Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Dokumentarin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für ein "Archiv" ist kennzeichnend, daß in ihm abgeschlossene Vorgänge in für Rechts- und Forschungszwecke geeigneter Weise aufbewahrt werden. Angestellte mit entsprechenden Aufgaben sind "Angestellte in Archiven" (Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 36).

2. Demgegenüber ist für die Tätigkeit eines Dokumentars charakteristisch, daß er das von ihm zu bearbeitende Material nicht nur - wie der Archivar - zu sammeln und einzuordnen, sondern den darin enthaltenen Erfahrungs- und Wissensstoff auch für andere fachlich nutzbar zu machen hat.

3. In Ermangelung spezieller tariflicher Tätigkeitsmerkmale gelten für Angestellte im Bereiche der nichttechnischen (allgemeinen) Dokumentation die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst des Teils I der Anlage 1a zum BAT.

4. "Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" (Vergütungsgruppe Vc BAT Fallgruppe 1b) erfordern gegenüber den "gründlichen Fachkenntnissen" eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfange, dh der Quantität nach. Dabei werden nicht Fachkenntnisse in einer bestimmten Zahl von Rechtsgebieten oder Fachgebieten verlangt. Auch Erfahrungswissen kann "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" begründen.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 13.05.1982; Aktenzeichen 3 Sa 731/81)

ArbG Bonn (Entscheidung vom 21.04.1981; Aktenzeichen 2 Ca 2131/79)

 

Tatbestand

Die Klägerin, die der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, stand von 1956 bis 31. Dezember 1980 in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt in der Gruppe "Film-Bild-Ton" des S amtes als Sachbearbeiterin tätig. Ab 1. Februar 1972 erhielt sie Vergütung nach VergGr. VI b BAT.

Seit 1972 oblagen der Klägerin folgende Tätigkeiten:

1. Karteimäßiges Erfassen und Registrieren

des zu übernehmenden Film- und Bildgutes

- Auszeichnen des ein- und ausgehenden

Film- und Bildmaterials

- Einschreiben der Titel, Materialien,

der Formate, der Dauer und der Form

und der Film- bzw. Bildgut-Nr. 5 v.H.

2. Auswerten des in das Archiv zu überneh-

menden Film- und Bildgutes hinsichtlich

- Art des Materials (Positiv-, Negativ-,

Zwischen- und Fotoarchivmaterial)

- Zweckbestimmung des Materials (z. B.

Ausbildung, Information, Dokumenta-

tion)

- Inhalt des Materials (z. B. Teil-

streitkraft, Waffengattung, Waffen-

system)

- Herkunft des Materials (Eigen-,

Fremdproduktion, Ostmaterial, Nato-

Material)

Die Dienstposteninhaberin hat die Zuord-

nung des Materials vorzunehmen, wobei von

ihr beachtet werden muß, daß eine klare

Abgrenzung im Archiv nach der aufgeführ-

ten Unterteilung erzielt wird und erhal-

ten bleibt. 30 v.H.

3. Erarbeiten von Kurzreferaten über Aussa-

ge und Inhalt der verschiedenen Filme

sowie Festlegen von Textstichwörtern auf

der Grundlage der Kurzreferate.

Der Dienstposteninhaber hat zu jedem

Film, der in das Archiv übernommen wird,

ein Kurzreferat zu erarbeiten. Hierbei

sind sowohl der Inhalt des Filmes, der

Zweck des Filmes und die Aussagen, die

der Film macht, von Bedeutung. Auf die-

ser Grundlage ist ein für die Datenspei-

cher erforderliches Textstichwort fest-

zulegen. 25 v.H.

4. Erarbeiten der Querverweisungen für die

Datenspeicher

Aufgrund der vielfältigen Zuordnungskri-

terien und der Verästelungen innerhalb

der Datenspeicher werden Querverweisungen

durchgeführt. Hierbei handelt es sich um

Hinweise auf Textstichwörter, die entspre-

chenden oder gleichartigen Waffensystemen

(Fachgebieten) angehören. 15 v.H.

5. Ausfüllen (Bearbeiten) der Erfassungsbo-

gen aller Informationsfilme und der Film-

schauen für die Filmdatei (EDV) beim

Presse- und Informationsamt der Bundesre-

gierung, dazu für den Erfassungsbogen

Neufassung des Kurzreferates erstellen.

Dieses Kurzreferat wird auf der Grundlage

des bereits abgefaßten Referates (siehe

Arbeitsvorgang 4 c) für fachlich nicht

orientierte Leser umgeschrieben - verbal

anders - dargestellt. 25 v.H.

Das Erarbeiten von Kurzreferaten (Ziff. 3 der Tätigkeitsbeschreibung) fiel ab 1977 weg, so daß die Klägerin insoweit nur noch Textstichwörter festlegen mußte. Die unter Ziff. 1 bis 5 aufgeführten Tätigkeiten sind bei einer Arbeitsplatzüberprüfung vom 11. Mai 1978 von der Beklagten als "Arbeitsvorgang 4 a" (Ziff. 1), "Arbeitsvorgang 4 b" (Ziff. 2), "Arbeitsvorgang 4 c" (Ziff. 3), "Arbeitsvorgang 4 d" (Ziff. 4) und "Arbeitsvorgang 4 e" (Ziff. 5) bezeichnet worden.

Die Klägerin hat von der Beklagten mit Schreiben vom 3. Februar 1976 vergeblich Vergütung nach VergGr. V c BAT verlangt.

Mit der Klage begehrt die Klägerin nunmehr für die Zeit ab 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1980 Vergütung nach VergGr. V c BAT. Sie hat vorgetragen, entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie nicht nach den tariflichen Merkmalen für "Angestellte in Archiven" zu vergüten, auch wenn ihr Arbeitsbereich von der Beklagten als "Archiv" bezeichnet werde. Ihre Tätigkeit diene vielmehr der filmischen und bildlichen Dokumentation, da bundeswehreigene Stellen sowie Dritte (z. B. Fernsehanstalten, Filmproduktionen, Bilderdienste, Pressepublikationen, Werbeträger, Rundfunkanstalten) mit Film-, Bild- und Tonmaterial zu versorgen seien. Dementsprechend sei es auch ihre Aufgabe, Film- und Bildmaterial in dokumentarischer Hinsicht zu verwalten. Daher richte sich ihre Eingruppierung nach den Merkmalen der allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anlage 1 a zum BAT für Behördenangestellte. Ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen, so daß sie damit die tariflichen Merkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 a erfülle. Das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen habe sie sich selbst erarbeitet. Die Grundlage dieses Erfahrungswissens bildeten Kataloge und bildnerische Unterlagen des Bundesverteidigungsministeriums sowie aus Zeitschriften, Zeitungen und sonstigen Publikationen ausgeschnittene und von ihr zu einem Nachschlagewerk zusammengestellte bildnerische Darstellungen. Aus der Typenvielfalt moderner Waffensysteme sowie der allgemeinen militärischen Terminologie, die sie für ihre Tätigkeit kennen und beherrschen müsse, ergebe sich, daß es sich insoweit nicht nur um gründliche, sondern auch um vielseitige Fachkenntnisse handele. Ferner müsse sie über Grundkenntnisse in der allgemeinen Anwendungstechnik der Datenverarbeitung verfügen, da sie der Filmdatei des Bundespresseamtes zuarbeite. Das Erarbeiten der Textstichwörter, der Querverweisungen und die Ausfüllung der Erfassungsbögen für die Filmdatei beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung erforderten selbständige Leistungen, da sie ständig eigene Entscheidungen fällen müsse, die nicht als leichte geistige Arbeit zu qualifizieren seien.

Die Klägerin hat demgemäß beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflich-

tet ist, sie ab 1. Januar 1977 bis 31. De-

zember 1980 nach der VergGr. V c BAT zu be-

zahlen und die rückständigen Differenzbe-

träge mit 4 v.H. ab 12. Dezember 1979 (Zu-

stellung der Klage) zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, für die Eingruppierung der Klägerin sei das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 36 maßgebend, da sie in einem Archiv tätig gewesen sei und deshalb nur die speziellen tariflichen Merkmale für "Angestellte in Archiven" hätten Anwendung finden können. Da die Klägerin zu 75 v.H. ihrer Gesamtarbeitszeit mit dem Sammeln und Einordnen des zu bearbeitenden Materials beschäftigt gewesen sei und demnach für den Archivdienst typische Tätigkeiten ausgeübt habe, komme es für die Eingruppierung auf das Ausfüllen der Erfassungsbögen nicht mehr an. Darüber hinaus erfülle die Klägerin aber auch nicht die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 a oder 1 b, da sie weder über die dort geforderten Fachkenntnisse verfüge noch selbständige Leistungen erbringe. Für die Tätigkeit der Klägerin habe ein gewisses Erfahrungswissen genügt. Erfahrungswissen allein reiche aber nicht für die Annahme gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse aus. Zudem habe die Klägerin auch keine selbständigen Leistungen im tariflichen Sinne erbracht. Vielmehr müsse das Erarbeiten der Textstichwörter als leichte geistige Arbeit angesehen werden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, daß die rückständigen Differenzbeträge mit 4 % zu verzinsen sind. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Hierbei hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf die Urteilsformel des Arbeitsgerichts klargestellt, daß sie nur Prozeßzinsen ab Klagezustellung für die rückständigen Differenzbeträge begehrt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis mit Recht stattgegeben. Der Klägerin steht für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1980 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Danach kommt es für die Eingruppierung der Klägerin darauf an, ob bei ihr zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die jeweils für sich die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. V c BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAG Urteil vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

Hiervon geht im Grundsatz auch das Landesarbeitsgericht zutreffend aus. Es führt hierzu alsdann im einzelnen aus, die in der Arbeitsplatzüberprüfung vom 11. Mai 1978 mit Ziff. 4 a bis e aufgeführten Arbeitsvorgänge seien als die kleinsten, nicht mehr aufspaltbaren Tätigkeitseinheiten der Klägerin anzusehen, die für ihre Eingruppierung maßgebend seien. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte bei der Erfassung der Tätigkeit der Klägerin in den mit Ziff. 4 a bis e beschriebenen Arbeitsvorgängen von einem falschen Begriff des "Arbeitsvorgangs" ausgegangen sei.

Mit dieser Begründung lassen sich die Arbeitsvorgänge der Klägerin nicht festlegen. Es fehlen in diesem Zusammenhang jegliche Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu den Zusammenhangstätigkeiten, zur Verwaltungsübung sowie zur tatsächlichen Trennbarkeit und rechtlich selbständigen Bewertbarkeit der Aufgaben der Klägerin. Ohne solche Feststellungen können aber die Arbeitsvorgänge eines Angestellten nach § 22 BAT nicht zutreffend bestimmt werden.

Da der Begriff des Arbeitsvorgangs ein feststehender, abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff ist, dessen Anwendung durch die Tatsachengerichte vom Revisionsgericht in vollem Umfange nachgeprüft werden kann (BAG 29, 416 = AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen), ist der Senat in der Lage, selbst die von der Klägerin zu erbringenden Arbeitsvorgänge festzulegen und rechtlich zu bewerten (BAG 30, 229 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Davon kann er im vorliegenden Fall auch tatsächlich Gebrauch machen, weil die zur Festlegung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Tatsachen von den Parteien vorgetragen und unstreitig sind.

Danach ist für die Tätigkeit der Klägerin ein einziger großer Arbeitsvorgang anzunehmen. Arbeitsergebnis der gesamten Tätigkeit der Klägerin war das Erfassen von Film- und Bildgut für Dokumentationszwecke. Alle Einzeltätigkeiten der Klägerin, die in ihrer Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführt sind, dienten diesem Zweck. Die Tätigkeit der Klägerin ist insoweit auch nicht tatsächlich trennbar, obwohl die Tätigkeitsbeschreibung diesen Anschein erweckt. Denn alle Einzeltätigkeiten der Klägerin sind miteinander eng verwoben. So bedeutet die karteimäßige Erfassung und Registrierung des zu übernehmenden Film- und Bildgutes (Ziff. 1 der Tätigkeitsbeschreibung), daß die Klägerin eine inhaltliche Aussage über den Film trifft, wenn der Originaltitel keine Aussagekraft hat. Ausgehend von dem Titel des Films und der Betrachtung des ganzen Films legte die Klägerin sodann Textstichwörter fest, die sie der von ihr weiterentwickelten Stichwortkartei entnahm, und übertrug diese Textstichwörter auf entsprechende Karteikarten unter Hinweis auf den Film. Damit sind die Aufgaben der Klägerin zu Ziff. 1 und Ziff. 3 der Tätigkeitsbeschreibung (Erfassung des Films und Erarbeitung von Textstichwörtern) untrennbar. Dasselbe gilt für die Auswertung des Films hinsichtlich der Art, der Zweckbestimmung, des Inhalts und der Herkunft des Materials (Ziff. 2 der Tätigkeitsbeschreibung). Je nach der Zweckbestimmung des Materials (z. B. Ausbildung oder Information) kommen entsprechend sachgerechte Textstichwörter in Betracht. Demgemäß ist auch die Tätigkeit der Klägerin zu Ziff. 2 und 3 der Tätigkeitsbeschreibung nicht trennbar. Schließlich bauen die Erarbeitung von Querverweisungen für die Datenspeicher (Ziff. 4 der Tätigkeitsbeschreibung) und die Ausfüllung der Erfassungsbögen für die Filmdatei beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Ziff. 5 der Tätigkeitsbeschreibung) auf den von der Klägerin erarbeiteten Textstichwörtern auf. Damit lassen sich alle Einzelaufgaben der Klägerin wegen ihres inneren Zusammenhangs nicht voneinander trennen. Die Klägerin ist für diese Aufgaben auch allein zuständig gewesen. Deshalb steht insoweit auch die Verwaltungsübung fest und die Abgrenzung zu den Aufgaben anderer Mitarbeiter. Die tatsächliche Untrennbarkeit bedingt ferner, daß die Aufgaben der Klägerin rechtlich einheitlich zu bewerten sind. Wollte man die Tätigkeit der Klägerin in mehrere Arbeitsvorgänge aufspalten, würde das Arbeitsergebnis ihrer Tätigkeit, die Erfassung von Film- und Bildgut zu Dokumentationszwecken, in unzulässiger Weise verkürzt und aufgespalten. Entscheidend für die Festlegung von Arbeitsvorgängen ist nämlich, welchen Arbeitsergebnissen die Tätigkeit eines Angestellten jeweils dient (BAG Urteil vom 24. August 1983 - 4 AZR 302/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin mit ihrem Arbeitsvorgang "Erfassen von Film- und Bildgut" nicht als Angestellte in einem Archiv angesehen werden, die höchstens in VergGr. VI b BAT Fallgruppe 36 eingruppiert sind und denen die VergGr. V c BAT verschlossen ist, weil die Spezialregelung in VergGr. VI b BAT Fallgruppe 36 die Eingruppierung in die allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anlage 1 a zum BAT ausschließt (Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT).

Da die Tarifvertragsparteien den Begriff "Angestellte in Archiven" nicht näher bestimmt haben, ist in erster Linie nach Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung zu ermitteln, was darunter zu verstehen ist (vgl. BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung). Danach ist ein Archiv "die Gesamtheit der im Geschäftsgang oder im Privatverkehr organisch erwachsenen, zur dauernden Aufbewahrung bestimmten schriftlichen Überreste einer Behörde, Körperschaft, Familie oder einzelner Personen" (Küch, zitiert nach: Papritz, Archivwissenschaft, Teil I, 1971, S. 56), eine "Einrichtung zur systematischen Erfassung, Ordnung, Verwahrung, Verwaltung und Verwertung von aufbewahrungswürdigem Schrift-, Bild- oder Tonschriftgut, das für den laufenden Geschäftsverkehr in der Registratur entbehrlich ist, aber aus wissenschaftlichen, politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Gründen oder allgemein kulturell wertvoll ist" (vgl. Der Große Brockhaus, Bd. 1, 18. Aufl. 1977, S. 337; Brockhaus Enzyklopädie, Bd. 1, 17. Aufl. 1966, S. 690; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 1, 1980, S. 310; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 1, 1976, S. 185). Für ein Archiv und insbesondere ein Archiv öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist damit kennzeichnend, daß in ihm abgeschlossene Vorgänge in für Rechts- und Forschungszwecke geeigneter Weise aufbewahrt werden (vgl. z. B. den Gemeinsamen Erlaß der hessischen Minister des Innern und der Finanzen vom 10. August 1978, HessStAnz 1978, 1706, in dem es in Ziff. 18.1 heißt: "Die Staatsarchive sind zuständig für die Aufbewahrung der Akten aller staatlichen Dienststellen"). Dementsprechend befaßt sich der Archivar mit der Bezeichnung, Ordnung und Erschließung von Dokumenten jeder Art, die als aufbewahrungswürdig angesehen werden, um sie einem von der laufenden Verwaltung getrennten und nach eigenständigen Regeln betreuten Aufbewahrungs-, Erschließungs- und Auswertungssystem zuzuführen (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 - X A 30 und X A 31, Bd. 3 - X A 01).

Diese Voraussetzungen erfüllen weder das im S amt geführte "Archiv" noch die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit. Vielmehr ist die Sammlung von Bild- und Filmgut im Streitkräfteamt eine Dokumentation, für deren Zwecke die Klägerin tätig war. Unter einer "Dokumentation" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die "Sammlung, Ordnung und Nutzbarmachung von Dokumenten" (Großes Duden-Lexikon, Bd. 2, 1964, S. 440), das "Erfassen, Ordnen, Aufschließen und Einspeichern von wissenschaftlich-technisch relevanten Dokumenten, Daten und Fakten und deren Bereitstellung zur Information" zu verstehen (vgl. Der Große Brockhaus, Bd. 5, 18. Aufl. 1979, S. 535; Brockhaus Enzyklopädie, Bd. 4, 17. Aufl. 1968, S. 811; Der Große Duden, Bedeutungswörterbuch, Bd. 10, 1970, S. 171). Bei einer Dokumentation werden zwar auch - ebenso wie in einem Archiv - bestimmte Vorgänge gesammelt und geordnet, aber darin liegt nicht ihr eigentlicher Zweck; vielmehr wird in einer Dokumentation das dort gesammelte Material für bestimmte aktuelle Informationsbedürfnisse ständig aufbereitet und nutzbar gemacht. Demgemäß gehört der Beruf des (wissenschaftlichen) Dokumentars zum Berufsfeld der Informationspraxis und Informationswissenschaft. Der (wissenschaftliche) Dokumentar hat daher auf bestimmten Fachgebieten Informationsquellen zu erschließen, auszuwählen, zu bewerten und für die Benutzung von Interessenten aufzubereiten (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 - X C 30 und Bd. 3 - X C 01). Auch schon nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ist demnach für den Dokumentar kennzeichnend, daß er das von ihm zu bearbeitende Material nicht nur - wie der Archivar - zu sammeln und einzuordnen, sondern daraus den entsprechenden Erfahrungs- und Wissensstoff auch für andere fachlich nutzbar zu machen hat (BAG Urteile vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 153/71 -, AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT und vom 19. März 1975 - 4 AZR 265/74 -, AP Nr. 85 zu §§ 22, 23 BAT).

Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin nicht in einem Archiv tätig, sondern in einer Dokumentation. Denn sie hat das Film- und Bildgut nicht nur nach bestimmten Ordnungsgesichtspunkten katalogisiert, sondern für konkrete Zwecke (z. B. Ausbildung, Information) ausgewertet und danach, d. h. zugeschnitten auf die Zweckbestimmung des Materials, die Textstichworte erarbeitet und in einer Kartei gespeichert, Querverweisungen durchgeführt und die Erfassungsbögen für die Filmdatei beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung ausgefüllt. Damit ist die gesamte Tätigkeit der Klägerin als Dokumentationstätigkeit gekennzeichnet und nicht etwa - wie die Beklagte meint - nur die Erarbeitung der Textstichwörter, während die übrigen Einzelaufgaben der Klägerin Archivarbeiten sein sollen. Dies hat auch das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

Da die Dokumentationstätigkeit der Klägerin keinen speziellen (z. B. technischen) Charakter hat, dem die Tarifvertragsparteien durch spezielle Tätigkeitsmerkmale Rechnung getragen haben, sondern als nichttechnische Tätigkeit auf dokumentarischem Gebiet anzusehen ist, sind für ihre Eingruppierung angesichts des Fehlens spezieller Tätigkeitsmerkmale für Dokumentare die Tätigkeitsmerkmale der allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anlage 1 a zum BAT für Verwaltungsangestellte heranzuziehen (vgl. BAG Urteil vom 19. März 1975 - 4 AZR 265/74 -, AP Nr. 85 zu §§ 22, 23 BAT mit weiteren Nachweisen). Danach kommen für die Tätigkeit der Klägerin folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Anlage 1 a zum BAT in Betracht:

VergGr. V c Fallgruppe 1 a

--------------------------

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son-

stigen Innendienst und im Außendienst, de-

ren Tätigkeit gründliche und vielseitige

Fachkenntnisse und selbständige Leistungen

erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fach-

kenntnisse brauchen sich nicht auf das ge-

samte Gebiet der Verwaltung (des Betrie-

bes), bei der der Angestellte beschäftigt

ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des An-

gestellten muß aber so gestaltet sein, daß

er nur bei Vorhandensein gründlicher und

vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß

bearbeitet werden kann. Selbständige Lei-

stungen erfordern ein den vorausgesetzten

Fachkenntnissen entsprechendes selbständi-

ges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Ent-

wicklung einer eigenen geistigen Initiati-

ve; eine leichte geistige Arbeit kann die-

se Anforderungen nicht erfüllen).

VergGr. V c Fallgruppe 1 b

--------------------------

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son-

stigen Innendienst und im Außendienst, de-

ren Tätigkeit gründliche und vielseitige

Fachkenntnisse und mindestens zu einem

Drittel selbständige Leistungen erfordert.

Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gel-

ten.

Für die Tätigkeit der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend gründliche und vielseitige Fachkenntnisse bejaht. Es ist zwar fehlerhaft, wenn das Landesarbeitsgericht für "vielseitige" Fachkenntnisse mindestens Kenntnisse in drei voneinander unabhängigen Fach- oder Rechtsgebieten verlangt. Damit stellt es überhöhte Anforderungen an den Begriff der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem für die Tarifauslegung zu berücksichtigenden Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung (vgl. BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung) läßt sich irgendein Anhaltspunkt für diese Annahme des Landesarbeitsgerichts entnehmen. Zudem würde die Auslegung des Landesarbeitsgerichts zu Rechtsunsicherheit und willkürlichen Ergebnissen führen, da es für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen "ein abgrenzbares Fach- oder Rechtsgebiet" vorliegt, keine sicheren und nachvollziehbaren Kriterien gibt. Die bei Eingruppierungen im öffentlichen Dienst wegen der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe ohnehin bestehenden Schwierigkeiten bei der Subsumtion würden somit ohne triftigen Grund noch erheblich vergrößert. Schließlich könnte die Auslegung des Landesarbeitsgerichts auch zu offensichtlich ungerechten Ergebnissen führen; denn es ist ohne weiteres denkbar, daß ein Angestellter mit umfassenden Detailkenntnissen auf einem einzigen Rechtsgebiet oder sonstigen Fachgebiet eine erheblich höher zu bewertende Qualifikation aufweisen kann als ein Angestellter mit nur geringen oder durchschnittlichen Kenntnissen auf mehreren Fachgebieten. Nach dem eindeutig erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien kommt es aber für die Frage der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" nicht auf die Zahl der Fachgebiete an, in denen der Angestellte Fachkenntnisse aufzuweisen hat, sondern auf den Umfang seiner Fachkenntnisse insgesamt. Deshalb sind auch nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT zur Prüfung der vielseitigen Fachkenntnisse alle in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge zusammen zu beurteilen. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse abzuweichen.

Nach dieser ständigen Rechtsprechung des Senats sind entsprechend dem Klammerzusatz zur VergGr. VII BAT Fallgruppe 1 b unter gründlichen Fachkenntnissen "nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises" zu verstehen. Hingegen erfordern "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" gegenüber den "gründlichen Fachkenntnissen" eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfange, d. h. der Quantität nach (BAG Urteil vom 1. September 1982 - 4 AZR 1134/79 -, AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

Obwohl das Landesarbeitsgericht den Begriff der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse fehlerhaft ausgelegt hat, läßt seine knappe Subsumtion jedoch erkennen, daß es auch unter Zugrundelegung des zutreffenden Begriffs der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse dieses Merkmal bejaht. Es geht zunächst von der näheren Kenntnis von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften usw. aus und knüpft damit an die Klammerdefinition der VergGr. VII BAT Fallgruppe 1 b zum Begriff der gründlichen Fachkenntnisse an. Sodann führt das Landesarbeitsgericht aus, daß auch Erfahrungswissen zu den Fachkenntnissen gehören kann. Das entspricht einer gefestigten Senatsrechtsprechung (BAG 13, 162 = AP Nr. 87 zu § 3 TOA). Im einzelnen bejaht das Landesarbeitsgericht gründliche und vielseitige Fachkenntnisse unter Hinweis auf die Arbeitsplatzüberprüfung. Hier sind gründliche Fachkenntnisse über die in der Bundeswehr vorhandenen Film- und Bildmaterialien aufgeführt. Diese Fachkenntnisse hat die Beklagte auch in der Revisionsinstanz nicht bestritten. Insoweit handelt es sich um Erfahrungswissen der Klägerin. Ferner sind für die Tätigkeit der Klägerin gründliche Fachkenntnisse der vom Bundespresseamt herausgegebenen Stichwortsammlungen in der Arbeitsplatzbeschreibung angesprochen. Die Erforderlichkeit der Kenntnis dieser Stichwortsammlungen ist von der Beklagten ebenfalls nicht bestritten worden. Die Anweisung an die Klägerin, diese Stichwortsammlungen zu benutzen, kann als Verwaltungsvorschrift angesehen werden. Mit der von ihm gegebenen Begründung konnte das Landesarbeitsgericht für die Tätigkeit der Klägerin gründliche und vielseitige Fachkenntnisse annehmen. Dann aber ist sein Ergebnis, die Klägerin habe für ihre Tätigkeit solche Fachkenntnisse benötigt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen, wenn es ausführt, das Arbeitsgericht habe die Klägerin zutreffend in die VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 b eingruppiert und die hiergegen erhobenen Rügen griffen nicht durch. Daraus kann geschlossen werden, daß die weiteren Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nur als zusätzliche Begründung zu verstehen sind, das Landesarbeitsgericht sich aber im übrigen die Erwägungen des Arbeitsgerichts zu eigen macht. Das Arbeitsgericht ist vom zutreffenden Begriff der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse ausgegangen, wie er der ständigen Senatsrechtsprechung entspricht, und hat im einzelnen unter Beachtung aller wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei begründet, weshalb die Klägerin für ihre Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigte. Auch aus diesem Grunde kann die Bejahung von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen für die Tätigkeit der Klägerin durch das Landesarbeitsgericht nicht beanstandet werden.

Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, daß die Klägerin für ihre Tätigkeit nur Erfahrungswissen benötigte, können entgegen der Auffassung der Beklagten auch solche Erfahrungskenntnisse als gründliche und vielseitige Fachkenntnisse zu qualifizieren sein. Es trifft nicht zu, daß der Senat zu den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen im tariflichen Sinne Erfahrungswissen nur dann zählt, wenn es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen von Gesetzen und Vorschriften benötigt wird. Das Gegenteil ist richtig. In dem von der Klägerin angeführten Urteil des Senats vom 27. Juni 1962 (BAG 13, 162, 165 = AP Nr. 87 zu § 3 TOA) heißt es wörtlich: "Zu den Fachkenntnissen im Sinne der in Rede stehenden Fallgruppen sind daher alle diejenigen Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen, die unerläßlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dazu kann auch Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte für die ihm übertragene Tätigkeit benötigt. Es bedarf hierzu keiner weiteren Begründung, daß ein solches Erfahrungswissen nicht vom Angestellten selbst unmittelbar erworben sein muß, sondern ihm auch auf andere Weise vermittelt werden kann, wenn er in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis tätig wird."

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie bedeutet, daß je nach der Fallgestaltung sich auch bloßes Erfahrungswissen allein als gründliche und vielseitige und sogar auch als umfassende Fachkenntnisse im tariflichen Sinne darstellen kann. Die Tarifvertragsparteien honorieren mit der tariflichen Anforderung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nämlich die qualifizierten Kenntnisse, die ein Angestellter für seine jeweilige Tätigkeit benötigt. Auf die Art der Kenntnisse und darauf, woher der Angestellte sie bezogen hat, kommt es ersichtlich nicht an. Im öffentlichen Dienst ist es zwar ungewöhnlich, daß ein Angestellter für seine Tätigkeit ausschließlich Fachkenntnisse anwenden muß, die auf Erfahrungswissen beruhen, weil im allgemeinen die Tätigkeiten von Angestellten durch Erlasse und Verwaltungsvorschriften - oft bis ins Detail - geregelt sind. Das ändert aber nichts daran, daß für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst benötigte Fachkenntnisse, die auf bloßem Erfahrungswissen, d. h. aufgrund beruflicher Erfahrung gewonnenem Wissen, beruhen, gleichermaßen als Fachkenntnisse im tariflichen Sinne anzuerkennen sind. Hierbei ist allerdings einschränkend darauf hinzuweisen, daß bloße Lebenserfahrung, die unabhängig von der speziellen Tätigkeit des Angestellten erworben wird, und Allgemeinwissen nicht als Fachkenntnisse anzusehen sind. Bei den von der Klägerin benötigten Kenntnissen handelt es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen jedoch nicht um bloße Lebenserfahrung und Allgemeinwissen, sondern um Fachkenntnisse im tariflichen Sinne. In diesem Rahmen ist ihr Erfahrungswissen voll zu berücksichtigen, auch wenn keine weiteren Fachkenntnisse für die Tätigkeit benötigt werden. Dabei kommt es auch auf die Art der Fachkenntnisse bzw. die Gegenstände des Erfahrungswissens nicht an. Sie können die Dokumentation, den zu dokumentierenden Stoff oder sonstige Materien betreffen (vgl. das Urteil des Senats vom 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

Die Klägerin erbrachte bei ihrer Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen und erfüllt damit die weitere Anforderung der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 b. Das Landesarbeitsgericht geht hierbei vom zutreffenden Rechtsbegriff aus, wenn es auf den Klammerzusatz zur VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 b in Verbindung mit Fallgruppe 1 a Bezug nimmt. Danach setzen selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative voraus; leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen. Ausgehend von diesem zutreffend bestimmten Rechtsbegriff bejaht das Landesarbeitsgericht sodann für die Tätigkeit der Klägerin nach Ziff. 3 und 4 der Tätigkeitsbeschreibung (Erarbeiten von Textstichwörtern und Querverweisungen), die insgesamt 40 v.H. ihrer Arbeitszeit in Anspruch nimmt, daß sie selbständige Leistungen erfordert. Diese subsumierenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts können in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist und ob das Landesarbeitsgericht bei seiner Subsumtion den zunächst zutreffend bestimmten Rechtsbegriff wieder aufgegeben hat (BAG 32, 203, 206 f. = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz).

Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht führt insoweit aus, die Klägerin müsse aufgrund eines Erfahrungswissens, das sowohl das Angeschaute zutreffend beurteile, andererseits aber auch sachlich (z. B. bei der Bezeichnung des Fahrzeuges, des Flugzeuges, der Waffengattung, der Waffe und anderem mehr) richtig kennzeichne, in der Lage sein, ein in jeder Hinsicht stimmendes Textstichwort zu gebrauchen. Das aber könne sie nicht, wenn sie das Geschaute nur in der Reihenfolge des Filmes niederlege. Sie müsse sich vor allem auch im Hinblick auf die vorgesehene Speicherung eigene Gedanken machen, warum sie zweckmäßigerweise gerade das betreffende Textstichwort wähle. Das könne sie aber nur, wenn sie das Speicherungssystem kenne und beherrsche. Ihre wichtigste eigene geistige Leistung sei demnach die Festlegung dieser Textstichwörter. Das gleiche gelte für die Erarbeitung der Querverweisungen, die für die Datenspeicherung entscheidend seien. Ohne eine selbständige geistige Leistung, die nicht leichter Natur sei, könne sie diese Arbeit nicht verrichten. Sie sei dabei entscheidend auf ihr Fach- und vor allem ihr Erfahrungswissen angewiesen, um Querverweisungen sicher festlegen zu können. Mit dieser Begründung konnte das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei selbständige Leistungen für die Klägerin bejahen.

Die vom Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen selbständigen Leistungen der Klägerin nehmen 40 v.H. ihrer Arbeitszeit in Anspruch. Da für die Tätigkeit der Klägerin aber nur ein Arbeitsvorgang anzunehmen ist, bedeutet dies, daß innerhalb des für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden einen Arbeitsvorgangs 40 v.H. selbständige Leistung gefordert werden. Damit erfüllt die Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 a. Deshalb ist es unerheblich, daß das Landesarbeitsgericht für die Eingruppierung in VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 b es in fehlerhafter Weise genügen läßt, wenn Arbeitsvorgänge, die 40 v.H. der Arbeitszeit ausfüllen, selbständige Leistungen erfordern. Nach der Senatsrechtsprechung müssen stets Arbeitsvorgänge, die mindestens 50 v.H. der Arbeitszeit ausfüllen, ihrerseits der tariflichen Anforderung entsprechen. D. h. im vorliegenden Fall ist für die Eingruppierung in die VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 b erforderlich, daß innerhalb der Arbeitsvorgänge, die 50 v.H. der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, jeweils mindestens ein Drittel selbständige Leistungen gefordert werden (vgl. BAG Urteil vom 28. März 1979 - 4 AZR 446/77 -, AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies trifft hier zu, weil innerhalb des für die Eingruppierung maßgebenden (einzigen) Arbeitsvorgangs der Klägerin 40 v.H. selbständige Leistungen gefordert werden.

Die Rüge der Beklagten, bei der Bemessung des Zeitanteils der Tätigkeit zu Ziff. 3 der Tätigkeitsbeschreibung habe das Landesarbeitsgericht übersehen, daß die Klägerin seit 1977 keine Kurzreferate mehr erarbeite, so daß der zeitliche Anteil der Tätigkeit zu Ziff. 3 der Tätigkeitsbeschreibung nicht mehr als 25 v.H. betrage, ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat für den gesamten Klagezeitraum festgestellt, daß die Klägerin für die Tätigkeit zu Ziff. 3 der Tätigkeitsbeschreibung 25 v.H. ihrer Arbeitszeit benötigte. Hiergegen hat die Beklagte keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erhoben. Deshalb ist der Senat an die Feststellung des Landesarbeitsgerichts gebunden. Im übrigen ist es denkbar, daß sich auch nach dem Wegfall der Kurzreferate der zeitliche Anteil der Tätigkeit der Klägerin zu Ziff. 3 der Tätigkeitsbeschreibung nicht veränderte. Ferner hat die Beklagte nicht dargelegt, welcher zeitliche Anteil nach ihrer Auffassung auf Ziff. 3 der Tätigkeitsbeschreibung entfallen soll. Selbst wenn nach dem Wegfall der Kurzreferate auf diesen Teil der Tätigkeit nur 18 v.H. - statt bisher 25 v.H. - der Arbeitszeit der Klägerin entfiele, genügte dies, um für die Tätigkeit der Klägerin mindestens ein Drittel selbständige Leistungen bejahen zu können, was für die Eingruppierung in die VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 b ausreicht.

Die tariflichen Ausschlußfristen sind gewahrt, da die Klägerin unstreitig bereits mit Schreiben vom 3. Februar 1976 ihre Eingruppierung nach VergGr. V c BAT begehrte. Die Klageforderung bezieht sich aber nur auf die Zeit ab 1. Januar 1977.

Hinsichtlich der Verzinsung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, daß sie nur Prozeßzinsen gemäß § 291 BGB begehrt. Hierfür sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Feller Matthes Dr. Etzel

Jansen Dr. Apfel

 

Fundstellen

Haufe-Index 439222

AP Nr 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-4)

EzBAT §§ 22, 23 BAT B1, VergGr Vc Nr 7 (LT1-4)

PersV 1987, 165-170 (LT1-4)

RiA 1985, 153-153 (LT1-4)

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