger in Betracht kommt. Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 7. November 1979 (a.a.O. [zu III der Gründe], S. 59) ausgeführt hat, führt die Entkoppelung von Chefarztverträgen in der Regel sogar zu einer Ausdehnung des Patientenkreises, da auch die Patienten in der Regelunterbringung nunmehr eine Behandlung durch den liquidationsberechtigten Arzt verlangen können. Um einen erstattungsfähigen Schaden festzustellen, ist es daher nach Ansicht des erkennenden Senats sachgerechter, durch eine Betrachtungsweise festzustellen, ob die Entkoppelung von Chefarztverträgen zu einer wesentlichen Minderung der aus dem Liquidationsrecht fließenden Einkünfte führt.

IV. Da beide Parteien teilweise obsiegt haben und teilweise unterlegen sind, waren die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

gez.: Bichler, Dr. Jobs, Dr. Becker, Hollmann, Nehring

 

Fundstellen

Haufe-Index 1485107

BAGE, 119

NJW 1981, 646

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