Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschußanteile bei unverfallbaren Anwartschaften

 

Leitsatz (amtlich)

  • Sieht eine Versorgungszusage vor, daß dem begünstigten Arbeitnehmer zusätzlich zu einer Rente oder einem Versicherungskapitalbetrag auch die Überschußanteile einer Lebensversicherung zustehen sollen, so darf dies nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig ausscheidet.
  • Wählt der Arbeitgeber nicht die versicherungsförmige Erhaltung der Versorgungsanwartschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, so muß er die vorgesehene Vollversorgung ermitteln, diese zeitanteilig kürzen und die entsprechende Teilanwartschaft aufrechterhalten, u. U. mit Hilfe einer Aufstockung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG.
  • Bei diesem “Quotierungsverfahren” bleiben Überschußanteile zunächst außer Ansatz. Sie stehen dem Arbeitnehmer vielmehr ungekürzt zu, soweit sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch das Versicherungsunternehmen erwirtschaftet wurden. Überschußanteile aus der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer hingegen nicht beanspruchen.
 

Normenkette

BetrAVG §§ 2, 1 Lebensversicherung; BGB § 242

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 02.11.1984; Aktenzeichen 6 Sa 204/84)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.11.1983; Aktenzeichen 5 Ca 232/83)

 

Tenor

    • teil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 1984 – 6 Sa 204/84 – teilweise aufgehoben; auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 1983 – 5 Ca 232/83 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
    • Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft des Klägers die Überschußanteile gutzuschreiben, die die Viktoria Lebensversicherungs AG für die Direktversicherung und die Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. September 1978 ausgeschüttet hat.
    • Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  • Im übrigen werden Berufung und Revision des Klägers zurückgewiesen.
  • Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der im Jahre 1926 geborene Kläger war vom 1. Juli 1955 bis zum 30. September 1978 bei dem Beklagten als Diplomingenieur beschäftigt. Dieser hatte zur Verbesserung der Altersversorgung seiner Mitarbeiter eine Gruppenversicherung auf den Erlebens- und Todesfall bei der Victoria Lebensversicherungs AG abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag sah Kapitalzahlungen bei vorzeitigem Tode und Rentenzahlungen bei Eintritt der Invalidität oder Erreichen der Altersgrenze vor. Die Versicherungsleistungen waren abhängig von der Versicherungsdauer und dem Arbeitsentgelt. Seit dem 1. August 1958 gehörte der Kläger zu den Versicherungsberechtigten. Die von der Victoria Lebensversicherungs AG erwirtschafteten Überschußanteile aus den Beitragssummen wurden einem Sonderfonds zugeführt, aus dem namentlich im Falle vorzeitiger Invalidität Beihilfen geleistet werden konnten. Der Kreis der Versicherungsberechtigten, bei denen die Überschußanteile entsprechend verwandt wurden, ist streitig. Unter dem Datum vom 18. Dezember 1974 schrieb der Beklagte an den Kläger und die übrigen Mitarbeiter, daß die Überschußanteile aller Versicherungsverträge, für die am 31. Dezember 1972 ein Deckungskapital vorhanden war, künftig auf die einzelnen Versicherungen verteilt werden sollen, und zwar

  • für die derzeit aktiven, im B…-Versorgungsplan versicherten Mitarbeiter
  • für frühere Mitarbeiter, die bereits Rente aus dem B…-Versorgungsplan beziehen oder nach dem 31.12.72 wahlweise anstelle der Altersrente ein Versorgungskapital bezogen haben
  • für frühere Mitarbeiter, die nach dem 1.1.1973 vorzeitig aus dem B…-Versorgungsplan ausgeschieden sind
  • und für die Hinterbliebenen der nach dem 1.1.1973 verstorbenen aktiven, im B…-Versorgungsplan versicherten Mitarbeiter.

Der in dieser Weise individuell ermittelte Gewinnanteil ist dazu verwendet worden, für jeden im B…-Versorgungsplan versicherten Mitarbeiter eine zusätzliche, nach dem Versorgungsplan ausgerichtete monatliche Altersrente bzw. eine Todesfalleistung sicherzustellen. Die Höhe dieser Versorgungsleistungen können Sie dem beiliegenden Leistungsnachweis entnehmen.

Es handelt sich hierbei um einen einmaligen Leistungsnachweis, der nur die Leistungen wiedergibt, die sich aufgrund Ihres persönlichen Gewinnanteils per 31.12.1972 ergeben. Die aus der Gewinnbeteiligung der folgenden Jahre sicherzustellenden Leistungen werden ab 1975 zusammen mit den prämienpflichtig versicherten Leistungen im Rahmen des Versorgungsplanes dokumentiert. Darüber erhalten Sie dann – wie bisher – zum Jahrestag Ihres Versicherungsbeginns einen Leistungsnachweis.”

Entsprechend unterrichtete der Beklagte seine Mitarbeiter auch im folgenden Jahr am 20. Januar 1975.

Da die Arbeitnehmer des Beklagten von den für sie erbrachten Versicherungsprämien Lohnsteuern bezahlen mußten, schloß der Beklagte sein Direktversicherungssystem mit Wirkung vom 31. Dezember 1974; er ersetzte es ab 1. Januar 1975 durch gleichwertige Direktzusagen, die im Wege entsprechender Rückdeckungsversicherungen bei der Victoria Lebensversicherungs AG finanziert wurden. Die neuen Versorgungsbedingungen sind in einem Versorgungsplan vom 19. Dezember 1975 zusammengefaßt und im Juni 1986 zum Inhalt des Vertrages der Parteien gemacht worden. In diesem Versorgungsplan heißt es in Ziff. IX:

“Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses Unverfallbarkeit der Ansprüche

  • Scheidet ein Mitarbeiter, der die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (BetrAVG) erfüllt, d.h.

    • mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und
    • entweder der erstmalige Versicherungsbeginn und/oder die Erteilung der Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre zurückliegen
    • oder bei Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre und der erstmalige Versicherungsbeginn und/oder die Erteilung der Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre zurückliegen

    aus den Diensten von B… aus, so behält dieser Mitarbeiter Ansprüche auf den von B… – … zu finanzierenden Teil der Versorgungsleistungen im Sinne der Ziffern V, VI und VII. Die Höhe dieser Versorgungsleistungen richtet sich nach § 2 Abs. 1 (1) des BetrAVG, wobei auch bereits zugeteilte zusätzliche Leistungen aus der Gewinnbeteiligung entsprechend berücksichtigt werden.”

Unter der Überschrift “Sicherstellung der Versorgungsplanleistungen heißt es in Ziff. X:

  • Die sich gemäß Ziffer V Abs. (2) und VI Abs. (2) ergebenden Leistungen werden ab 1.1.1975 wie folgt sichergestellt:
  • Direktversicherung

    • Die Deckungsmittel der am 1.1.1975 bereits bestehenden und zum Jahrestag des Teilnahmebeginns in 1975 umzustellenden Versicherungen werden zur Bildung von beitragsfreien Kapitalversicherungen verwendet.
    • In Höhe der Arbeitnehmerbeiträge gemäß Ziffer VIII Abs. (2) schließt B… eine Kapitalversicherung auf das Leben eines jeden teilnehmenden Mitarbeiters ab.
    • Ist das Todesfallkapital im Rahmen der Versicherungen gemäß der vorstehenden Abs. (a) (b) zusammen niederiger als das Todesfallkapital gemäß Ziffer VI Abs. (2), so schließt B… in Höhe der Differenz eine Risiko-Versicherung auf das Leben der betreffenden Mitarbeiter ab.
    • Die Ansprüche aus der Direktversicherung richten sich unmittelbar gegen die Versicherungsgesellschaft, mit der B… als Versicherungsnehmer einen Gruppenversicherungsvertrag zu Gunsten der Mitarbeiter abgeschlossen hat. Die Ansprüche beziehen sich auch auf die Gewinnanteile aus Kapitalversicherungen gemäß Abs. (a) und (b), die zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet werden. Dies gilt nicht für Gewinnanteile aus Direktversicherungen, die auf Beitragszahlungen von B… beruhen, soweit sie nach einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne von Ziffer IX zugeteilt werden.
  • Rückdeckungsversicherung

    • Soweit die sich gemäß Ziffer V und VI ergebenden Leistungen nicht durch die Direktversicherung gemäß Abs. A sichergestellt sind, handelt es sich um eine Versorgungszusage von B…. Die Ansprüche hieraus richten sich unmittelbar gegen B…. Diese Ansprüche erhöhen sich durch zusätzliche Leistungen aus der Gewinnbeteiligung der Rückdeckungsversicherungen gemäß Abs. (2).
    • B… schließt zur Deckung der Verpflichtung gemäß Abs. (1) Rückdeckungsversicherungen ab. Die Beiträge zu diesen Versicherungen werden von B… gezahlt. B… hat das alleinige Recht auf alle Ansprüche im Rahmen dieser Versicherungen.”

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schrieb die Versicherungsmaklerin J… und H… GmbH, die das Versicherungswerk der Beklagten betreut, am 17. Oktober 1978 an den Kläger:

Aufgrund Ihres Ausscheidens aus den Diensten des B… per 1.10.1978 stehen Ihnen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Unverfallbarkeit folgende Leistungen zu:

I. 

Unverfallbarer Anspruch (inkl. Arbeitnehmeranteil)

1. 

auf Monatspension bei Alter 65 

DM 

3.894,18

2.

auf Todesfallkapital

DM 

397.857,--

III. 

1. 

Auflösungswert per 1.10.1978 für den auf Arbeitnehmerbeiträge beruhenden Teil der Versicherung

DM 

66.812,--

2.

Machen Sie von der Möglichkeit des Teilrückkaufs gemäß 1. Gebrauch, so verringern sich die unter I. genannten unverfallbaren Ansprüche wie folgt:

a)

Monatspension bei Alter 65

DM 

3.298,11

b)

Todesfallkapital

DM 

304.560,--

Der Arbeitnehmeranteil kann jedoch auch in Form einer Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall prämienfrei oder beitragspflichtig fortgesetzt werden. Bei dieser Versicherungsform wird die Versicherungssumme sowohl im Todesfall als auch beim Erleben des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer fällig. Unter Zugrundelegung eines Endalters von 60 Jahren mit einem Versicherungsbeginn per 1.10.1978 ergeben sich folgende Werte:

1. 

Prämienfreie Fortsetzung

DM 

81.148,--

Versicherungssumme

2.

Prämienpflichtige Fortsetzung

Monatsbeitrag

DM 

450,--

Versicherungssumme

DM 

119.297,--

Der Monatsbeitrag kann selbstverständlich in jeder beliebigen Höhe gewählt werden.

Die o.g. Versicherungssummen erhöhen sich selbstverständlich noch durch die während der Laufzeit der Versicherung anfallenden Überschußanteile.

Sollten Sie noch andere Berechnungen bzw. Alternativen wünschen, so stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.”

Die Victoria Lebensversicherungs AG teilte dem Kläger am 1. August 1978 die bis zum 31. Dezember 1976 erwirtschafteten Überschußanteile zu. An den folgenden Ausschüttungen wurde der Kläger nicht mehr beteiligt.

Der Kläger hat behauptet: In seinem Schreiben vom 18. Dezember 1974 habe sich der Beklagte verpflichtet, alle Überschußanteile den Versicherungsberechtigten gutzubringen. Dies gelte zumindest für die Dauer der Arbeitsverhältnisse, aber auch nach deren Beendigung, soweit unverfallbare Versorgungsanwartschaften aufrechterhalten werden müssen. Die Umstellung des Versicherungssystems auf eine Direktzusage mit Rückdeckungsversicherung sei allein aus steuerrechtlichen Gründen veranlaßt worden. Die Leistungen hätten nicht verschlechtert werden sollen. Aus dem Versicherungsvertrag des Beklagten mit der Victoria Lebensversicherung ergebe sich, daß die Überschußanteile sowohl den Mitarbeitern als auch den ausgeschiedenen Anwartschaftsberechtigten gutgeschrieben würden. Die entsprechende Regelung lautet:

“Für Versicherungen von vorzeitig aus den Diensten des Vertragspartners ausgeschiedene Personen endet die besondere Gewinnabrechnung an demjenigen Jahrestag des Versicherungsbeginns, der dem Ausscheiden vorangeht oder der damit zusammenfällt. Die Versicherungen enthalten nach diesem Zeitpunkt Gewinnanteile entsprechend der ihnen zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.”

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die von der Victoria Lebensversicherungs AG nach seinem Ausscheiden ausgeschütteten und künftig auszuschüttenden Überschußanteile die aus zu seinen Gunsten angehäuftem Deckungskapital aus der Direktversicherung und der Rückdeckungsversicherung weiterhin anfallen,

  • zumindest soweit sie für die Zeit vom 1.1.1977 bis 30.9.1978 erwirtschaftet
  • aber auch soweit sie für die Zeit ab 1.10.1978 erwirtschaftet werden

dem Wert seiner unverfallbaren Versorgungsanwartschaft gutzuschreiben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen: Die Verteilung der Überschußanteile im Jahre 1974/1975 sei ein einmaliger Vorgang gewesen. Eine Wiederholung sei nicht zugesagt worden. Im übrigen ergebe sich aus dem Versorgungsplan, daß die vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Überschußanteile haben sollten. Das entspreche auch der Rechtslage nach dem Betriebsrentengesetz. Dieses sehe nicht vor, daß die Versorgungsanwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer “dynamisiert” sein müßten. Die Überschußanteile für Versicherungsverträge bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer würden anderweit verwandt. Sie kämen denjenigen Versicherungsberechtigten zugute, deren Arbeitsverhältnisse fortbestehen. Nichts anderes ergebe sich aus dem Schreiben der Versicherungsmaklerin vom 17. Oktober 1978. Diese könne ihn im übrigen nicht verpflichten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nur zum Teil begründet.

Nach seinem Klageantrag verlangt der Kläger, daß die Überschußanteile aus dem Deckungskapital der für ihn abgeschlossenen Lebensversicherungen dem Wert seiner Versorgungsanwartschaft gutgeschrieben werden, soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum Eintritt seines Versorgungsfalles entstehen. Dieses Verlangen ist gerechtfertigt, soweit es die Überschußanteile aus der Erlebens- und Todesfallversicherung sowie aus der Rückdeckungsversicherung für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrifft; dagegen stehen dem Kläger Überschußanteile nicht zu, soweit sie in der Zeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erwirtschaftet wurden und noch werden.

I. Der Kläger verfügte bei seinem Ausscheiden aus den Diensten des Beklagten über eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft, die sich aus einer beitragsfrei gestellten Erlebens- und Todesfallversicherung sowie einer direkten Versorgungsverpflichtung des Beklagten zusammensetzt.

1. Ein Arbeitnehmer, dem Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß seines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind, behält seine Versorgungsanwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, sofern der Arbeitnehmer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und seine Versorgungszusage mindestens zehn Jahre bestand (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Der Kläger war bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses 52 Jahre alt. Zu diesem Zeitpunkt gehörte er rund 20 Jahre zu den Versicherungsberechtigten einer Erlebens- und Todesfallversicherung, die der Beklagte zu seinen Gunsten mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis abgeschlossen hatte.

Die Umstellung der versicherungsförmigen Versorgung des Klägers in eine Versorgung durch den Beklagten selbst hatte auf den Lauf der Frist, von der die Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft abhängt, keinen Einfluß. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unterbricht eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person nicht den Ablauf der Frist von zehn Jahren. Durch die Änderung des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung von einer Lebensversicherung in eine Direktversorgung wurde zwar der Inhalt der Versorgungsanwartschaft berührt, nicht aber deren Unverfallbarkeit (BAG 37, 19, 24 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Wartezeit, zu 2 der Gründe).

2. Der Inhalt der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft des Klägers richtet sich nach dem Versorgungsplan des Beklagten vom 19. Dezember 1975, den die Parteien vertraglich übernommen haben. Der Versorgungsplan sieht eine Altersrente, ein Todesfallkapital und Invalidenrenten vor. Die Leistungen richten sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe der Bezüge. Die ruhegeldfähigen Bezüge werden jährlich festgestellt; bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Durchschnitt der Gesamtbezüge ermittelt und als Maßstab der Gesamtversorgung zugrunde gelegt. Die Gesamtversorgung soll sich in erster Linie aus der Direktversicherung ergeben, die zugunsten des Klägers schon seit dem 1. August 1958 bei der Victoria Lebensversicherungs AG besteht und seit dem 1. Januar 1975 nur noch beitragsfrei weitergeführt wird; für die verbleibende Differenz ergibt sich aus dem Versorgungsplan vom 19. Dezember 1975 eine Direktzusage des Beklagten, der dafür eine Rückdeckungsversicherung bei der Victoria Lebensversicherungs AG abgeschlossen hat.

Nach dem Versorgungsplan haben alle Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles Anspruch auf die “Gewinnanteile”, die die Victoria Lebensversicherungs AG den einzelnen Versicherungsverträgen gutschreibt. Bei Direktversicherungen entspricht das der Üblichkeit und im vorliegenden Fall wird es zudem im Abschnitt X Ad des Versorgungsplanes klargestellt. Aber darüber hinaus sollen die Arbeitnehmer nach Abschnitt X B Abs. 1 des Versorgungsplans auch Anspruch auf diejenigen Gewinnanteile haben, die den sie betreffende Rückdeckungsversicherungen gutgeschrieben werden. Damit stellt sich die Frage, wie die versicherungsvertraglichen Überschußanteile bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Bestehen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft berücksichtigt werden.

II. Die Auslegung des Versorgungsplans ergibt, daß mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften ausgeschiedenen Arbeitnehmern die Überschußanteile nur insoweit zustehen sollen, wie sie bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Victoria Lebensversicherungs AG ermittelt und gutgeschrieben waren.

1. Der Versorgungsplan vom 19. Dezember 1975 enthält eine spezielle Regelung der Aufrechterhaltung von Versorgungsanwartschaften. Nach Abschnitt IX Abs. 3 behalten Mitarbeiter, die mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus den Diensten des Beklagten ausscheiden, den zeitanteilig gekürzten Teil der Versorgungsleistungen, wobei “auch bereits zugeteilte zusätzliche Leistungen aus der Gewinnbeteiligung entsprechend berücksichtigt werden”. Mit dieser Regelung wurden ersichtlich zwei Ziele verfolgt: Die gehaltsabhängige Versorgungsanwartschaft sollte nur solange durch Überschußanteile “dynamisiert” werden, wie das Arbeitsverhältnis bestand. Im Interesse einer einfachen Berechnung der Versorgungsanwartschaft sollte nur der bereits von dem Versicherungsunternehmen abgerechnete Betrag zugrunde gelegt werden; Gutschriften nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses sollten also unberücksichtigt bleiben.

Diese Zielsetzung ergibt sich auch aus den übrigen Bestimmungen des Leistungsplans. Im Abschnitt X A ist geregelt, wie der versicherungsförmige Anteil der dem Kläger zugesagten Versorgung zu berechnen ist. Auch hier wird zwar vorgesehen, daß Überschußanteile der beitragsfrei gestellten Versicherungen “zur Erhöhung der Versicherungsleistungen” verwendet werden, dies soll jedoch nicht für solche Gewinnanteile aus Direktversicherungen gelten, die nach einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne von Abschnitt IX “zugeteilt” werden. In Abschnitt X B wird die Rückversicherung des unmittelbar von dem Beklagten zu gewährenden Versorgungsanteils behandelt. Die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung stehen ausschließlich und allein dem Beklagten zu (Abschnitt X B Abs. 2 des Leistungsplans). Im Rahmen der erteilten Versorgungszusage sollen zwar die Überschußanteile dem Kläger zugute kommen, aber auch hier wird diese Regelung beschränkt auf “bereits zugeteilte” Gewinnanteile.

2. Der Senat vermag den vom Kläger gegen diese Auslegung erhobenen Rügen nicht zu folgen.

Der Kläger hat behauptet, der Versorgungsplan sei ungenau formuliert. Sowohl er als auch der Beklagte, dessen Betriebsrat und die Versicherungsmaklerin J… und H… GmbH seien davon ausgegangen, daß nach dem Versorgungsplan Überschußanteile sowohl während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung den Arbeitnehmern zuständen. Hierfür spreche das Schreiben des Beklagten vom 18. Dezember 1974 und dessen Behauptung, daß infolge der Umstellung der Direktversicherung auf eine Direktversorgung mit Rückdeckungsversicherung keine Verschlechterung zu Lasten der Arbeitnehmer eintreten sollte.

Es mag sein, daß nach dem Schreiben vom 18. Dezember 1974 auch die Versorgungsanwartschaften bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer um die Überschußanteile erhöht wurden. Das Landesarbeitsgericht hat aber revisionsrechtlich bindend festgestellt, daß mit dem Versorgungsplan vom 19. Dezember 1975 die betriebliche Altersversorgung bei dem Beklagten auf eine neue Grundlage gestellt worden ist. Die neue Regelung sah die Zuweisung von Überschußanteilen an ausgeschiedene Arbeitnehmer nur noch in zeitlichen Grenzen vor, mag dies auch vom Kläger oder vom Betriebsrat mißverstanden worden sein. Die vom Kläger immer wieder aufgestellte Behauptung, infolge der Umstellung der Versorgung von einer Direktversicherung in eine Direktzusage hätten keinerlei Verschlechterungen eintreten sollen, ist nicht bestätigt worden. Das Landesarbeitsgericht hat nur festgestellt, daß die Umstellung auf “in etwa gleichwertige Direktzusagen” erfolgt sei. Hiergegen sind revisionsrechtlich beachtliche Rügen nicht erhoben worden, so daß der Senat daran gebunden ist (§ 561 ZPO).

Auch die übrigen vom Kläger angeführten Indizien vermögen seine Auslegung des Versorgungswerkes nicht zu stützen. Für Grund, Umfang und Höhe seiner Ansprüche ist nicht der Rückdeckungsversicherungsvertrag maßgebend, aus dem sich der Beklagte ohnehin alle Rechte vorbehalten hat (Abschnitt X B Abs. 2 des Versorgungsplans). Das Schreiben der Versicherungsmaklerin vom 17. Oktober 1978 belehrt nur über die verschiedenen Möglichkeiten, welche dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stehen, falls er die von ihm selbst dotierte Versicherung aufrechterhalten und die zu seinen Gunsten bestehende Versicherung übernehmen und fortführen will. Weitergehende Schlüsse lassen sich daraus nicht ziehen.

3. Bei der Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft des Klägers hat sich der Beklagte an seinen Versorgungsplan vom 19. Dezember 1975 gehalten. Er hat unstreitig alle Überschußanteile berücksichtigt, die die Viktoria Lebensversicherungs AG bis zum 31. Dezember 1976 für Versicherungsverträge zugunsten des Klägers gutgeschrieben hatte. Die letzte Gutschrift wurde am 1. August 1978 erteilt. Danach sind bis zum Ausscheiden des Klägers am 30. September 1978 von der Viktoria Lebensversicherungs AG keine Überschußanteile mehr ausgewiesen worden. Zwar wurden auch in den Geschäftsjahren 1977 und 1978 Gewinne erzielt und auf die einzelnen Versicherungsverträge verteilt, das geschah jedoch erst zu einem Zeitpunkt, als das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits geendet hatte.

III. Soweit der Beklagte dem Kläger Überschußanteile für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. September 1978 verweigert, verstößt er gegen zwingende Grundsätze des Betriebsrentengesetzes.

1. Das Betriebsrentengesetz enthält allerdings keine zwingenden Vorschriften zur inhaltlichen Ausgestaltung versicherungsförmiger Versorgungszusagen. Ob und in welcher Höhe ein Arbeitgeber Versorgungsansprüche begründen will, steht hier wie auch sonst in seinem freien Belieben. Das gilt gleichermaßen für die Verwendung von Überschußanteilen. So ist der Arbeitgeber nicht gehindert, von vornherein festzulegen, daß anfallende Überschußanteile nicht den versicherten Arbeitnehmern zufließen, sondern anderen Zwecken zugeführt werden sollen (allgemeine Ansicht: Blomeyer/Otto, BetrAVG, 1984, § 2 Rz 127 ff.; Höhne bei Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG. 2. Aufl., § 2 Rz 167 ff.; Höfer/Abt, BetrAVG, 2. Aufl., ArbGr Rz 115 und § 2 Rz 72 ff.).

Wird jedoch Arbeitnehmern zugesagt, daß sich ihre Versorgung durch Überschußanteile einer Lebensversicherung erhöhen soll, wie das im vorliegenden Fall geschehen ist und wie es bei versicherungsförmigen Versorgungszusagen der Regel entspricht (Blomeyer/Otto, aaO, § 2 Rz 129; Höfer/Abt, aaO, § 2 Rz 73; weniger eindeutig Höhne bei Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, aaO, § 2 Rz 169), so muß sich das auch bei der Berechnung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften auswirken. Insoweit gelten gesetzliche Mindestbestimmungen, die nicht durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu Lasten der Arbeitnehmer abbedungen werden können.

2. Maßgebend für die Berechnung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften ist § 2 BetrAVG. Überschußanteile aus versicherungsförmigen Versorgungszusagen werden zwar in § 2 Abs. 2 BetrAVG erwähnt, jedoch nicht abschließend geregelt.

a) Bei versicherungsförmigen Versorgungszusagen eröffnet das Gesetz dem Arbeitgeber zwei Wege, um unverfallbare Versorgungsanwartschaften aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich gilt die gleiche Regelung wie bei Direktzusagen, so daß die für den Versorgungsfall vorgesehene Vollversorgung zeitanteilig gekürzt werden muß; soweit die nach dem Versicherungsvertrag bereits geleisteten Beiträge nicht ausreichen, um den so errechneten Teilanspruch zu finanzieren, hat der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Ergänzungsanspruch gegen den Arbeitgeber (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).

b) Anstelle dieser “arbeitsvertraglichen Lösung” kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine “versicherungsrechtliche Lösung” wählen. Er muß dann den Arbeitnehmer in die Rechte aus dem Versicherungsvertrag fast vollständig einsetzen und dafür sorgen, daß der Arbeitnehmer den Vertrag mit eigenen Mitteln fortsetzen kann. Diese Möglichkeit wird jedoch nur eingeräumt, wenn bestimmte Mindestvoraussetzungen, sogenannte “soziale Auflagen”, erfüllt sind. Zu diesen Auflagen gehört, daß vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG). Durch diese Regelung ist im Ergebnis gewährleistet, daß die Überschußanteile aus dem vom Arbeitgeber angesparten Deckungskapital ausschließlich dem Arbeitnehmer zufließen, und zwar nicht nur soweit sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erwirtschaftet wurden, sondern auch in der folgenden Zeit, solange noch Überschußanteile auf das Deckungskapital entfallen. Das entspricht dem Klageantrag im vorliegenden Fall.

c) Der Beklagte hat jedoch nicht die versicherungsförmige Lösung für die Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaften gewählt. Der Versorgungsplan vom 19. Dezember 1975 sieht vor, daß sich die Höhe der aufrechterhaltenen Versorgungsleistungen ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG richtet. Danach ist die zugesagte Vollversorgung zu ermitteln und zeitanteilig zu kürzen. Ist die Teilanwartschaft höher als der bereits finanzierte Versicherungsanspruch, muß ihn der Beklagte aufstocken.

Entsprechend ist auch tatsächlich verfahren worden. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte zur Auffüllung der erdienten Versorgungsanwartschaft des Klägers Ergänzungsbeiträge an die Viktoria Lebensversicherungs AG geleistet hat. Dagegen hat der Kläger auch keine Einwendungen erhoben. Er wendet sich nur dagegen, daß bei der unstreitig gebotenen “arbeitsrechtlichen Lösung” zur Aufrechterhaltung seiner Versorgungsanwartschaft alle Überschußanteile für die Zeit ab 1977 unberücksichtigt geblieben sind. Zu dieser Frage fehlt eine Regelung in § 2 BetrAVG.

3. Die Regelungslücke des Betriebsrentengesetzes ist durch ergänzende Auslegung zu schließen. Versprochene Überschußanteile dürfen bei der Berechnung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften nicht unberücksichtigt bleiben. Sie stehen dem Arbeitnehmer ungekürzt zu, soweit sie auf die Zeit bis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung entfallen. Später erwirtschaftete Überschußanteile kann der Arbeitgeber anderweitig verwenden.

a) Im Schrifttum wird überwiegend eine andere Auslegung vertreten. Die herrschende Lehre hält für entscheidend, daß alle vertraglich zugesicherten Versorgungsleistungen im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nur zeitanteilig gekürzt aufrechterhalten werden müssen. Der Quotierungsgrundsatz sei auch bei Überschußanteilen zu beachten. Diese könnten deshalb dem ausscheidenden Arbeitnehmer keinesfalls ungekürzt zugute kommen. Bei der geforderten Kürzungsberechnung sollen aber nicht etwa die insgesamt zu erwartenden Überschußanteile geschätzt und der anteilig zu kürzenden Vollversorgung hinzugerechnet werden. Zur Zeit der Vertragsbeendigung sei vielmehr ungewiß, ob und inwieweit sich Überschüsse ergäben. Überschußanteile seien deshalb als eine sich nachträglich verändernde Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu vernachlässigen, soweit sie erst in der Zeit nach der vorzeitigen Vertragsbeendigung erwirtschaftet werden (Blomeyer/Otto, aaO, § 2 Rz 130; Höhne bei Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, aaO, § 2 Rz 176; Kessel; BetrAV 1975, 97, 99; Grevemeyer, VersW 1975, 932, 933 f.). Für den vorliegenden Fall würde das bedeuten, daß dem Kläger nicht einmal die bereits zugeteilten Überschußanteile ungekürzt zufließen müßten. Den Unverfallbarkeitsgrundsätzen des Betriebsrentengesetzes wäre schon dann genügt, wenn dem Arbeitnehmer nur eine zeitanteilig gekürzte Quote der gutgeschriebenen Gewinnausschüttungen verbliebe.

b) Diese Auslegung ist nach Ansicht des Senats nicht überzeugend. Sie verkennt die Bedeutung des § 2 Abs. 5 BetrAVG und führt im Ergebnis zu einer doppelten Kürzung, die dem Quotierungsprinzip des § 2 Abs. 1 BetrAVG widerspricht.

(1) § 2 Abs. 5 BetrAVG enthält keine Kürzungsregelung zu Lasten der Arbeitnehmer. Die Berechnungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 BetrAVG bleiben unangetastet. Das gilt auch für die Regel, daß von der hypothetischen Vollrente auszugehen ist, die der vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer erreicht hätte, wenn er bis zum Versorgungfall im Betrieb geblieben wäre. Steigerungsfaktoren, die für die Berechnung der Vollrente maßgebend sind, müssen grundsätzlich berücksichtigt werden. Nur die nicht vorhersehbaren Veränderungen der Bemessungsgrundlagen dürfen vernachlässigt werden, und zwar sowohl die Verschlechterungen wie auch die Verbesserungen (zutreffend Blomeyer/Otto, aaO, § 2 Rz 383). Die Vorschrift will also keine Limitierung einführen, sondern lediglich eine Vereinfachung des Berechnungsverfahrens erreichen. Damit bei Vertragsbeendigung bereits die Teilanwartschaft ermittelt und bescheinigt werden kann (§ 2 Abs. 6 BetrAVG), soll die hypothetische Vollrente so berechnet werden, als ob die variablen Bemessungsfaktoren bis zum Eintritt des Versorgungsfalles konstant blieben.

(2) Der herrschenden Lehre ist zuzugeben, daß bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers mit einer versicherungsförmigen Versorgungsanwartschaft nicht zuverlässig feststellbar ist, ob und inwieweit Überschußanteile im weiteren Verlauf des Versicherungsverhältnisses erwartet werden können. Zwar sind Versicherungsbeiträge so kalkuliert, daß bei normalem Verlauf der Dinge stets Überschüsse entstehen, aber eine ungünstige Entwicklung ist nicht auszuschließen und vor allem läßt sich die Höhe der gutgeschriebenen Überschußanteile nicht vorausberechnen. Deshalb wird man in der Tat bei der Feststellung der Vollversorgung, die nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig zu kürzen ist, Überschußanteile, die erst nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers anfallen, außer Betracht lassen dürfen.

Aber die herrschende Lehre will darüber hinaus sogar die schon vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erwirtschafteten Überschüsse zeitanteilig kürzen, als ob sie in dieser Höhe erst bei Eintritt des Versorgungsfalles gutgeschrieben würden. Dabei wird vernachlässigt, daß sich die Verteilung der Überschüsse nach der Höhe des Deckungskapitals im jeweiligen Versicherungsvertrag richtet. Die Gutschrift ergibt sich aus einem Prozentsatz der angesparten Beitragssumme. Diese hätte sich aber vertragsgemäß erhöht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Versorgungsfalle in den Diensten des Arbeitgebers geblieben wäre. Deshalb führt die Berechnungsmethode der herrschenden Lehre zu einer doppelten Kürzung. Sie berücksichtigt nämlich nur die Überschußanteile, die für einen Teil des vollen Deckungskapitals gutgeschrieben wurden, um sie dann nochmals zeitanteilig zu kürzen, als ob es sich um Gutschriften für einen vollständig finanzierten Versicherungsvertrag handelte. Das kann nicht der Sinn des § 2 Abs. 5 BetrAVG sein.

c) Daraus folgt, daß Überschußanteile bei der Berechnung der zeitanteilig zu kürzenden Vollversorgung nicht mitzurechnen sind. Das meinen auch Höfer/Abt (aaO, § 2 Rz 73 ff.); diese wollen jedoch so weit gehen, auch die Überschüsse, die erst nach der vorzeitigen Vertragsbeendigung erwirtschaftet werden, insoweit der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zuzurechnen, wie sie auf das bereits angesparte Deckungskapital entfallen. Der Arbeitnehmer wäre also in bezug auf die Überschußanteile nicht schlechter gestellt, als wenn der Arbeitgeber die “versicherungsrechtliche Lösung” für die Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft gewählt hätte. Das hält der Senat nicht für richtig.

Der Sinn der Wahlmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG besteht gerade darin, daß der Arbeitgeber vermeiden kann, den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer fast vollständig in die Rechte aus dem Versicherungsvertrag einsetzen zu müssen. Wenn er bereit ist, die zeitanteilig erdiente Vollversorgung zu gewährleisten, kann er die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers beibehalten und damit auch die Überschußanteile beanspruchen, die das Versicherungsunternehmen nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers für den entsprechenden Versicherungsvertrag erwirtschaftet und gutschreibt. Diesen Vorteil hat er sich gleichsam “erkauft”, indem er dem Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Ausgleichsanspruch einräumt. Weitergehende Pflichten treffen ihn nicht.

4. Damit erweist sich die Unverfallbarkeitsregelung in Abschnitt IX des Versorgungsplanes als teilweise gesetzwidrig und damit nichtig. Soweit dem Kläger nicht einmal die Überschußanteile zugebilligt werden, die für seine Lebensversicherung und die darauf aufbauende Rückdeckungsversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. September 1978 erwirtschaftet wurden, tritt die gesetzliche Mindestregelung des § 2 BetrAVG an die Stelle der ungünstigeren Berechnungsgrundsätze des Versorgungsplanes. Hingegen ist die weitergehende Klage unbegründet. Überschußanteile, die für die näher bezeichneten Lebensversicherungen in der Zeit vom 1. Oktober 1978 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erwirtschaftet werden, stehen dem Kläger nicht zu.

 

Unterschriften

Dr. Dieterich, Schaub, Griebeling, Zieglwalner, Wax

 

Fundstellen

Haufe-Index 872412

BAGE, 287

BB 1987, 692

RdA 1987, 61

ZIP 1987, 460

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge