Leitsatz (redaktionell)

1. Sind in einem Unterhaltsvergleich Nettoruhegehaltsbeträge des Unterhaltsverpflichteten abgetreten, so sind - falls sich aus dem Vergleich nichts anderes ergibt - bei der Ermittlung des Nettobetrages Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung nicht abzuziehen, wenn der Unterhaltsverpflichtete die Versicherung nur für sich und nicht zugleich für den Unterhaltsberechtigten abgeschlossen hat.

2. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber als Schuldner der Ruhegeldzahlungen im Verhältnis zu dem unterhaltsberechtigten Zessionar berechtigt und verpflichtet, ohne Rücksicht auf etwaige Steuerfreibeträge von denjenigen Beträgen auszugehen, die er nach der Lohnsteuerkarte des unterhaltsverpflichteten Ruhegeldempfängers nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben ordnungsgemäß ausgezahlt hat.

3. Ruhegehaltsansprüche unterliegen der zweijährigen Verjährung des BGB § 196 Abs 1 Nr 8.

4. Dem Schuldner ist es nicht schon dann verwehrt, Verjährung geltend zu machen, wenn der Gläubiger mit Rücksicht auf Ansehen und Stellung des Schuldners im öffentlichen Leben mit einer pünktlichen Erfüllung seiner Forderungen rechnen durfte.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 398, 196 Abs. 1 Nr. 8

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.11.1965; Aktenzeichen 4 Sa 452/63)

 

Fundstellen

DB 1966, 1936

NJW 1967, 174

BetrAV 1967, 15

SAE 1967, 132

AP § 242 BGB Ruhegehalt, Nr 115

AR-Blattei, ES 1680 Nr 20

AR-Blattei, Verjährung Entsch 20

MDR 1967, 159

PraktArbR BGB §§ 194-225, Nr 61

PraktArbR, Ruhegeld II Nr 151

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge