Leitsatz (redaktionell)

1. Kündigt ein Arbeitgeber aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters, so entfallen die Lohnfortzahlungsansprüche des Arbeiters nach LFZG § 6 Abs 1 S 1 im Regelfall nicht schon dadurch, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer anschließend das Arbeitsverhältnis zu demselben Termin einvernehmlich aufheben.

2. Noch nicht entstandene und fällige Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeiter seinem Arbeitgeber nicht rechtswirksam erlassen.

3. Eine am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarung, durch die der Arbeiter seinem Arbeitgeber Lohnfortzahlungsansprüche erläßt, ist unwirksam.

 

Normenkette

HGB § 75; LFZG § 9; BGB §§ 133, 620; LFZG § 6 Abs. 2; BGB § 628 Abs. 2; LFZG § 6 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 1 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 27.09.1977; Aktenzeichen 3 Sa 29/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440494

BB 1980, 1158-1160 (LT1-3)

DB 1980, 1448-1450 (LT1-3)

NJW 1980, 2325

NJW 1980, 2325-2326 (LT1-3)

ARST 1980, 139-140 (LT1-3)

BlStSozArbR 1980, 197 (T1-3)

USK 79267, (ST1, LT1-2)

ZfSH 1980, 213-214 (LT1-3)

AP § 6 LohnFG (LT1-3), Nr 10

AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 98 (LT1-3)

AR-Blattei, Krankheit IIIA Entsch 98 (LT1-3)

EzA § 6 LohnFG, Nr 12 (LT1-3)

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