Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung. Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Weder der Verdacht strafbarer Handlungen noch eine begangene Straftat stellen Dauerzustände dar, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, bis zur strafrechtlichen Verurteilung des Arbeitnehmers zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt eine fristlose Kündigung auszusprechen.

2. Hält der Arbeitgeber einen bestimmten Kenntnisstand für ausreichend, eine fristlose Kündigung wegen Verdachts einer strafbaren Handlung oder wegen begangener Straftat auszusprechen, so muß er nach § 626 Abs. 2 BGB binnen zwei Wochen kündigen, nachdem er diesen Kenntnisstand erlangt hat.

3. Entscheidet sich der Arbeitgeber, nachdem sich aufgrund konkreter Tatsachen bei ihm ein Anfangsverdacht entwickelt hat, selbst weitere Ermittlungen durchzuführen, so muß er diese Ermittlungen zügig durchführen und binnen zwei Wochen nach Abschluß der Ermittlungen, die seinen Kündigungsentschluß stützen, kündigen.

4. Es steht dem Kündigenden zwar grundsätzlich frei, anstatt eigene Ermittlungen durchzuführen, den Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens abzuwarten. Das bedeutet aber nicht, daß der Arbeitgeber trotz eines hinlänglich begründeten Anfangsverdachts zunächst von eigenen weiteren Ermittlungen absehen und den Verlauf des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens abwarten darf, um dann spontan, ohne daß sich neue Tatsachen ergeben hätten, zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt Monate später selbständige Ermittlungen aufzunehmen und dann zwei Wochen nach Abschluß dieser Ermittlungen zu kündigen.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 09.11.1992; Aktenzeichen 10 Sa 939/91)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.01.1991; Aktenzeichen 10 Ca 142/90)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1992 – 10 Sa 939/91 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer durch die Beklagte ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger, der zugelassener Rechtsanwalt ist, war seit dem 1. Januar 1977 für die Beklagte zunächst in deren Vorstandssekretariat tätig, wurde dann nacheinander als Abteilungsleiter in den Abteilungen Marketing-Service, der Finanzabteilung, der Abteilung Investitionen/Recht und als Direktor des Vorstandssekretariats beschäftigt, bis ihm schließlich 1987 die Aufgaben eines Direktors für Unternehmensaquisition übertragen wurden. Daneben nahm der Kläger organschaftliche Funktionen in verschiedenen Gesellschaften der … -Gruppe wahr, so fungierte er von Mai 1983 bis Dezember 1985 als Vorsitzender der Geschäftsleitung der H. GmbH (H.), die als Zwischenholding das Grundvermögen der co op kontrollierte und war seit Oktober 1983 zugleich auch Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der H., der F. – GmbH und ferner von April 1984 bis Januar 1985 Geschäftsführer der Gesellschaft für Handelsbeteiligungen. Die arbeitsvertraglichen Beziehungen waren zunächst durch Vertrag vom 1. Oktober 1976, später durch Vertrag vom 20. März 1980 geregelt, die Monatsvergütung des Klägers belief sich zuletzt einschließlich Tantiemen- und Prämienzahlungen auf 30.000,00 DM brutto. Durch ein Schreiben der damaligen Vorstandsmitglieder Dr. O. und C. vom 14. Oktober 1988 wurden die Vertragsbedingungen des Klägers noch erheblich verbessert, die Parteien streiten allerdings darüber, ob der Kläger sich auf dieses Schreiben berufen kann.

Am 17. Oktober 1988 erschienen erste Presseveröffentlichungen über angebliche Unregelmäßigkeiten im Vorstandsbereich der Beklagten, am 17. Dezember 1988 wurde der Alt-Vorstand der Beklagten abberufen. In der Folgezeit nahmen Interimsvorstände dessen Funktionen wahr. Im Februar 1989 wurde der Generalbevollmächtigte und frühere Direktor der Beklagten für Bilanzen, Steuern und Beteiligungen, Dr. S. – entlassen. Dr. S. – hatte u.a. einen „Arbeitskreis zur Umgestaltung der Gesellschafterverhältnisse” geleitet, dem auch der Kläger angehört hatte. Von Mitte Januar 1989 bis Mitte Juli 1989 war der Kläger von jeglichem Zutritt zu seinem Büro bei der Beklagten ausgeschlossen. Er wurde während dieser Zeit im Geschäftsbereich Kanada eingesetzt und war teilweise von der Arbeit freigestellt. Im Juli 1989 wurde er durch Herrn Dr. B., den die Beklagte als damaligen Berater der … AG und des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden bezeichnet, aufgefordert, im Zusammenhang mit laufenden Rechtsstreitigkeiten der Beklagten deren Rechtsanwälten zur Verfügung zu stehen. Es kam in diesem Zusammenhang am 17. Juli 1989 zu einem Gespräch zwischen dem Kläger einerseits und Rechtsanwalt Dr. K. sowie dem für die Anwälte der Beklagten tätigen Geschäftsführer einer M. GmbH, Herrn K.. Den Verlauf des Gesprächs stellt der Kläger in einem für Herrn Dr. B. bestimmten Aktenvermerk vom 13. August 1989 aus seiner Sicht ausführlich dar. Am 12. September 1989 durchsuchte die Staatsanwaltschaft die Diensträume des Klägers und beschlagnahmte dort Unterlagen. In dem der Beklagten übergebenen Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts war der Kläger als Beschuldigter aufgeführt. Am 23. November 1989 erging Haftbefehl gegen Dr. S.. Im Zusammenhang mit der Darstellung der Aufgaben des „Arbeitskreises zur Umgestaltung der Gesellschafterverhältnisse” wird in dem Haftbefehl u.a. der Kläger als Mitbeschuldigter bezeichnet, ein Aktenvermerk des Klägers ist unter ausdrücklicher Nennung seines Namens als Beweismittel aufgeführt. Der Haftbefehl ist den Anwälten der Beklagten in deren Rechtsstreit mit Herrn Dr. S. am 13. Dezember 1989 vorgelegt worden. Gegen den Kläger selbst wird unter dem Aktenzeichen … staatsanwaltschaftlich ermittelt.

Im April 1990 trat der Kläger nach erfolglos gebliebenen früheren Versuchen erneut an die Beklagte heran mit dem Bestreben, das Arbeitsverhältnis einverständlich aufzulösen. Das seit kürzerem für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied Dr. D. beauftragte nach Darstellung der Beklagten daraufhin Herrn K. mit weiteren Ermittlungen gegen den Kläger. Nach Vorlage des Ermittlungsergebnisses kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Mai 1990, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fristlos, nachdem sie den Kläger zuvor mit den Kündigungsvorwürfen konfrontiert hatte. Dem Kläger wird in dem Kündigungsschreiben zum Vorwurf gemacht, er habe seit 1981 Bilanzmanipulationen mitinitiiert, entworfen, ausgearbeitet bzw. daran mitgewirkt und in konzeptioneller Hinsicht am Erwerb eigener Aktien durch die Beklagte mitgearbeitet. Darüber hinaus habe er das sogenannte Ladenentwicklungs- bzw. Filialentwicklungsmodell geschaffen, mit dessen Hilfe Gewinne vorgetäuscht worden seien, und er habe sich an dem gesetzwidrigen und verdeckten Erwerb der Gruppe SB. beteiligt.

Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12. Mai 1990 nicht aufgelöst worden ist. Er hat gerügt, die fristlose Kündigung sei schon nicht rechtzeitig nach § 626 Abs. 2 BGB erfolgt. Lange vor Ausspruch der Kündigung habe die Beklagte geäußert, er stehe in Verdacht, sich vertragswidrig an Manipulationen beteilt zu haben. Alle wesentlichen Unterlagen, aus denen die Beklagte jetzt kündigungsrechtlich relevante Vorwürfe glaube ableiten zu können, seien ihr bereits 1989 oder noch früher bekannt gewesen. Aus den verschiedenen Rechtsstreitigkeiten seien den Interimsvorständen alle Tatsachen, die einen Verdacht gegen ihn begründen könnten, längst bekannt gewesen. Sein Ladenentwicklungsmodell z.B. sei dem Interimsvorstand D. und 2/3 aller leitenden Angestellten im Konzern von Anfang an bekannt gewesen. In dem Gespräch vom 17. Juli 1989 habe er Herrn Rechtsanwalt Dr. K. alle Vorgänge umfassend dargestellt und sämtliche Tageskopien sowie sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auf Drängen des Dr. B. habe er nochmals zahllose Unterlagen geprüft und jedenfalls sämtliche Vermerke, die eine Rolle spielen könnten, Herrn Dr. K. ausgehändigt. Damit sei nicht nur dieser, sondern auch sein, des Klägers damaliger Dienstvorgesetzter, Herr Dr. B. umfassend informiert gewesen. Die Kenntnis des Herrn Dr. B. müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, da er Berater auch des Vorstands gewesen sei, über ein Arbeitszimmer in der Vorstandsetage mit Vorstandsvorzimmer verfügt, regelmäßig an Vorstands- und Aufsichtsratsitzungen teilgenommen und als sein Dienstvorgesetzter z.B. Dienstreisen und Urlaube genehmigt habe. Auch in dem Prozeß gegen die B. habe Herr Rechtsanwalt W. die Interimsvorstände im Sommer 1989 über alle maßgeblichen Sachverhalte unterrichtet, die nunmehr zu seiner Kündigung herangezogen würden. Wenn man nicht überhaupt auf die ohne weiteres vorhandene Kenntnis des Alt-Vorstands von dem Kündigungssachverhalt abstelle, so könne sich die Beklagte angesichts der Kenntnis der Interimsvorstände und des Dr. B. jedenfalls nicht darauf berufen, daß das im Zeitpunkt der Kündigung erst seit zwei Monaten im Amt befindliche, für Personalsachen zuständige Vorstandsmitglied Dr. D. bis kurz vor der Kündigung keine Kenntnis von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen gehabt habe.

Auch inhaltlich seien die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe nicht gerechtfertigt. Was seine angebliche Beteiligung am mittelbaren Erwerb eigener Aktien durch die Beklagte angehe, so habe ein rechtsgültiger Anteilserwerb gar nicht stattgefunden und sei auch gar nicht beabsichtigt gewesen. Er sei auch lediglich an der Entwicklung und Darstellung alternativer Planungen, nicht jedoch an der rechtlichen Abklärung beteiligt gewesen. Soweit ihm die Beteiligung an Bilanz- und Ergebnisfälschungen der Gruppe vorgehalten werde, so beziehe sich die Beklagte auf Vorgänge, die im Rahmen der regelmäßigen Prüfungen nie beanstandet worden seien. So sei das Ladenentwicklungsmodell z.B. bei der Erstellung des Börsenzulassungsgutachtens unbeanstandet geblieben. Es handele sich hier um das Problem der Aktivierung von Anlaufkosten bei Neuläden. Was die anderen „Gestaltungsmaßnahmen” anbelange, so fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß ihm eine Gesetzwidrigkeit trotz der Anerkennung durch unabhängige Prüfer überhaupt bekannt gewesen sei. Er habe auch nicht wissentlich und willentlich beim kartellwidrigen Erwerb von SB. mitgewirkt. Schließlich habe ihn die Beklagte zu den kündigungsrelevanten Vorwürfen nicht hinreichend angehört und sei auch verpflichtet gewesen, den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung zu hören.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, Herr Dr. D. sei erst durch den Wunsch des Klägers im April 1990, eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages ins Auge zu fassen, veranlaßt worden, genauere Untersuchungen gegen den Kläger einzuleiten. Erst aufgrund der dann durchgeführten Recherchen stehe fest, daß der Kläger in leitender Funktion an den im Kündigungsschreiben angeführten Manipulationen beteiligt gewesen sei. Die Interimsvorstände seien mit dem Kläger überhaupt nicht befaßt gewesen und auf die Kenntnis des Alt-Vorstandes könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der Kläger mit diesem kollusiv zusammengewirkt habe. Zwar seien verschiedene der jetzt vorgelegten Unterlagen bereits früher in ihren Prozessen gegen die B. verwendet worden, ihre Vorstände hätten jedoch von gegen den Kläger sprechenden Anhaltspunkten nichts erfahren. Ein vom Kläger in dem Gespräch am 17. Juli 1989 zusammengestellter Leitz-Ordner mit Unterlagen müsse als präpariert bezeichnet werden. Auch Herr Dr. B. habe den Kläger betreffende Unterlagen anläßlich der von ihm zu betreuenden Prozesse nur nebenbei, vereinzelt und in anderen Zusammenhängen zur Kenntnis genommen. Herr Dr. B. sei nie Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen und habe sich nur wegen seiner Zuständigkeit für die Auslandsbeteiligungen intensiver um den Aufgabenbereich des Klägers in Kanada gekümmert.

Der Kläger habe an der Konzeption und Vorbereitung des verbotswidrigen Erwerbs eigener Aktien durch sie mitgewirkt. Die Konzeption sei in dem „Arbeitskreis zur Umgestaltung der Gesellschafterverhältnisse bei der … AG” erarbeitet worden, in dem der Kläger, wie sich aus einer Vielzahl von Vermerken ergebe, verantwortlich mitgearbeitet habe. Als Geschäftsführer der Gesellschaft für Handelsbeteiligungen habe der Kläger auch an der Durchführung des Projektes mitgewirkt. Eine Vorstandsvorlage und weitere Aktenvermerke zeigten auch, daß der Kläger an einem indirekten Erwerb eigener Aktien durch die … Verwaltungsgesellschaft … mbH mitgearbeitet habe. Was die dem Kläger vorzuwerfenden Bilanz- und Ergebnisfälschungen der Gruppe anbelange, so ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, daß der Kläger allein in den Jahren 1982 bis 1984 an Verfälschungen mit einem Gesamtvolumen von 315 Millionen DM mitgewirkt habe. Aus dem Haftbefehl betreffend Herrn Dr. S. und aus weiteren Aktenvermerken ergebe sich, daß der Kläger darüber hinaus an weiteren Manipulationen beteiligt gewesen sei mit dem Ziel, Gewinne vorzutäuschen und ihre Sanierungsbedürftigkeit zur verschleiern. Schließlich habe sich der Kläger, wie mehrere Schreiben zeigten, an dem verbotswidrig verdeckten Erwerb des Lebensmittelkonzerns SB. beteiligt. Der Kläger habe auch am 12. Mai 1990 ausreichend Gelegenheit erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Kündigung vom 12. Mai 1990 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte habe bereits nicht aufzeigen können, daß sie von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung Kenntnis erlangt habe (§ 626 Abs. 2 BGB). Zwar sei grundsätzlich nur auf positive Kenntnis der maßgeblichen Kündigungstatsachen bei dem auf Arbeitgeberseite zur Kündigung Berechtigten abzustellen; im Rahmen ihrer Darlegungslast hätte jedoch die Beklagte im einzelnen und so genau, wie ihr dies möglich gewesen sei, den Zeitpunkt und die näheren Umstände der Kenntniserlangung vortragen und auf qualifiziertes Bestreiten des Klägers substantiiert erwidern müssen. Dies sei nicht geschehen. Selbst wenn man nicht auf die Kenntnis des Alt-Vorstandes abstelle, so habe die Beklagte bereits nicht nachvollziehbar darlegen können, daß keiner der bei ihr während des Kalenderjahrs 1989 amtierenden Interimsvorstände von den die Kündigungsbegründung tragenden Tatsachen zumindest in einer Weise Kenntnis erlangt habe, daß ein weiteres Untätigbleiben den Beginn der zweiwöchigen Erklärungsfrist nicht mehr auf unbestimmte Zeit habe hinauszögern können. Die Behauptung allein, die Interimsvorstände seien zu keiner Zeit mit dem Kläger befaßt gewesen, sei angesichts der auf das Gegenteil hinweisenden und weitgehend unstreitigen Anhaltspunkte unerheblich. Wenn es z.B. in dem Prozeß mit der B. um teilweise identische oder jedenfalls sich überschneidende Sachverhalte gegangen sei und identische Unterlagen zu untersuchen gewesen seien, so sei nicht erklärbar, daß Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten im Sommer 1989 über die Anspruchsbegründung im Prozeß gegen die B. informiert worden seien, ohne daß sich beim Interimsvorstand auch nur ein Anfangsverdacht gegen den Kläger ergeben habe. Die Beklagte habe schon frühzeitig Veranlassung gesehen, der Loyalität des Klägers zu mißtrauen, was in der Schließung seines Büros zum Ausdruck gekommen sei und auch die spätere Durchsuchung seines Büros habe den Interimsvorständen ebensowenig verborgen geblieben sein können wie die Tatsache, daß der Kläger in dem Durchsuchungsbeschluß als Beschuldigter gekennzeichnet gewesen sei. Da die Mitgliedschaft des Klägers im „Arbeitskreis”, seine organschaftliche Funktion insbesondere bei der Gesellschaft für Handelsbeteiligungen, seine Mitarbeit bei den sogenannten Mietrechtsverkäufen und die von ihm selbst erarbeiteten und unterzeichneten Unterlagen weitgehend bekannt gewesen seien, habe der Gesamtkomplex ohne Einbeziehung der Person des Klägers bei der Beklagten gar nicht ermittelt werden können. Wenn danach aber von einer fehlenden Kenntnis eines Anfangsverdachts bei den Interimsvorständen nicht ausgegangen werden könne, dann sei die Beklagte ihrer Verpflichtung, in der gebotenen Eile Ermittlungen anzustellen, um sich eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts zu verschaffen, nicht nachgekommen. Daß irgendwelche Unterlagen im April/Mai 1990 neu gewesen oder erstmals zur Verfügung gestanden hätten, sei nicht vorgetragen.

Darauf, daß sich die Beklagte im Zweifel auch die Kenntnis der in die Ermittlungen eingeschalteten Rechtsanwälte zurechnen lassen müsse, komme es angesichts der Kenntnis der Interimsvorstände nicht an. Abgesehen davon müsse sich die Beklagte aber auch die Kenntnis des Mitarbeiters Dr. B. zurechnen lassen. Nach dessen Stellung im Betrieb und nach den Umständen sei zu erwarten gewesen, daß er die Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichten würde. Herr Dr. B. sei in die betriebliche Organisation der Beklagten eingegliedert gewesen und ersichtlich gerade mit der Untersuchung von Manipulationen zum Nachteil der Beklagten umfassend betraut gewesen.

II. Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis und auch in wesentlichen Teilen der Begründung zu folgen. Die Kündigung der Beklagten ist unwirksam, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen seit dem Zeitpunkt erklärt worden ist, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB).

1. Gemäß § 626 Abs. 2 BGB beginnt die Zwei-Wochen-Frist, innerhalb derer eine außerordentliche Kündigung zu erklären ist, mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

a) Die Vorschrift regelt eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist für die Kündigungserklärung. Sie soll innerhalb begrenzter Zeit für den betroffenen Arbeitnehmer Klarheit darüber schaffen, ob ein Sachverhalt zum Anlaß für eine außerordentliche Kündigung genommen wird. Andererseits soll aber die zeitliche Begrenzung nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder den Kündigungsberechtigten veranlassen, ohne genügende Vorprüfung voreilig zu kündigen (BAGE 24, 99, 104 f. = AP Nr. 2 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu 3 der Gründe; BAG Urteil vom 10. Juni 1988 – 2 AZR 25/88 – AP Nr. 27 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu III 2 a der Gründe).

b) Für den Fristbeginn kommt es auf die sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen an; selbst grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Nicht ausreichend ist die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, d.h. des „Vorfalls”, der einen wichtigen Grund darstellen könnte. Dem Kündigungsberechtigten muß eine Gesamtwürdigung möglich sein. Solange der Kündigungsberechtigte die Aufklärung des Sachverhalts, auch der gegen eine außerordentliche Kündigung sprechenden Gesichtspunkte, durchführt, kann die Ausschlußfrist nicht beginnen. Sie ist allerdings nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständlichen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm (umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalten verschafften sollen (BAGE 24, 341 f. = AP Nr. 19 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - AP Nr. 27 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu III 2 c der Gründe).

c) Wird die fristlose Kündigung wegen Verdachts einer strafbaren Handlung oder wegen einer vom Arbeitgeber als erwiesen angesehenen Straftat ausgesprochen (vgl. zur Unterscheidung zuletzt Senatsurteil vom 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 - AP Nr. 23 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen), so gelten grundsätzlich die gleichen Erwägungen.

aa) Hat der Arbeitgeber nur einen nicht beweisbaren Verdacht, fehlt ihm die Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, was bedeutet, daß die Zwei-Wochen-Frist noch nicht zu laufen begonnen hat (Grunsky, ZFA 1977, 167, 184). Der Arbeitgeber kann mit der gebotenen Eile weitere Ermittlungen anstellen, ohne befürchten zu müssen, damit sein Kündigungsrecht zu verlieren. Auch bei der Verdachtskündigung gibt es aber einen bestimmten Zeitpunkt, in dem dem Kündigungsberechtigten durch seine Ermittlungen die den Verdacht begründenden Umstände bekannt sind, die ihm die nötige Interessenabwägung und die Entscheidung darüber ermöglichen, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. In diesem Zeitpunkt beginnt die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB (KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 223).

bb) Da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, von der unter Umständen unsicheren Möglichkeit der Verdachtskündigung Gebrauch zu machen, kann er auch abwarten, bis er eine auf die Tatbegehung selbst gestützte außerordentliche Kündigung aussprechen kann. Eine Kündigung wegen erwiesener Straftat setzt voraus, daß der Arbeitgeber nach seiner Überzeugung Kenntnis nicht nur von Verdachtsmomenten hat, die eine Verdachtskündigung begründen können, sondern so sichere Kenntnis der die Tatbegehung selbst begründenden Umstände hat, daß er seiner Behauptungs- und Beweislast im Prozeß nachkommen kann. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB kann deshalb für die Kündigung wegen erwiesener Straftat durchaus später beginnen als für die Verdachtskündigung. Ist z.B. eine Verdachtskündigung rechtskräftig für unwirksam erklärt worden, weil dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung die Verdachtsmomente länger als zwei Wochen bekannt waren, so kann der Arbeitgeber trotzdem später wegen erwiesener Straftat kündigen, wenn sich aufgrund weiterer Umstände, z.B. durch ein Strafurteil herausstellt, daß der Arbeitnehmer die Straftat tatsächlich begangen hat (BAGE 47, 307 = AP Nr. 19 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

cc) In zahlreichen Fällen wird, wenn es um die Begehung von strafbaren Handlungen geht, es dem Arbeitgeber nicht möglich sein, sich aufgrund der ihm bekannten Umstände bzw. aufgrund eigener weiterer Ermittlungen eine jeden vernünftigen Zweifel ausschließende sichere Kenntnis von der Tatbeteiligung des Arbeitnehmers zu verschaffen. Es wird ihm oft nichts anderes übrig bleiben, als den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, um Klarheit zu gewinnen, ob der Arbeitnehmer die Straftat begangen hat oder nicht. Es ist deshalb in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß der Arbeitgeber grundsätzlich den Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bzw. des Strafverfahrens abwarten darf (BAG Urteil vom 11. März 1976 - 2 AZR 29/75 - AP Nr. 9 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAGE 47, 307, 313 f. = AP, aaO, zu II 2 der Gründe; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 224; Ascheid, Beweislastfragen im Kündigungsschutzprozeß, S. 63; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 482). Jedenfalls wenn der Arbeitgeber vorher zwar Verdachtsmomente kannte, diese aber noch keine jeden vernünftigen Zweifel ausschließende sichere Kenntnis der Tatbegehung selbst begründeten, darf er den Ausgang des Strafverfahrens abwarten (BAGE 47, 307 = AP, aaO). Ob der Arbeitgeber darüber hinaus, wie die Revision meint, trotz sicherer Kenntnis von den Tatumständen den Ausgang der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden einfach nur deshalb abwarten darf, um seine eigene strafrechtliche Bewertung durch eine möglichst umfassende Sachverhaltsaufklärung durch unabhängige, sachkundige staatliche Behörden nachprüfen zu lassen, hat die Rechtsprechung bisher dahinstehen lassen (BAGE 47, 307 = AP, aaO und BAG Urteil vom 11. März 1976 - 2 AZR 29/75 - AP Nr. 9 zu § 626 BGB Ausschlußfrist), wird aber in der Literatur weitgehend abgelehnt (Ascheid, aaO; Stahlhacke/Preis, aaO; Herschel, Anm. zu BAG AP Nr. 9 zu § 626 BGB Ausschlußfrist). Neben diesen Fällen, in denen es dem Arbeitgeber um die Sachverhaltsaufklärung geht, kann er den Ausgang des Strafverfahrens auch allein deshalb abwarten, weil es ihm auf das Werturteil ankommt, das mit der Verurteilung des Arbeitnehmers verbunden ist. Ist z.B. der Arbeitgeber grundsätzlich bereit, dem Arbeitnehmer seinen Fehltritt zu verzeihen, und sieht er lediglich eine Verurteilung des Arbeitnehmers zu einer Freiheitsstrafe als Kündigungsgrund an, so kann ihm nicht § 626 Abs. 2 BGB entgegengehalten werden, wenn er den Ausgang des Strafverfahrens abwartet (Herschel, Anm. zu AP Nr. 9 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

dd) Diese Ausnahmen setzen aber voraus, daß der Arbeitgeber wirklich den Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bzw. des Strafverfahrens abwartet. Weder der Verdacht strafbarer Handlungen noch eine begangene Straftat stellen einen Dauertatbestand wie z.B. das unentschuldigte Fehlen dar und ermöglichen es dem Arbeitgeber, stets bis zur strafrechtlichen Verurteilung des Arbeitnehmers zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt eine fristlose Kündigung auszusprechen. Hält der Arbeitgeber einen bestimmten Kenntnisstand für ausreichend, eine fristlose Kündigung wegen Verdachts einer strafbaren Handlung oder wegen begangener Straftat auszusprechen, so muß er nach § 626 Abs. 2 BGB binnen zwei Wochen kündigen, nachdem er diesen Kenntnisstand erlangt hat. Entscheidet sich der Arbeitgeber, nachdem sich aufgrund konkreter Tatsachen bei ihm ein Anfangsverdacht entwickelt hat, selbst weitere Ermittlungen durchzuführen, so muß er diese Ermittlungen zügig durchführen und binnen zwei Wochen nach Abschluß der Ermittlungen kündigen. Es steht dem Kündigenden zwar frei, anstatt eigene Ermittlungen durchzuführen, den Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens abzuwarten. Das bedeutet aber nicht, daß der Arbeitgeber trotz eines hinlänglich begründeten Anfangsverdachts zunächst von eigenen weiteren Ermittlungen absehen und den Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens abwarten darf, um dann spontan, ohne daß sich neue Tatsachen ergeben hätten, zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt Monate später selbständige Ermittlungen aufzunehmen und dann zwei Wochen nach Abschluß dieser Ermittlungen zu kündigen.

2. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen die Kündigung der Beklagten sei nach § 626 Abs. 2 BGB verfristet.

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die die Revision nicht, erst recht nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge, angreift und von denen deshalb das Revisionsgericht auszugehen hat (§ 561 Abs. 2 ZPO), stand der Sachverhalt, auf den die Beklagte ihre Kündigung stützt, im wesentlichen schon im Jahre 1989 fest und die Beklagte, die insoweit im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat nicht substantiiert darzulegen vermocht, daß die Interimsvorstände später als Ende 1909 von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben.

aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte die Beklagte selbst durch die Schließung des Büros des Klägers gezeigt, daß sie schon frühzeitig Anlaß sah, der Loyalität des Klägers zu mißtrauen. Wenn das Landesarbeitsgericht aus zahlreichen Indizien, die den Interimsvorständen nach seiner Wertung nicht verborgen geblieben sein können, wie der Durchsuchung des Büros des Klägers, seiner Bezeichnung als Beschuldigter im Durchsuchungsbeschluß, seiner Mitgliedschaft im Arbeitskreis, seinen organschaftlichen Funktionen in verschiedenen Gesellschaften der Firmengruppe und seiner Mitarbeit bei den sogenannten Mietrechtsverkäufen den Schluß zieht, der Gesamtkomplex habe ohne Einbeziehung der Person des Klägers bei der Beklagten gar nicht ermittelt werden Können, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, ebensowenig wie die Folgerung des Landesarbeitsgerichts aus der Kenntnis des amtierenden Interimsvorstands über den Prozeß gegen die B. im Sommer 1989 ergebe sich, daß der Interimsvorstand auch Kenntnis von einem Anfangsverdacht gegen den Kläger gehabt habe.

bb) Das Landesarbeitsgericht hat weiter festgestellt, auch alle Unterlagen, die die Beklagte jetzt zur Begründung der Kündigung vorlegt, hätten den Interimsvorständen bis spätestens Ende 1989 bekannt gewesen sein müssen, die Beklagte habe das Gegenteil jedenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Es leuchtet ein, daß wenn z.B. in dem Prozeß gegen die B. oder in den anderen Prozessen aufgrund der teilweise identischen Unterlagen der Gesamtkomplex von möglichen Straftaten ermittelt wird, diese Unterlagen notwendig auf den Kläger hinweisen mußten, von dem teilweise die Vermerke stammen. Die Beklagte selbst stützt diese Argumentation, wenn sie entscheidend auf die Untersuchungen des Herrn K. abstellt. Sie behauptet selbst nicht, daß diese Untersuchungen irgendwelches neues Tatsachenmaterial ans Licht gebracht hätten, das die strafrechtliche Beurteilung der Beteiligung des Klägers an den Vorgängen in einem anderen Licht erscheinen ließe. Dies kann nur bedeuten, daß, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, alle Unterlagen, die auf eine Beteiligung des Klägers hinwiesen, bei der Beklagten vorhanden waren und den Interimsvorständen, wenn auch im Zusammenhang mit anderen Prozessen, die zwar den Gesamtkomplex betrafen, sich aber gegen andere Beteiligte richteten, bekannt waren. Von der Beklagten wird nicht substantiiert dargelegt, jedenfalls in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung seien irgendwelche neuen Tatsachen den Interimsvorständen zur Kenntnis gelangt oder irgendwelche bisher unbekannte für die Entscheidung über eine Kündigung erhebliche Unterlagen aufgetaucht. War die Beklagte aber bereit, auf der Basis des Kenntnisstandes, den die kündigungsberechtigten Interimsvorstände spätestens Ende 1989 hatten, eine fristlose Kündigung des Klägers auszusprechen, so hätte sie nach § 626 Abs. 2 BGB binnen zwei Wochen kündigen müssen.

cc) Auch die Ermittlungen durch Herrn K. führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Hielt die Beklagte weitere Ermittlungen für erforderlich, so hätte sie diese unverzüglich einleiten müssen. Hätte sie dies getan, so hätte, wie der tatsächliche Geschehensablauf zeigt, Herr K., der bereits an dem Gespräch mit dem Kläger am 17. Juli 1989 teilgenommen hatte, innerhalb von zwei bis drei Wochen sein Ermittlungsergebnis vorlegen können, so daß, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht feststellt, bereits im Januar 1990 der Kündigungssachverhalt hätte ermittelt sein müssen. Wenn die Beklagte, anstatt sofort Herrn K. zu beauftragen, mehrere Monate hat verstreichen lassen, ohne selbst weitere Ermittlungen anzustellen und ohne zwischenzeitlich Kenntnis neuer Tatsachen erlangt zu haben, dann hat sie Herrn K. nicht mit der gebotenen Eile eingeschaltet. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht einmal schlüssig dargelegt, daß sich (und in welchen konkreten Punkten) durch die Ermittlungen des Herrn K. das Bild von den der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen so entscheidend geändert hätte, daß erst nach Vorliegen des Berichts für sie der Kündigungssachverhalt ausreichend festgestanden hätte. Irgendwelche neuen Erkenntnisse, die sich aus dem Ermittlungsbericht ergeben hätten, trägt die Beklagte überhaupt nicht vor, sie weist nur pauschal auf die Schwierigkeit der Ermittlungen hin, ohne genauer auf den Inhalt des Ermittlungsberichts einzugehen.

b) Die Revision hätte deshalb nur dann Erfolg haben können, wenn man mit der Beklagten davon ausgehen würde, der Arbeitgeber könne beim Verdacht einer strafbaren Handlung bzw. einer Kündigung wegen einer Straftat zunächst die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden abwarten und dann lange nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu einem beliebigen Zeitpunkt eigene Ermittlungen aufnehmen und nach Abschluß dieser Ermittlungen innerhalb von zwei Wochen die Kündigung aussprechen. Diese Möglichkeit hat aber, wie bereits dargelegt, der Arbeitgeber nicht. Stellt man auf die eigenen Ermittlungen des Arbeitgebers ab, so ist die Kündigung zu spät erfolgt, weil die Beklagte die Ermittlungen nicht mit der notwendigen Eile eingeleitet und vorangetrieben hat. Berücksichtigt man, daß der Arbeitgeber den Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens abwarten durfte, so hat die Beklagte zu früh gekündigt, denn das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren ist noch gar nicht abgeschlossen und die Beklagte hat auch nicht auf ein erhebliches Zwischenergebnis abgestellt. Wie der vorliegende Fall zeigt, widerspricht es dem Zweck des § 626 Abs. 2 BGB als gesetzliche Konkretisierung eines Verwirkungsgrundtatbestandes, wenn man, wie dies die Revision fordert, dem Arbeitgeber bis zum Abschluß des Strafverfahrens das Recht gäbe, jederzeit – mit oder ohne weitere Ermittlungen – fristlos zu kündigen. Hier hatte der Sachverhalt, den die Beklagte zum Anlaß der Kündigung des Klägers nimmt, bereits zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen zahlreiche Personen geführt, Beteiligte waren in Untersuchungshaft genommen, das Dienstzimmer des Klägers war aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses durchsucht worden und gegen den Kläger selbst schwebte seit längerer Zeit ein Ermittlungsverfahren. Die Unterlagen, die auch auf eine Beteiligung des Klägers hinwiesen, lagen der Beklagten seit längerer Zeit vor und wurden von ihr im Zusammenhang mit Prozessen über den Gesamtsachverhalt intensiv ausgewertet. Wenn dann mehrere Monate lang trotz gleichen Sach- und Ermittlungsstandes die Beklagte gegen den Kläger keinerlei Maßnahmen ergriff, so mußte dies beim Kläger das schutzwürdige Vertrauen hervorrufen, daß jedenfalls bis zum Abschluß des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens die Beklagte nicht beabsichtigte, die zu Tage getretenen Sachverhalte zum Anlaß einer fristlosen Kündigung zu nehmen. Die Gesichtspunkte, die die Beklagte veranlaßten, nach langer Untätigkeit plötzlich die Ermittlungen gegen den Kläger aufzunehmen, hatten mit dem Verdacht, in dem der Kläger stand, überhaupt nichts zu tun: Die Beklagte wollte nur, als der Kläger mit ihr über einen Aufhebungsvertrag verhandeln wollte, schlicht die sonst an den Kläger zu zahlende Abfindung sparen. Da § 626 Abs. 2 BGB dem Schutz des Arbeitnehmers dient, der ein berechtigtes Interesse daran hat, umgehend zu erfahren, ob der Kündigungsberechtigte aus einem bestimmten Sachverhalt Konsequenzen ziehen will, besteht kein Anlaß, im Rahmen der Kündigung wegen strafbarer Handlungen die Prüfung der Kenntniserlangung für den Arbeitgeber zu erleichtern, um die Verfolgung solcher letztlich sachfremder Motive durch den Arbeitgeber zu erleichtern.

c) Auf die Hilfsbegründung des Landesarbeitsgerichts, neben der Kenntnis der Interimsvorstände sei der Beklagten auch die Kenntnis des Dr. B. und der Prozeßbevollmächtigten in den anderen Prozessen zuzurechnen, kommt es nach alledem nicht mehr an.

 

Unterschriften

Hillebrecht, Bröhl, Dr. Wittek, Baerbaum, Dr. Bensinger

 

Fundstellen

Haufe-Index 60105

NZA 1994, 171

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