Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Angestellter ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

2. Ein Angestellter in verantwortlicher Stellung darf sich im Falle plötzlicher Erkrankung jedenfalls dann, wenn seine Anwesenheit im Betrieb aus besonderem Anlaß (hier: Probelauf einer von ihm entwickelten Maschine) notwendig ist, nicht darauf beschränken, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit durch Übersendung einer ärztlichen Bescheinigung ohne jede Erläuterung einfach nur anzuzeigen. Er muß sich vielmehr - sofern ihm dies aus besonderen, vor allem aus Gesundheitsgründen nicht unmöglich ist - darum kümmern und den Arbeitgeber entsprechend unterrichten, was in seinem Aufgabenbereich ohne seine Anwesenheit geschehen soll. Die Verletzung dieser vertraglichen Hauptpflicht kann - je nach den Umständen - die fristlose Entlassung des Angestellten rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB §§ 616, 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 12.09.1974; Aktenzeichen 7 Sa 38/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438010

DB 1976, 1067-1068 (LT1-2)

NJW 1976, 1286

WM IV 1976, 1123-1124 (LT1-2)

AP § 626 BGB Krankheit (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, ES 1000 Nr 144 (LT1-2)

AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 144 (LT1-2)

EzA § 626 BGB nF, Nr 45 (LT1-2)

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