Entscheidungsstichwort (Thema)

Schlüsselbewertung bei der Bundespost

 

Leitsatz (redaktionell)

Schlüsselbewertung, Änderung der Schlüsselbewertung, Lohngruppenzulage, Verzinsung im Eingruppierungsprozeß

 

Normenkette

TV Arb Bundespost § 10; TV Arb Bundespost Anl. 2 Abs. 12-13

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 16.10.1989; Aktenzeichen 3 Sa 508/88)

ArbG München (Urteil vom 12.04.1988; Aktenzeichen 23 Ca 7406/87)

 

Tenor

Die Revision des Klägers und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Oktober 1989 – 3 Sa 502/88 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 1. August 1989 Lohn nach Lohngruppe I a nebst 4 % Zinsen aus den monatlich fälligen Nettodifferenzbeträgen zu zahlen.

Die Parteien tragen jeweils die Kosten ihrer Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten seit mehr als 10 Jahren als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb Bundespost) Anwendung. Der Kläger erhält Lohn nach Lohngruppe II a.

Der Kläger übte als Fernmeldehandwerker beim Fernmeldebaubezirk des Fernmeldeamtes K. die Tätigkeit einer sogenannten „eigenen bauausführenden Kraft” aus. Diese Tätigkeit wurde mit Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 21. Mai 1985 rückwirkend zum 1. Mai 1985 der Aufgabenträgernummer 44229 im Bewertungskatalog für die Ämter des Fernmeldewesens zugeordnet und mit der „Schlüsselbewertung” A 5: A 3/4: Arb = 12: 8: 80 bewertet. Mit Verfügung vom 21. August 1985 wurde die Schlüsselbewertung rückwirkend zum 1. Mai 1985 in A 5: A 3/4 i Arb = 13: 15: 72 geändert.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 ab 1. Mai 1985 ein tariflicher Lohnanspruch nach Lohngruppe I a zustehe. Nach Abs. 12 Unterabs. 1 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis (Anlage 2 zum TV Arb Bundespost) in der am 1. Mai 1985 geltenden Fassung entspreche einer Beamtentätigkeit der Besoldungsgruppe A 5 eine Tätigkeit der Lohngruppe I a, während eine Beamtentätigkeit der Besoldungsgruppe A 3/4 der Lohngruppe II und nach Bewährung und fünfjähriger Probezeit der Lohngruppe II a entspreche. Nach Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 1 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis sei zwar bei Schlüsselbewertungen für die Entlohnung des Arbeiters die unterste der nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertungen maßgebend. Abweichend hiervon sei jedoch die nächsthöhere der nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung maßgebend, wenn in einem Schlüssel der Anteil der höheren Bewertung gegenüber dem Anteil der untersten Bewertung mehr als 50 v. H. betrage, wenn der Arbeiter eine Postdienstzeit von 10 Jahren aufzuweisen habe und er insgesamt fünf Jahre nach der der untersten Besoldungsgruppe entsprechenden Lohngruppe entlohnt worden sei (Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe b). Diese Voraussetzungen lägen vor. Er habe eine Postdienstzeit von mehr als 10 Jahren und erhalte seit mehr als fünf Jahren Lohn nach Lohngruppe II bzw. II a. Der Anteil der höheren nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung (A 5 = 12) betrage auch mehr als 50 v. H. gegenüber dem Anteil der untersten Bewertung (A 3/4 = 8). Aus dem Tarifwortlaut ergebe sich eindeutig, daß für die Entlohnung unter den Voraussetzungen des Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe b der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis der im Schlüssel mit „Arb” ausgewiesene Anteil nicht zu berücksichtigen sei. Maßgebend sei vielmehr allein das Verhältnis der nach Besoldungsgruppen bewerteten Anteile. Da der Anteil nach Besoldungsgruppe A 5, der einer Tätigkeit der Lohngruppe I a entspreche, gegenüber dem Anteil der Besoldungsgruppe A 3/4 überwiege, stehe ihm seit dem 1. Mai 1985 Lohn nach Lohngruppe I a zu. Durch die mit Verfügung vom 21. August 1985 rückwirkend zum 1. Mai 1985 geänderte Schlüsselbewertung habe ihm dieser Anspruch nicht einseitig wieder entzogen werden können.

Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, daß ihm seit dem 1. Mai 1986 eine Lohngruppenzulage nach Abs. 13 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis in Höhe von 3,3 v. H. des Tabellenlohns zustehe, da er seit diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit der Lohngruppe I a länger als ein Jahr ausübe.

Der Kläger hat mit seiner Klage die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zunächst für die Zeit vom 1. Mai 1985 bis zum 30. November 1987 einschließlich der Lohngruppenzulage ab 1. Mai 1986 in Höhe von 5.893,88 DM sowie insoweit 4 % Zinsen entsprechend der jeweiligen Fälligkeit ab 1. Mai 1985 beziffert geltend gemacht. Ferner hat er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm ab 1. Dezember 1987 Lohn nach Lohngruppe I a zu zahlen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Leistungsantrag um die monatlichen Bruttodifferenzbeträge für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis zum 31. Juli 1989 in Höhe von 6.924,41 DM brutto erweitert und seinen Zinsanspruch insoweit auf 1.034,43 DM beziffert. Der Kläger hat demgemäß zuletzt beantragt,

  1. es wird festgestellt, daß die Klagepartei unbefristet ab dem 1. Dezember 1987 aus Lohngruppe I a gemäß der Anlage 2 zum Tarifvertrag für die Arbeiter bei der Deutschen Bundespost zu entlohnen ist.
  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei ab 1. Mai 1985 bis:30. November 1987 den tariflichen Unterschiedsbetrag zwischen der Lohngruppe I a und der Lohngruppe II a in Höhe von 12.818,29 DM zu zahlen.
  3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Verzugszinsen in Höhe von 1.034,43 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger tarifgerecht entlohnt werde. Zwar habe er die persönlichen Voraussetzungen einer zehnjährigen Postdienstzeit und einer fünfjährigen Entlohnung nach Lohngruppe II bzw. II a zum 1. Mai 1985 erfüllt, jedoch stehe ihm ein Anspruch auf Lohn nach Lohngruppe I a nicht zu, da in der Schlüsselbewertung der Anteil der höheren Bewertung nach Besoldungsgruppe A 5 nicht mehr als 50 v. H. gegenüber der untersten Bewertung nach Besoldungsgruppe A 3/4 betrage. Der mit „Arb” in der Schlüsselbewertung ausgewiesene Anteil (80) müsse nämlich gemäß Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 1 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis der untersten der nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung und damit der Besoldungsgruppe A 3/4 (8) hinzugerechnet werden. Dies folge aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages. Daraus folge, daß der Anteil der höheren Bewertung (A 5 = 12) gegenüber dem Anteil der untersten Bewertung, der 88 v. H. (A 3/4 = 8 zuzüglich Arb = 80) betrage, nicht überwiege.

Ein Anspruch des Klägers auf Lohn nach Lohngruppe I a sei auch deshalb nicht begründet, weil die Schlüsselbewertung durch Verfügung vom 21. August 1985 rückwirkend zum 1. Mai 1985 geändert worden sei und nach dieser Schlüsselbewertung auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Klägers der nach Besoldungsgruppe A 5 bewertete Anteil gegenüber dem nach Besoldungsgruppe A 3/4 bewerteten Anteil nicht überwiege. Die sich aus der Änderung der Schlüsselbewertung ergebenden tarifrechtlichen Konsequenzen müsse der Kläger auch rückwirkend, auf jeden Fall aber ab 21. August 1985, hinnehmen. Einer Änderungskündigung hätte es nicht bedurft.

Dem Kläger stehe im übrigen ab 1. Mai 1986 nicht die Lohngruppenzulage für Handwerker der Lohngruppe I a zu, da die tarifliche Bestimmung eine einjährige Beschäftigung in dieser Lohngruppe voraussetze. Spätestens seit der Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 erfülle seine Tätigkeit auch nach seiner Auffassung nicht mehr die tariflichen Anforderungen der Lohngruppe I a.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 1. Dezember 1987 Lohn nach Lohngruppe I a zu zahlen und die Beklagte zur Zahlung der Differenzbeträge für die Zeit vom 1. Mai 1985 bis 30. November 1987 in Höhe von 5.893,88 DM brutto verurteilt. Zinsen hat es insoweit ab Rechtshängigkeit der bezifferten Klageforderung zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers hinsichtlich des abgewiesenen Zinsanspruchs hat das Landesarbeitsgericht dem Klagebegehren hinsichtlich des Feststellungsantrages und dem Leistungsantrag hinsichtlich der monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Lohn nach Lohngruppe II a und dem Lohn nach Lohngruppe I a in der Zeit vom 1. Mai 1985 bis 31. Juli 1989 in Höhe von 6.971,47 DM brutto entsprochen und insoweit Zinsen ab Rechtshängigkeit aus den Nettobeträgen der beziffert geltend gemachten Bruttobeträge zugesprochen. Hinsichtlich der auf die Lohngruppenzulage entfallenden Beträge hat es die Klage einschließlich des anteiligen Zinsanspruchs abgewiesen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seinen Zahlungsanspruch in bezug auf die Lohngruppenzulage in Höhe von 5.847,82 DM brutto und seinen weitergehenden Zinsanspruch weiter. Außerdem begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an ihn ab 1. August 1989 Lohn nach Lohngruppe I a nebst Zinsen aus den monatlich fälligen Nettodifferenzbeträgen zu zahlen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision Klageabweisung in vollem Umfange.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Parteien sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, daß dem Kläger ab 1. Mai 1985 Lohn nach Lohngruppe I a und damit bis zum 30. Juli 1989 ein Betrag von 6.971,47 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit aus den entsprechenden Nettodifferenzbeträgen zusteht. Im Hinblick auf den vom Kläger in der Revisionsinstanz eingeschränkten Feststellungsantrag war zu erkennen, daß eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Lohns nach Lohngruppe I a seit dem 1. August 1989 besteht. Zinsen sind insoweit aus den danach fälligen monatlichen Nettodifferenzbeträgen zu zahlen. Ein Anspruch auf die Lohngruppenzulage, die das Landesarbeitsgericht für die Zeit vom 1. Mai 1986 bis 30. Juli 1989 mit 5.846,72 DM brutto beziffert hat, steht dem Kläger nicht zu.

Dem Kläger stand ab 1. Mai 1985 ein tariflicher Anspruch auf Lohn nach Lohngruppe I a zu.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb Bundespost) unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Für die Eingruppierung sind die Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis (Anlage 2 zum TV Arb Bundespost) heranzuziehen, die im Klagezeitraum unter anderem folgenden Wortlaut hatten:

„… (Abs. 4) Die Arbeiter sind bei der Einstellung nach den ihnen ständig übertragenen Arbeiten in die Lohngruppe einzugruppieren, für die sie die in den Tätigkeitsmerkmalen vorgeschriebenen sonstigen Voraussetzungen erfüllen. …

(Abs. 5) Sind dem Arbeiter Tätigkeiten mehrerer Lohngruppen übertragen, so ist er nach der Lohngruppe zu entlohnen, deren Tätigkeiten mehr als 50 v. H. seiner Wochenarbeitszeit beanspruchen.

(Abs. 12)

(Unterabs. 1)

Verrichten Arbeiter Tätigkeiten, die nach den Bewertungsrichtlinien, den Bewertungskatalogen und den hierzu ergangenen Verfügungen Beamtentätigkeiten sind, so gilt für die Entlohnung der Arbeiter nachstehende Gegenüberüberstellung:

Es gelten

Art

der Arbeiter

Beamtentätigkeiten

der Regelbewertung

als Tätigkeiten

der Lohngruppe

1. Handwerker oder gleichgestellte Arbeiter

A 3/4

II

– nach Bewährung und fünfjähriger Postdienstzeit

II a

A 5 und höher

I a

2. Dienstleistungsfachkräfte

(Unterabs. 2)

Arbeiter im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen I a bis IV sind bei ständiger Beschäftigung mit Beamtentätigkeiten in die nach Unterabsatz 1 entsprechende Lohngruppe einzugruppieren. Ist der Arbeiter hiernach höherzugruppieren, so erfolgt die Höhergruppierung zum Ersten des Monats, in dem der Arbeiter die Beamtentätigkeit aufnimmt, sofern sie ihm in diesem Monat noch für mindestens 15 Kalendertage übertragen ist, anderenfalls zum Ersten des folgenden Monats.

(Unterabs. 6)

Bei Schlüsselbewertungen ist für die Entlohnung des Arbeiters die unterste der nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung maßgebend. Abweichend hiervon ist die nächsthöhere der nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung maßgebend, wenn in einem Schlüssel

  1. drei oder mehr Bewertungen verschiedener Laufbahnen zusammengefaßt sind oder
  2. der Anteil der höheren Bewertung oder Bewertungen gegenüber dem Anteil der untersten Bewertung mehr als 50 v. H. beträgt, der Arbeiter eine Postdienstzeit von 10 Jahren aufzuweisen hat und er insgesamt 5 Jahre nach der der untersten Bewertung entsprechenden Lohngruppe oder einer dieser vergleichbaren oder höheren Lohngruppe entlohnt wurde. …”

Für die Tätigkeit des Klägers als „bauausführende Kraft, zugleich Meßhelfer” in einem Fernmeldebaubezirk bestand ab 1. Mai 1985 eine sog. Schlüsselbewertung mit dem Schlüssel A 5: A 3/4: Arb = 12: 8: 80. Diese bedeutet, wie die Parteien vorliegend abweichend von der Darstellung in dem vom Senat mit Urteil vom 14. Juni 1989 – 4 AZR 167/89 – (nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) entschiedenen Rechtsstreit, klargestellt haben, daß in einem Fernmeldebaubezirk für die einem Aufgabenträger zugewiesene Aufgabe entsprechend dem Schlüssel Stellen für Beamte der Besoldungsgruppe A 5. der Besoldungsgruppe A 3/4 und für Arbeiter zur Verfügung stehen. Diese Schlüsselbewertung begründete einen tariflichen Anspruch des Klägers auf Lohn nach Lohngruppe I a. Der Senat hält in bezug auf die Auslegung der für die Entlohnung für Arbeiter bei schlüsselbewerteten Tätigkeiten maßgeblichen tariflichen Bestimmungen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Die Entlohnung eines Arbeiters in Fällen schlüsselbewerteter Tätigkeiten ist im Grundsatz in Abs. 12 Unterabsatz 6 Satz 1 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis geregelt. Danach ist bei Schlüsselbewertungen für die Entlohnung des Arbeiters die unterste der nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung maßgebend. Bei der Anwendung der tariflichen Bestimmung des Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 1 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis auf die ab 1. Mai 1985 geltende Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 ergäbe sich für den Kläger ein Lohn nach Lohngruppe II a, da für seine Entlohnung die Besoldungsgruppe A 3/4 als die unterste der nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung maßgebend wäre und die Besoldungsgruppe A 3/4 nach Bewährung und fünfjähriger Postdienstzeit nach der vergleichenden Übersicht in Abs. 12 Unterabs. 1 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis der Lohngruppe II a entspricht.

Dem Kläger steht jedoch aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 ein Anspruch auf Lohn nach Lohngruppe I a zu, weil die besonderen Voraussetzungen des Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe b) der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis vorliegen. Abweichend von Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 1 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis ist nach Satz 2 Buchstabe b) dieses Unterabsatzes nämlich die nächsthöhere der nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung maßgebend, wenn in einem Schlüssel

„b) der Anteil der höheren Bewertung oder Bewertungen gegenüber dem Anteil der untersten Bewertung mehr als 50 v. H. beträgt, der Arbeiter eine Postdienstzeit von 10 Jahren aufzuweisen hat und er insgesamt 5 Jahre nach der der untersten Bewertung entsprechenden Lohngruppe oder einer dieser vergleichbaren oder höheren Lohngruppe entlohnt wurde. …”

Unstreitig erfüllt der Kläger die persönlichen Voraussetzungen dieser tariflichen Bestimmung, da er eine Postdienstzeit von mehr als zehn Jahren aufzuweisen hat und insgesamt fünf Jahre nach der der untersten Bewertung entsprechenden Lohngruppe, nämlich der Lohngruppe II a, entlohnt worden ist.

Der Anteil der höheren Bewertung seiner Tätigkeit beträgt nach der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 gegenüber dem Anteil der untersten Bewertung auch mehr als 50 v.H. Die tarifliche Bestimmung ist nämlich dahingehend auszulegen, daß es allein auf das Verhältnis der nach Besoldungsgruppen bewerteten Anteile, nicht aber darauf ankommt, ob der Anteil der nach der höheren Besoldungsgruppe bewerteten Stellen mehr als 50 v. H. aller von der Schlüsselbewertung erfaßten Stellen ausmacht.

Bei der Tarifauslegung ist zwar – entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung – zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Miederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamt Zusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen berücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAGE 46, 308, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

Die Auslegung der tariflichen Bestimmung des Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe b) der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis allein nach ihrem Wortlaut führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Während die Tarifvertragsparteien in Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 einleitend bestimmen, daß abweichend von Satz 1 die „nächsthöhere der nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung” maßgebend ist und damit eindeutig an die Bewertung der Beamtenstellen anknüpfen, stellen sie in Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe b) nur auf das Verhältnis des Anteils der „höheren Bewertungen” gegenüber dem Anteil der „untersten Bewertung” ab, ohne auf die Besoldungsgruppen Bezug zu nehmen. Daraus läßt sich, wie der Kläger meint, durchaus der Schluß ziehen, daß Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe b) deshalb keine Bezugnahme auf die Bewertung nach Besoldungsgruppen enthält, weil die Bezugnahme bereits einleitend in Unterabs. 6 Satz 2 eindeutig zum Ausdruck gekommen ist. Demgegenüber kann aus dem Wortlaut, wie die Beklagte meint, auch gefolgert werden, daß die Tarifvertragsparteien in Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe b) gerade nicht auf die Bewertung nach Besoldungsgruppen abstellen wollen, sondern den Begriff der Bewertung in der Weise verstehen, daß auch die Bewertung der Arbeitertätigkeit in dem Sinne darunter fällt, daß diese stets wie die unterste Bewertung nach Besoldungsgruppen bewertet wird. Dem Anteil der untersten Bewertung im Sinne von Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe b) wäre damit stets die Arbeitertätigkeit hinzuzurechnen.

Die Hinzurechnung der Arbeitertätigkeit zum Anteil „der untersten Bewertung” im Sinne von Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe b) steht jedoch mit dem tariflichen Gesamtzusammenhang, der bei der Tarifauslegung neben dem Wortlaut der Tarifnorm gleichermaßen zu berücksichtigen ist, nicht in Einklang. Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang kommt es in Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe b) vielmehr allein auf das Verhältnis der Anteile der nach Besoldungsgruppen bewerteten Beamtenstellen an. Die Tarifvertragsparteien knüpfen bei schlüsselbewerteten Tätigkeiten in Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 1 für die Entlohnung des Arbeiters grundsätzlich an die unterste der nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung an, Davon machen sie in Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe a) und Buchstabe b) der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis Ausnahmen. Bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen soll in diesen Fällen nicht die unterste der nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung, sondern die nächsthöhere maßgebend sein. Dies rechtfertigt den Schluß, daß es bei der Bewertung der Arbeitertätigkeit in den Fällen des Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 auf das Verhältnis der nach Besoldungsgruppen bewerteten Anteile ankommt. Dies kommt in Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe b) dadurch zum Ausdruck, daß der Anteil der höheren Bewertung gegenüber dem Anteil der untersten Bewertung maßgebend ist. Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 soll eine Abweichung von Unterabs. 2 Satz 1 beinhalten. Diese Abweichung bezieht sich nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang darauf, daß bei Hinzutreten der persönlichen Voraussetzungen des Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe b), in denen dem Gesichtspunkt der Bewährung Rechnung getragen wird, nicht wie nach dem Grundsatz des Unterabs. 6 Satz 1 die unterste nach Besoldungsgruppen bezeichnete Bewertung maßgebend ist, sondern die nächsthöhere der nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung maßgebend sein soll. Wenn die Tarifvertragsparteien hätten bestimmen wollen, daß bei schlüsselbewerteten Tätigkeiten auch in den Fällen des Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe b) zunächst eine Bewertung der Arbeitertätigkeit entsprechend Unterabs. 6 Satz 1 vorzunehmen sei und erst danach zu ermitteln sei, ob der Anteil der nächsthöheren Bewertung gegenüber dem Anteil der untersten Bewertung mehr als 50 v. H. beträgt, hätte dies in der tariflichen Bestimmung eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Daran fehlt es jedoch. Demgemäß ist davon auszugehen, daß es für die Entlohnung des Arbeiters bei schlüsselbewerteten Tätigkeiten in den Fällen des Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe b) allein auf das Verhältnis der nach Besoldungsgruppen bewerteten Anteile ankommt.

Soweit die Beklagte die Tarifgeschichte heranzieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen kann die Tarifgeschichte bei der Auslegung tariflicher Bestimmungen nur dann Bedeutung gewinnen, wenn bei der Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhanges noch Zweifel verbleiben (vgl. BAGE 46, 308, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum anderen folgt aus der Tarifgeschiente, daß die Entlohnung von Arbeitern bei schlüsselbewerteten Tätigkeiten seit langer Zeit Gegenstand von Tarifverhandlungen war. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, daß der Formulierung des letztlich fixierten Verhandlungsergebnisses besondere Beachtung geschenkt wurde und zuvor formulierten Ergebnisniederschriften demgegenüber keine maßgebliche Bedeutung mehr zukommen sollte.

Kommt es demnach für die Entlohnung des Klägers aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 ab 1. Mai 1985 auf das Verhältnis der nach Besoldungsgruppen bewerteten Anteile (20 v. H.) an, so steht dem Kläger ab 1. Mai 1985 ein Anspruch auf Lohn nach Lohngruppe I a zu, da der nach Besoldungsgruppe A 5 bewertete Anteil (12 v. H.) mehr als 50 v. H. gegenüber dem nach Besoldungsgruppe A 3/4 bewerteten Anteil (8 v. H.) betrug und die Besoldungsgruppe A 5 nach der Übersicht in Abs. 12 Unterabs. 1 der Vorbemerkung zum Lohngruppenverzeichnis der Lohngruppe I a entsprach.

Der tarifliche Lohnanspruch des Klägers auf Lohn nach Lohngruppe I a entfiel allerdings aufgrund der Änderung der Schlüsselbewertung mit Verfügung vom 21. August 1985, Die Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 (A 5: A 3/4: Arb = 13: 15: 72) erfüllte nicht mehr die Anforderungen nach Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 2 Buchstabe b) der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis, da der nach Besoldungsgruppe A 5 bewertete Anteil nicht mehr als 50 v. H. gegenüber dem nach Besoldungsgruppe A 3/4 bewerteten Anteil betrug.

Gleichwohl steht dem Kläger weiterhin Lohn nach Lohngruppe I a zu. Werden durch eine auf Dauer übertragene Tätigkeit die tariflichen Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Lohngruppe erfüllt, so entsteht neben dem tariflichen Anspruch ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf den an die Tätigkeitsmerkmale geknüpften Lohn (BAG Urteil vom 22. März 1978 – 4 AZR 612/76 – AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT). Dieser arbeitsvertragliche Lohnanspruch kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber, sondern nur durch Änderungskündigung oder Aufhebungsvertrag beseitigt werden, selbst wenn sich die tariflichen Tätigkeitsmerkmale später ändern und deshalb durch die Tätigkeit nicht mehr erfüllt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beklagten einseitig im Rahmen ihres personalrechtlichen Gestaltungsspielraums vorzunehmenden Schlüsselbewertung. Da durch die Schlüsselbewertung vom 21. Mai 1985 neben dem tariflichen Lohnanspruch aufgrund der Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen auch ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers auf Lohn nach Lohngruppe I a entstanden war, blieb dieser bestehen, obwohl die tariflichen Voraussetzungen aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 nicht mehr gegeben waren.

Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf die Lohngruppenzulage zu. Die Lohngruppenzulage hat ihre Rechtsgrundlage in Abs. 13 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis. Diese tarifliche Bestimmung lautet:

Handwerker der Lohngruppe I a erhalten nach einjähriger Beschäftigung nach; dieser Lohngruppe eine Lohngruppenzulage in Höhe von 3,3 v. H. ihres Tabellenlohns.

Die Tarifvertragsparteien knüpfen die Lohngruppenzulage nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung an eine einjährige Beschäftigung nach Lohngruppe I a. Sie setzen damit voraus, daß der Handwerker in diesem Zeitraum die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Lohn nach Lohngruppe I a erfüllt. Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht aus, daß diese Voraussetzung bis zum Ablauf der Jahresfrist am 30. April 1986 nicht erfüllt war, da der tarifliche Anspruch des Klägers auf Lohn nach Lohngruppe I a aufgrund der Schlüsselbewertung vom 21. August 1985 entfallen war.

Dem Kläger stand auch über den 21. August 1985 hinaus kein Anspruch auf Beschäftigung mit einer nach Lohngruppe I a zu bewertenden Tätigkeit zu. Zwar erwirbt ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen einer Lohn- bzw. Vergütungsgruppe grundsätzlich nicht nur einen entsprechenden Lohn- bzw. Vergütungsanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Beschäftigung mit Tätigkeiten, die der betreffenden Lohn- bzw. Vergütungsgruppe entsprechen (BAG Urteil vom 22. März 1978 – 4 AZR 612/76 – AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT). Dies gilt jedoch nicht für den hier vorliegenden Sonderfall schlüsselbewerteter Tätigkeiten. Die Schlüsselbewertung beinhaltet nicht die Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit. Mit ihr werden nur die für die Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung stehenden Stellen durch die Beklagte im Rahmen ihres personalrechtlichen Gestaltungsspielraums ausgewiesen. Dies hat zwar gegebenenfalls Auswirkungen auf den Lohnanspruch, soweit dieser an die Schlüsselbewertung anknüpft. Ein arbeitsvertraglicher Beschäftigungsanspruch läßt sich aus einer Schlüsselbewertung, wie auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, nicht herleiten.

Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen aus den jeweiligen Nettodifferenzbeträgen zuerkannt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die Besonderheiten in Eingruppierungsstreitigkeifen (BAG Urteil vom 4. Oktober 1981 – 4 AZR 225/79 – AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil; vom 20. April 1983 – 4 AZR 497/80 AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II). Davon abzuweichen sieht der Senat vorliegend keine Veranlassung. Der Kläger konnte seinen Zinsanspruch für die Zeit ab 1. August 1989 in Form eines Feststellungsantrags geltend machen. Auch dies entspricht der gefestigten Senatsrechtsprechung (BAG Urteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Dr. Freitag, Dr. Börner, Pahle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073786

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