Leitsatz (redaktionell)

1. Im Bereich der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen ist die Zahlung von Anwesenheits- und Pünktlichkeitsprämien nicht tarifüblich.

2. Handelt es sich bei einer betrieblichen Regelung, die äußerlich als Anwesenheits- oder Pünktlichkeitsprämienregelung gestaltet ist, in Wahrheit um eine Lohnzulage, so steht ihr in dem zu 1 bezeichneten Bereich BetrVG 1952 § 59 entgegen. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn die sogenannte Prämie ausgesetzt ist für die Erfüllung von Pflichten, die zu erfüllen der Arbeitnehmer schon kraft seines Arbeitsvertrages gehalten ist.

3. Teilkündigungen von Betriebsvereinbarungen sind dann zulässig, wenn sich die Kündigung auf einen selbständigen, mit dem weiteren Inhalt der Vereinbarung innerlich nicht zusammenhängenden Komplex bezieht.

4. Auch gegenüber einer Betriebsvereinbarung ist uU eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zulässig.

5. Betriebsvereinbarungen können auch dann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn sie befristet abgeschlossen sind.

6. Bedarf es zur Klärung der Frage, wie eine Betriebsvereinbarung auszulegen ist, einer Beweisaufnahme, so kann diese in dritter Instanz erfolgen. Das Revisionsgericht kann aber auch aus Zweckmäßigkeitsgründen die Durchführung der Beweisaufnahme dem Berufungsgericht überlassen, falls die Aufhebung und Zurückverweisung noch aus anderem Anlaß in Frage kommt.

 

Orientierungssatz

Zur Betriebsvereinbarung: Manteltarifvertrag für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen vom 1952-01-12, 1958-12-29, 1960-11-26.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 07.05.1963; Aktenzeichen 3 Sa 154/63)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437230

BAGE 16, 58

BAGE, 58

DB 1964, 1342

SAE 1965, 48

AP § 59 BetrVG, Nr 24

AR-Blattei, Betriebsvereinbarung Entsch 9

AR-Blattei, ES 520 Nr 9

BArbBl 1966, 230

PraktArbR, Entsch 125

WA 1964, 145

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