Leitsatz (redaktionell)

Die Betriebspartner - ebenso die Einigungsstelle - sind beim Abschluß eines Sozialplans in den Grenzen von Recht und Billigkeit (BetrVG § 75) frei, darüber zu entscheiden, welche Nachteile, die der Verlust eines Arbeitsplatzes mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichen werden sollen.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 10.03.1977; Aktenzeichen 6 Sa 138/76)

 

Fundstellen

BB 1979, 474-475 (LT1)

DB 1979, 795-796 (LT1)

BlStSozArbR 1979, 337 (T1)

AP § 112 BetrVG 1972 (LT1), Nr 7

AR-Blattei, ES 1470 Nr 3 (LT1)

AR-Blattei, Sozialplan Entsch 3 (LT1)

EzA § 112 BetrVG 1972, Nr 16 (LT1)

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