Leitsatz (redaktionell)

1. Die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge ist nicht in entsprechender Anwendung der Kündigungsschutzvorschriften zu prüfen. Eine weitere Rechtsfortbildung kommt dazu zur Zeit nicht in Betracht, nachdem der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden hat, daß befristete Arbeitsverträge nur zulässig sind, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung gegeben ist (BAG 1960-10-12 GS 1/59 = BAGE 10, 65 = AP Nr 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und der Gesetzgeber weder BGB § 620 noch das Kündigungsschutzgesetz insoweit geändert hat.

2. Die Begrenzung des Haushalts durch das Haushaltsjahr oder allgemeine Einsparungen stellen keinen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen dar. Die Zuweisung bestimmter Haushaltsmittel für eine vorübergehende Beschäftigung an ein Arbeitsamt ist Verwaltungshandeln, das von den Gerichten für Arbeitssachen nachzuprüfen ist. Diese zeitlich begrenzte Zuweisung von Mitteln ist deshalb nicht schon für sich ein sachlicher Grund zum Abschluß befristeter Verträge. Es kommt vielmehr darauf an, ob für die vorübergehende Beschäftigung von der Tatsachenlage her ein sachlicher Grund besteht, der auch in einem vorübergehenden Arbeitsanfall wegen erhöhter Arbeitslosigkeit bestehen kann.

 

Orientierungssatz

Haushaltsrecht und Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen Mehranfall von Arbeit infolge erhöhter Arbeitslosigkeit.

 

Normenkette

BGB § 620; KSchG § 1 i.d.F des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476)

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.05.1977; Aktenzeichen 18 Sa 169/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439655

BAGE 32, 85-95 (LT1-2)

BAGE, 85

BB 1980, 1324-1326 (LT1-2)

DB 1980, 981-983 (LT1-2)

NJW 1980, 1766

NJW 1980, 1766-1768 (LT1-2)

ARST 1980, 99-100 (LT2)

BlStSozArbR 1980, 217 (T)

SAE 1980, 182-186 (LT1-2)

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1-2), Nr 50

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis VIII Entsch 32 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 220.8 Nr 32 (LT1-2)

EzA § 610 BGB, Nr 42 (LT1-2)

JuS 1980, 688-689 (LT1-2)

MDR 1980, 611 (LT1-2)

RiA 1980, 134 (T1-2)

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