Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Kündigung von Betriebsratsmitgliedern wegen Betriebsstillegung ist nur unter Einhaltung der Kündigungsfristen und frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung möglich.

2. Auch in sogenannten Eilfällen hat der Arbeitgeber vor Kündigungen die Anhörungsfristen des BetrVG § 102 Abs 2 einzuhalten. Er kann nicht alsbald nach Mitteilung der Kündigungsabsicht an den Betriebsrat wirksam kündigen, weil der von einer plötzlichen Betriebsstillegung überraschte Betriebsrat schweigt.

3. Der Betriebsrat besteht trotz tatsächlicher Betriebsstillegung jedenfalls noch solange fort, als die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer rechtlich noch nicht beendet sind oder doch deren Beendigung noch nicht feststeht.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 26.11.1974; Aktenzeichen 2 Sa 667/74)

 

Fundstellen

BAGE 29, 114-121 (LT1-3)

BAGE, 114

BB 1977, 947-948 (LT1-3)

DB 1977, 1320-1322 (LT1-3)

NJW 1977, 2182-2183 (LT1-3)

ARST 1977, 151-152

BlStSozArbR 1977, 389 (T1-3)

SAE 1978, 87-89 (LT1-3)

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 11

AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 31 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.9 Nr 31 (LT1-3)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 27 (LT1-3)

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