Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Prüfung, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt ist (BAG 1960-10-12 GS 1/59 (3 AZR 65/56) = BAGE 10, 65 Großer Senat), sind nicht nur die Gründe, sondern es ist auch die Dauer der Befristung in Betracht zu ziehen.

2. Schließt ein Arbeitgeber mit einer vorbestraften Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag und vereinbart er mit ihr eine Probezeit von vier Monaten, so ist diese Vereinbarung nicht deswegen unwirksam, weil es im örtlichen und fachlichen Bereich der Vertragsschließenden allgemein üblich ist, Probezeiten nicht über die Dauer von drei Monaten hinaus zu erstrecken.

3. Die Berufung auf den Ablauf der Probezeit, während der die Arbeitnehmerin sich voll bewährt hat, stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sie ausschließlich wegen einer im Laufe der Probezeit eingetretenen Schwangerschaft der Arbeitnehmerin erfolgt.

 

Normenkette

GG Art. 6 Abs. 4; BGB § 620 Abs. 1; MuSchG § 9 Fassung: 1952-01-24

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.10.1962; Aktenzeichen 3 Sa 66/62)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437528

BAGE 15, 132

BAGE, 132

DB 1964, 225

NJW 1964, 567

BetrR 1964, 84

FamRZ 1964, 207

JR 1965, 96

RdA 1964, 207

SAE 1964, 63

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, Nr 26

AR-Blattei, ES 1220 Nr 21

AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 21

BArbBl 1964, 619

EzA § 620 BGB, Nr 5

MDR 1964, 355

PraktArbR BGB § 620, Nr 142

PraktArbR MuSchG § 9, Nr 167

RiA 1964, 27

WA 1964, 31

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