Leitsatz (redaktionell)

1. Der zum 1969-12-31 gekündigte MTA lief zu diesem Zeitpunkt als Tarifvertrag ab. Mit Beginn des 1970-01-01 galten und gelten seine Rechtsnormen kraft Gesetzes, nicht kraft Tarifvertrages weiter.

2. Das Tarifvertragsgesetz enthält keine Bestimmung, die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit gibt, Rechtsnormen zu setzen, die von vornherein ihrer rechtlichen Qualifikation nach solche sind wie die, die nach Ablauf eines Tarifvertrages kraft Gesetzes weitergelten. Das geltende Tarifrecht kennt Tarifverträge mit von vornherein nachwirkenden Normen nicht.

3. Durch den Zwanzigsten Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des MTA vom 1971-07-15 ist kein wirksames Tarifrecht gesetzt worden,

4. Die Nachwirkung der Rechtsnormen des MTA und seiner Anlage 1a erstreckt sich als solche nur auf Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem Ablauf des MTA und seiner Anlage 1a begründet worden waren.

5. Die Vertragsklausel

"Für das Arbeitsverhältnis gelten der Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA vom 1961-04-21 (MTA) und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge"

soll nur widerspiegeln, was ansonsten tarifrechtlich gilt oder nach Ablauf des Tarifvertrages gemäß TVG § 4 Abs 5 weitergilt.

Das gilt aus Gründen einer einheitlichen Behandlung der Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst auch für solche Arbeitsverträge, die nach Ablauf des Tarifvertrages abgeschlossen worden sind.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 13.03.1974; Aktenzeichen 1 Sa 1/74)

 

Fundstellen

BAGE 27, 22-32 (LT1-5)

BAGE, 22

BB 1975, 699-700 (LT1-5)

DB 1975, 2455-2456 (LT1-5)

SAE 1976, 85-88 (LT1-5)

AP § 4 TVG Nachwirkung (LT1-5), Nr 8

AR-Blattei, ES 1550.6 Nr 20 (LT1-5)

AR-Blattei, Tarifvertrag VI Entsch 20 (LT1-5)

EzA § 4 TVG Nachwirkung, Nr 3

JuS 1975, 536-537 (LT2, 5)

Belling / Luckey 2000, 329

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