Leitsatz (redaktionell)

1. Das Arbeitsverhältnis mit einem Lehrer kann bis zum Bestehen der Zweiten Staatsprüfung wirksam befristet werden. Eine sich daran anschließende weitere Befristung bis zum Ende des Schuljahres ist möglich, um einen Lehrerwechsel vor dem Ende des Schuljahres im Interesse eines kontinuierlichen Unterrichts für die Schüler möglichst zu vermeiden.

2. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lehrern ist auch im Hinblick auf den künftig sinkenden Bedarf an Lehrkräften möglich, wenn dazu eine genaue Bedarfsprognose gegeben wird.

 

Orientierungssatz

Befristete Tätigkeit bis zur Zweiten Staatsprüfung und danach Befristung bis zum Schuljahresende ( Kontinuität des Unterrichts).

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 01.02.1980; Aktenzeichen 5 Sa 121/79)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 09.10.1979; Aktenzeichen 12 Ca 480/79)

 

Fundstellen

BAGE 40, 176-183 (LT1-3)

BAGE, 177

DB 1983, 613-614 (LT1-2)

NJW 1983, 1444-1446 (LT1-2)

AuB 1984, 126-126 (T)

BlStSozArbR 1983, 55-55 (T)

JR 1984, 88

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1-2), Nr 70

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis VIII Entsch 46 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 220.8 Nr 46 (LT1-2)

EzA § 620 BGB, Nr 58 (LT1-2)

JZ 1983, 269

JZ 1983, 269-270 (LT1-2)

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