Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgabe von Belegschaftsaktien

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat sich ein Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, an alle Mitarbeiter mit einer mehr als fünfjährigen Unternehmenszugehörigkeit 20vH der ausgeschütteten Dividendensumme als Gewinnbeteiligung zu zahlen, so kann dem Arbeitgeber die Festsetzung der einzelnen Gewinnbeteiligungsansprüche überlassen werden. Der Arbeitgeber hat alsdann die Festsetzung nach billigem Ermessen vorzunehmen.

2. Kommt ein Arbeitgeber mit dem Gesamtbetriebsrat überein, für einzelne Jahre einen Teil der Gewinnbeteiligung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien zu verwenden, so kann der Arbeitgeber zur Wahrung der vereinbarten Kostenneutralität dies im Rahmen der Festsetzung der einzelnen Gewinnbeteiligungsansprüche nach billigem Ermessen berücksichtigen. Insoweit braucht die Betriebsvereinbarung zur Gewinnbeteiligung nicht aufgehoben zu werden.

3. Wird derselben Gruppe von Arbeitnehmern, die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung erwerben können, das Bezugsrecht auf Belegschaftsaktien eingeräumt, so werden hierdurch höherrangige Rechtsnormen nicht verletzt.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 18.05.1987; Aktenzeichen 4 Sa 85/86)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 14.05.1986; Aktenzeichen 3 Ca 27/86)

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von ihrer Arbeitgeberin den Restbetrag aus einer Gewinnbeteiligung für das Jahr 1984.

Die Kläger stehen seit mehreren Jahren in den Diensten der Beklagten. Diese hat mit ihrem Gesamtbetriebsrat am 24. Oktober 1961 eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Ordnung und die sozialen Sonderleistungen geschlossen, die am 1. Januar 1981 neu gefaßt worden ist. In dieser Betriebsvereinbarung hat sie sich verpflichtet, ihren langjährigen Mitarbeitern, gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, eine Gewinnbeteiligung zu zahlen, wenn im Geschäftsjahr auch den Aktionären eine Dividende gezahlt worden ist. In Nr. 8.7.1 der Betriebsvereinbarung heißt es:

"Der Gesamtbetrag dieser Gewinnbeteiligung und der

für die Verteilung maßgebende Einzelanteil werden

von der Geschäftsleitung festgesetzt; der Gesamt-

betrag soll 20 % des ausgeschütteten Dividendenbe-

trages nicht unterschreiten. ..."

Für je fünf Jahre der Tätigkeit ist ein Anteil vorgesehen.

Im Jahre 1983 trat der Gesamtbetriebsrat an den Vorstand der Beklagten mit der Bitte heran, Belegschaftsaktien auszugeben. Mit deren Ausgabe sollte der Tarifvertrag über die vermögenswirksamen Leistungen im Baugewerbe sowie die Förderung nach dem 4. VermBG genutzt werden. Der Vorstand stimmte der Ausgabe von Belegschaftsaktien zu, sofern die Ausgabe kostenneutral erfolge. Es kam alsdann zu einer entsprechenden Betriebsvereinbarung; der Wert der Gewinnanteile wurde auf 170,-- DM festgesetzt.

Im Jahre 1985 verlangte der Gesamtbetriebsrat erneut vom Vorstand der Beklagten die Ausgabe von Belegschaftsaktien. Es kam zu mehreren Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien und zu Beratungen im Wirtschaftsausschuß unter jeweiliger Vorlage von Modellrechnungen. Der Gewinnanteil von 193,55 DM wurde zur kostenneutralen Ausgabe von Belegschaftsaktien auf 170,00 DM festgesetzt. Auf Wunsch des Gesamtbetriebsrats waren im Unterschied zur ersten Ausgabe von Belegschaftsaktien nur diejenigen Mitarbeiter bezugsberechtigt, die auch Ansprüche auf Gewinnbeteiligung hatten, also mehr als fünf Jahre in den Diensten der Beklagten standen. Ferner wurde die Ausgabe der Aktien auf 5.000 Stück beschränkt, um ein Leerlaufen der Gewinnbeteiligung zu vermeiden. Am 9. Juli 1985 wurde eine entsprechende Betriebsvereinbarung zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat über die Ausgabe von Belegschaftsaktien für das Jahr 1984 vereinbart. In der Folgezeit wurde die Belegschaft durch mehrere Aushänge über die Ausgabe von Belegschaftsaktien unterrichtet. Die für die Ausgabe notwendigen Belegschaftsaktien hatte die Beklagte im September 1984 zu einem durchschnittlichen Börsenkurs von 365,-- DM erworben. Sie wurden der Belegschaft zu einem Preis von 285,-- DM angeboten.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, daß die Beklagte aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 24. Oktober 1961 verpflichtet sei, 20 % der Dividendensumme als Gewinnbeteiligung auszuschütten. Die nachträgliche Änderung dieser Verpflichtung sei unwirksam, weil eine Abänderung der Betriebsvereinbarung der Schriftform bedurft habe. Sie sei aber auch unbillig, weil nur die gut verdienenden Arbeitnehmer Belegschaftsaktien hätten erwerben können. Der Erwerb sei darüber hinaus noch dadurch finanziert worden, daß der Gesamtbelegschaft die Minderung ihrer Gewinnbeteiligung zugemutet worden sei. Außerdem habe die Zahl der Belegschaftsaktien nicht einmal ausgereicht, der Gesamtbelegschaft Aktien anzubieten.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen

1. an den Kläger zu 1) 76,68 DM brutto,

2. an den Kläger zu 2) 57,51 DM brutto,

3. an den Kläger zu 3) 57,51 DM brutto,

4. an den Kläger zu 4) 76,68 DM brutto,

5. an den Kläger zu 5) 19,17 DM brutto,

6. an den Kläger zu 6) 57,51 DM brutto,

7. an den Kläger zu 7) 95,85 DM brutto,

8. an den Kläger zu 8) 95,85 DM brutto

restliche Gewinnbeteiligung für das Jahr 1984

zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß es nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung vom 24. Oktober 1961 ihrem Vorstand oblegen hätte, die Höhe der Gewinnbeteiligung festzusetzen. Sie habe auch einen guten Grund gehabt, die Gewinnbeteiligung herabzusetzen, weil sie dem Wunsch des Gesamtbetriebsrats nachgegeben habe, die Vermögensbildung zu fördern. Aber selbst wenn die Betriebsvereinbarung über die Gewinnbeteiligung hätte aufgehoben werden müssen, so hätte die teilweise Aufhebung auch ohne Einhaltung der Schriftform erfolgen können.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage verlangt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche auf Zahlung von Gewinnbeteiligung.

I. Die Ansprüche der Kläger auf Gewinnbeteiligung ergeben sich aus der Betriebsvereinbarung von 1981 in Verbindung mit dem Vorstandsbeschluß der Beklagten.

1. Nach Nr. 8.7 haben alle Mitarbeiter, die mindestens fünf Jahre ununterbrochen in den Diensten der Beklagten standen, für solche Jahre Anspruch auf Gewinnbeteiligung, in denen auch an die Aktionäre eine Dividende gezahlt worden ist. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben alle Arbeitnehmer die für die Gewinnbeteiligung erforderliche Dienstzeit erbracht.

2. Die Höhe der Gewinnbeteiligung ist in Nr. 8.7.1 der Betriebsvereinbarung geregelt. Hiernach soll der Gesamtbetrag des für die Gewinnbeteiligung erforderlichen Kapitals 20 % des ausgeschütteten Dividendenbetrages nicht unterschreiten. Der Gesamtbetrag der Gewinnbeteiligung wie auch die einzelnen Gewinnbeteiligungsanteile werden nach billigem Ermessen durch den Vorstand festgesetzt (§ 315 Abs. 1 BGB).

a) Die Auslegung der Betriebsvereinbarung ergibt, daß die Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer auf Zahlung einer Gewinnbeteiligung in der Betriebsvereinbarung nicht geregelt sind. In der Betriebsvereinbarung ist nur der für die Gewinnbeteiligung insgesamt vorgesehene Beteiligungsbetrag geregelt. Dagegen werden die Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer durch Festsetzung und Zusage durch den Vorstand der Höhe nach bestimmt.

b) Aus der Betriebsvereinbarung ergibt sich, daß der Gesamtbetrag der Gewinnbeteiligung nicht zwingend mindestens 20 % des Dividendenbetrages ausmachen muß. Der Beteiligungsbetrag kann unter besonderen Umständen auch geringer sein.

Im allgemeinen werden Ansprüche des Arbeitnehmers aus Betriebsvereinbarungen als unabdingbare Ansprüche ausgestaltet. Es steht aber im Ermessen der Betriebsvereinbarungsparteien, nur eine generelle Richtlinie zu erlassen, von der im Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. zu Tarifverträgen: BAG Urteil vom 4. November 1970 - 4 AZR 121/70 - AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung). So ist es hier.

Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung "soll" der Gesamtdotierungsrahmen 20 % des Dotierungsrahmens der Dividendenzahlung betragen. Dem Vorstand bleibt es überlassen, den Dotierungsrahmen festzusetzen. Betriebsrat und Vorstand der Beklagten haben lediglich eine Rahmenvereinbarung über die Regelhöhe der gesamten Gewinnbeteiligung beschlossen, die es dem Vorstand erlaubt, den Dotierungsrahmen auszuschöpfen oder aus sachlichen Gründen zu unterschreiten.

Auch der systematische Zusammenhang der Regelung spricht für den Gestaltungsspielraum des Vorstandes. Die Betriebsvereinbarung regelt in Nr. 8.7.1 Satz 1 2. Halbsatz allein den Gesamtbetrag der Gewinnbeteiligung, nicht aber die Höhe der Gewinnbeteiligungsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer. In Nr. 8.7 der Betriebsvereinbarung ist die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Gewinnbeteiligung dem Grunde nach geregelt. Aus Nr. 8.7. 1 ergibt sich eine Richtlinie für die Höhe des Gesamtdotierungsrahmens. Die Gewinnbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers bedarf der Festsetzung durch den Vorstand. Mag diese Festsetzung auch weitgehend mathematisch vorbestimmt sein, so ist sie gleichwohl notwendig, weil es zur Errechnung der einzelnen Forderungen der genauen Kenntnis der Anspruchsberechtigten und ihrer jeweiligen Betriebszugehörigkeit bedarf.

c) Danach hat der Vorstand die Gewinnanteile unter Berücksichtigung der Richtlinien über die Höhe des Gesamtbetrages nach § 315 Abs. 1 BGB festzusetzen.

II. Die Festsetzung und Kürzung der Gewinnbeteiligungsansprüche zugunsten der Ausgabe von Belegschaftsaktien ist wirksam; sie entspricht billigem Ermessen.

1. Ist in einem Rechtsverhältnis vorgesehen, daß die Leistungen durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden sollen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß diese Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen soll (§ 315 Abs. 1 BGB).

a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen wie der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Die Berücksichtigung der Billigkeit gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre und Unterhaltsverpflichtungen.

b) Zu den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat gehört die Vermögensbildung (§ 88 Nr. 3 BetrVG). Sie wurde im Zeitpunkt der Leistungsbestimmung durch das 4. VermBG und einen besonderen Tarifvertrag im Baugewerbe gefördert. Der Vorstand der Beklagten blieb im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Wertentscheidung, wenn er dem Mehrheitsverlangen des Gesamtbetriebsrats nachgab, auch im Jahre 1984 Belegschaftsaktien zu Lasten der Gewinnverteilung auszugeben.

Durch die Ausgabe der Belegschaftsaktien wurden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Diejenigen Arbeitnehmer, die an der Vermögensbildung teilnahmen, erhielten erhebliche Zuwendungen mit weiteren Gewinnchancen. Außerdem kamen sie in den Genuß von Steuererleichterungen. Andererseits waren die Belastungen für den einzelnen Mitarbeiter nur gering. Sie wurden anscheinend im Jahre 1983 von allen akzeptiert und im Jahre 1984 jedenfalls von der Mehrheit des Gesamtbetriebsrats als dem legitimen Sachwalter der Unternehmensangehörigen.

Auch den sozialen Verhältnissen wird in angemessenem Umfange Rechnung getragen. Nach der Betriebsvereinbarung über die Ausgabe von Belegschaftsaktien für das Jahr 1984 sind dieselben Personen bezugsberechtigt, für die Gewinnbeteiligungsansprüche erwachsen konnten.

2. Die Kläger vertreten zu Unrecht die Auffassung, daß die Leistungsbestimmung durch den Vorstand auf der Grundlage der geschlossenen Betriebsvereinbarungen aus formellen und materiellen Gründen unwirksam sei.

a) Festsetzung und Umverteilung der Gewinnbeteiligung sind nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen unwirksam. Soweit dem Gesamtbetriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Ausgabe von Belegschaftsaktien im Rahmen der Gewinnbeteiligungsabrede zustand, ist dies gewahrt worden. Zur gelegentlichen Ausgabe von Belegschaftsaktien bedurfte es auch keiner Abänderung der Betriebsvereinbarung über die betriebliche Ordnung und die sozialen Leistungen. Die Festsetzung und damit Begründung der Einzelansprüche oblag dem Vorstand, die dieser nach billigem Ermessen vorzunehmen hatte. Solange sich der Vorstand an diese Betriebsvereinbarung hielt, war eine abändernde oder aufhebende ablösende Betriebsvereinbarung nicht erforderlich, wie der Gutachter der Beklagten Prof. Dr. Dr. S. im Ergebnis zu Recht erkannt hat.

b) Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat konnten die Zweckbestimmung der Betriebsvereinbarung über die betriebliche Ordnung und die sozialen Sonderleistungen jedenfalls vorübergehend für einzelne Jahre modifizieren. In irgendwelche erdienten Besitzstände der einzelnen Arbeitnehmer haben sie nicht eingegriffen (Art. 20 GG). Es war im Zeitpunkt der Umverteilung allenfalls eine Aussicht auf Gewinnbeteiligung erwachsen; deren Höhe war aber offen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts steht dem Regelungsspielraum der Betriebsvereinbarungsparteien nicht entgegen, daß ein alsbald fällig werdender Gewinnbeteiligungsanspruch durch einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, die mit einem Kursrisiko belastet sind, ersetzt wird. Der Erwerb von Aktien durch Arbeitnehmer wird nach den Vermögensbildungsgesetzen gefördert.

Zu Unrecht erheben die Kläger gegenüber der Beklagten den Vorwurf, sie handele treuwidrig, weil sie wegen der Kostenneutralität tatsächlich keine vermögenswirksamen Leistungen erbringe. Die Beklagte hat 20 % des von ihr ausgeschütteten Dividendenbetrages ihren Mitarbeitern zur Verfügung gestellt, die im Rahmen der Mitbestimmungsrechte ihres Gesamtbetriebsrats an die Belegschaft verteilt worden sind. Für einen Treueverstoß bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat selbst die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge noch dem Gesamtdotierungsrahmen hinzugeschlagen.

d) Die Umverteilung der Gewinnbeteiligung durch Ausgabe von Belegschaftsaktien verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden und jede unterschiedliche Behandlung unterbleibt. Diese Grundregel gilt auch für den Gesamtbetriebsrat bei der Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte. Gegen diese Grundregel haben Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat nicht verstoßen.

Soweit die Kläger sich darüber beschweren, daß ihre Gewinnbeteiligung geringer ausgefallen ist, weil Belegschaftsaktien ausgegeben worden sind, trifft dies zu. Der von der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat offengelegte Kürzungsfaktor der Gewinnbeteiligung stellt nichts anderes dar, als der Berechnungsfaktor des für die Belegschaftsaktien notwendigen Kapitals. Auf die Höhe der Gewinnbeteiligung bestand aber für keinen Arbeitnehmer bereits ein Rechtsanspruch.

Soweit die Kläger die Ungleichbehandlung darin sehen, daß sie im Unterschied zu ihren Arbeitskollegen für die Zukunft keine Aussichten auf zusätzliche Gewinne sehen, ist die Ungleichbehandlung der Vermögensbildung systemimmanent. Wer keine Leistungen vermögenswirksam anlegt, kann kein Vermögen erwerben. Die Begrenzung der Ausgabe von Belegschaftsaktien auf 5.000 Stück hat sich weder für die Kläger noch für die übrige Belegschaft nachteilig ausgewirkt. Die Gesamtzahl der verkauften Belegschaftsaktien lag unter 5.000. Auch aus den unterschiedlichen Vermögensverhältnissen der einzelnen Belegschaftsmitglieder läßt sich kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. Die Beklagte räumt allen Arbeitnehmern mit langjähriger Unternehmenszugehörigkeit einen Anspruch auf Bezug von Belegschaftsaktien ein. Sicherlich werden Besserverdienende ein größeres Interesse am Erwerb haben als geringer Verdienende. Der Kauf ist aber auch für geringer Verdienende nicht ausgeschlossen. Er konnte mit den Gewinnanteilen, die dem Arbeitnehmer verbleiben, finanziert werden.

Dr. Heither Schaub Griebeling

Grimm Dr. Michels

 

Fundstellen

BAGE 63, 267-274 (LT1-3)

BAGE, 267

EWiR 1990, 657 (L)

NZA 1990, 559-561 (LT1-3)

RdA 1990, 253

SAE 1991, 292-294 (LT1-3)

WM IV 1990, 824-827 (ST)

WuB, IX C 3 § 87 BetrVG 1.90 (LT)

AP § 88 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 6

AR-Blattei, ES 790 Nr 5 (LT1-3)

AR-Blattei, Gewinnbeteiligung Entsch 5 (LT1-3)

EzA § 315 BGB, Nr 37 (LT1-3)

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