Leitsatz (redaktionell)

Der Leiter einer von einem Tanz- und Unterhaltungsunternehmen engagierten Tanz- und Schaukapelle hat mangels anderweiter einzelvertraglicher oder tariflicher Vereinbarung nach den Grundsätzen über die Tragung des Betriebsrisikos auch dann Anspruch auf Fortzahlung des vereinbarten Entgelts, wenn die Kapelle aus Anlaß eines Brandunglücks infolge eines behördlichen Verbots von öffentlichen Lustbarkeiten vorübergehend nicht auftreten kann.

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 08.05.1962; Aktenzeichen 6 Sa 55/62N)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439952

BB 1963, 977

DB 1963, 836

SAE 1963, 224

AP § 615 BGB Betriebsrisiko, Nr 15

AR-Blattei, Arbeitsausfall II Entsch 35

AR-Blattei, ES 140.2 Nr 35

JuS 1964, 251

PraktArbR, Entsch 204

UFITA 43, 170

WA 1963, 190

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