Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis wegen eines vom Arbeitgeber angekündigten Personalabbaus selbst, so ist diese Kündigung jedenfalls dann nicht vom Arbeitgeber veranlaßt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt seiner Kündigung - 3 Monate nach der Ankündigung - keinen Grund für die Annahme (mehr) hatte, ihm werde im Zuge des Personalabbaus gekündigt werden.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.07.1991; Aktenzeichen 4 (15) Sa 553/91)

ArbG Krefeld (Entscheidung vom 14.03.1991; Aktenzeichen 3 Ca 2365/90)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.

Der am 22. April 1940 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 21. Juni 1965 als Schichtmeister bei der Beklagten in deren Werk in D beschäftigt. Sein durchschnittlicher Bruttolohn betrug zuletzt 4.943,70 DM monatlich. Der Kläger ist erstes Ersatzmitglied des Betriebsrats.

Die Beklagte hat das Werk D 1986 von der H KGaA übernommen. In den Jahren 1988 bis 1990 hat die Beklagte wegen schlechter Auftragslage Personal abgebaut und vom 1. April 1989 bis 31. März 1990 Kurzarbeit durchgeführt.

Mit Schreiben vom 2. März 1990 teilte die Geschäftsleitung der Beklagten dem Betriebsrat mit, daß eine weitere Personalreduzierung im Geschäftsjahr 1990/1991 um ca. 35 Arbeitnehmer erforderlich werde und forderte diesen zu Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen auf.

In einer Betriebsversammlung am 22. März 1990 erläuterten der Vorstandsvorsitzende F und das Vorstandsmitglied M die durch die dramatische Auftragslage bedingte Betriebseinschränkung und Personalreduzierung um ca. 35 Arbeitnehmer und stellten einen Interessenausgleich und Sozialplan in Aussicht. Außerdem wurde die Empfehlung ausgesprochen, nach neuen Arbeitsplätzen Ausschau zu halten, da mindestens 35 Mitarbeiter entlassen werden müßten.

Im April 1990 schloß die Beklagte mit 13 Arbeitnehmern Aufhebungsverträge unter Vereinbarung der Zahlung von Abfindungen.

Am 2. Mai 1990 vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich, der folgende Regelungen enthält:

"1. Das Unternehmen ist aus Gründen starker

Absatzrückgänge zu folgenden Maßnahmen ge-

zwungen:

1.1. Einschränkung der Applikator-Tampon--

Fertigung.

1.2. Einstellung der Nachtschicht in der

Digital-Tampon-Fertigung.

2. Die Maßnahmen werden ab sofort so zügig wie

möglich, ausgerichtet auf die jeweilige Pro-

duktions- und Absatzplanung, realisiert. Dies

bedeutet nach derzeitigem Planstand einen Ab-

bau, ausgehend von den zum 01.04.1990 besetz-

ten Arbeitsplätzen:

vom 01.04.90 bis 01.06.90 10 Arbeitsplätze

vom 02.06.90 bis 01.07.90 13 "

vom 02.07.90 bis 01.10.90 5 "

vom 02.10.90 bis 01.01.91 2 "

Die betroffenen Funktionen sind in der Anlage

dargestellt. Die Kündigung der von dem jewei-

ligen Arbeitsplatzabbau betroffenen Mitarbei-

ter erfolgt unter Einhaltung der im Einzel-

fall geltenden Kündigungsfristen.

Die Gründe für diese Maßnahmen sind dem Be-

triebsrat durch den Werksleiter ausführlich

erläutert worden.

3. Dem Betriebsrat ist jede beabsichtigte Ände-

rung der Betriebsorganisation und Personal-

struktur vorzulegen. Jede Abweichung von der

vorgelegten Planung wird mit dem Betriebsrat

rechtzeitig beraten.

4. Aufgrund der in Ziffern 1 und 2 dieser Ver-

einbarung geplanten Betriebsänderung wird un-

verzüglich nach Abschluß dieses Interessen-

ausgleichs ein Sozialplan zum Ausgleich und

zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile

der von den o.g. Maßnahmen betroffenen Ar-

beitnehmer vereinbart."

Die Anlage zu Ziffer 2 des Interessenausgleichs lautet:

"Der Abbau von Arbeitsplätzen nach Funktionen

stellt sich wie folgt dar:

bis 01.06.90: 8 Maschinenbediener

(einschl. Maschinenbediener

Fahrer und Qualitätsprüfer)

1 Schlosser

1 Transportarbeiter

bis 01.07.90: 12 Maschinenbediener und

Qualitätsprüfer

1 Vorarbeiter

bis 01.10.90: 2 Maschinenbediener

3 Schlosser

bis 01.01.91: 2 Schichtleiter"

Die Beklagte beschäftigte neben dem Kläger noch einen weiteren Schichtleiter, Herrn D J .

Wegen Verbesserung der Auftragslage im Mai 1990 beendete die Beklagte den geplanten Personalabbau. Sie teilte dies dem Betriebsrat mit den Schreiben vom 1. August 1990 und vom 21. August 1990 mit. Eine von der Beklagten dem Betriebsrat unter dem 7. August 1990 vorgelegte Vereinbarung mit folgendem Inhalt:

"1. Ein Personalabbau im Wirtschaftsjahr 90/91

ist nicht mehr erforderlich. Der Interessen-

ausgleich vom 02.05.90 ist außer Kraft getre-

ten, soweit ein Personalabbau über die bisher

eingeleiteten Maßnahmen erfolgen soll.

2. Es sind im Wirtschaftsjahr 1990/91 keine be-

triebsbedingten Kündigungen mehr erforderlich

und werden auch nicht ausgesprochen.

3. Sollten entgegen der aktuellen Absatz- und

Produktionsplanung oder aus sonstigen derzeit

nicht absehbaren Gründen dennoch betriebsbe-

dingte Kündigungen im WJ 90/91 erforderlich

werden, werden diese nicht vor Inkrafttreten

eines mit dem Betriebsrat neu abzuschließen-

den Interessenausgleichs wirksam.

Außerdem werden in einem solchen Fall unver-

züglich Sozialplan-Verhandlungen mit dem Be-

triebsrat aufgenommen."

wurde von diesem nicht unterzeichnet. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 5. September 1990 - 4 TaBV 80/90 - eine Einigungsstelle zur Entscheidung über einen Sozialplan für die aufgrund des Abbaus von Arbeitsplätzen im Jahr 1990 entlassenen Arbeitnehmer der Beklagten ein. Die Einigungsstelle beschloß mit Spruch vom 9. November 1990 einen Sozialplan, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

"1. Diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund des

Personalabbaus in der Zeit vom 22.03.1990 bis

einschließlich 09.11.1990 im Sinne von

§ 112 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVG be-

triebsbedingt entlassen worden sind, erhalten

eine Abfindung gem. den nachfolgenden Bestim-

mungen.

Die Höhe der Abfindung errechnet sich wie

folgt:

Lebensalter x Betriebszugehörigkeit = Anzahl

Divisor Brutto-

monatseinkommen

....

2. ...

3. Bereits erhaltene Abfindungen werden voll

angerechnet."

Zwischenzeitlich hatte der Kläger mit Schreiben vom 16. August 1990 sein Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 1990 wegen des drohenden Verlusts seines Arbeitsplatzes gekündigt und die Zahlung der ihm zustehenden Abfindung verlangt. Das Kündigungsschreiben hat folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr C ]

Hiermit beendige ich mein Arbeitsverhältnis zum

01.10.90. Die Kündigung erfolgt lediglich auf

Grund Ihrer Aussage im Februar 90 im Beisein des

Herrn N , daß die V , Werk 15

in Zukunft keine Schichtmeister wegen Absatz-

schwierigkeiten und Kostengründen mehr beschäfti-

gen kann. (Zeitpunkt bzw. Ende der Beschäftigung:

Ende Sept. oder Dez. 90) Ich erwarte, daß die

mir durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu-

stehende Abfindung aus einem, vom Betriebsrat

ausgehandelten Sozialplan zugestanden wird, da

ohne die geplante Betriebsumstrukturierung eine

Kündigung meinerseits nicht erfolgt wäre. Sollte

kein Sozialplan, aufgrund einer Verbesserung der

Auftragslage zustande kommen, bin ich der Auffas-

sung, daß nach dem Arbeitsschutzrecht mir eine

Abfindung in Höhe von 18 Monatsgehältern zusteht,

zumal die gebesserte Auftragslage sich erst Ende

Juni abzeichnete und ich mich bereits um einen

neuen Arbeitsplatz bemühte.

Trotz verbesserter Auftragslage, konnte man mir

bis heute keine zufriedenstellende Aussage, oder

genauere Information geben, wie die im Februar:

'Wir planen in Zukunft ohne Schichtmeister'. Ich

bin allerdings auch bereit über einen Aufhebungs-

vertrag zu verhandeln.

In der Hoffnung, daß im beiderseitigen Einver-

ständnis das Arbeitsverhältnis unter den oben

aufgeführten Bedingungen beendet werden kann,

verbleibe ich ..."

Die Beklagte nahm die Kündigung des Klägers widerspruchslos hin und lehnte mit Schreiben vom 17. September 1990 die Zahlung einer Abfindung ab.

Mit seiner Klage vom 5. Dezember 1990 macht der Kläger die ihm aus dem Sozialplan zustehende Abfindung geltend.

Er ist der Auffassung, er gehöre zu den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern, die in der Zeit vom 22. März bis 9. November 1990 betriebsbedingt gemäß § 112 a Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG entlassen worden seien, weil die Beklagte seine Kündigung veranlaßt habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Interessenausgleich vom 2. Mai 1990, der die Entlassung von zwei Schichtleitern ausweise. Da die Beklagte nur zwei Schichtleiter beschäftigt habe, sei auch seine Entlassung geplant gewesen. Die Beklagte habe ihm zu keiner Zeit mitgeteilt, daß seine Stelle nicht gestrichen werde. Noch mit der dem Betriebsrat vorgelegten Vereinbarung vom 7. August 1990 habe die Beklagte zu erkennen gegeben, daß sie Entlassungen aus betriebsbedingten Gründen im laufenden Wirtschaftsjahr nicht ausschließen könne.

Unabhängig davon hätte die Beklagte die Pflicht gehabt, ihm verbindlich mitzuteilen, daß sein Arbeitsplatz nicht gefährdet sei; statt dessen habe die Beklagte ihn gegenüber seinem neuen Arbeitgeber freigegeben.

Auch als Ersatzmitglied des Betriebsrats habe er an keiner Betriebsratssitzung teilgenommen, in der das Thema, daß der Interessenausgleich nicht durchgeführt werde, behandelt worden sei. Die Schreiben der Beklagten an den Betriebsrat seien ihm nicht bekannt geworden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 66.739,85 DM

brutto nebst 4 % Zinsen von dem Nettobetrag seit

Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, den Mitarbeitern des Werks D sei verbindlich erklärt worden, daß sie den Interessenausgleich vom 2. Mai 1990 als nicht mehr existent betrachte, daß auf keine Mitarbeiter mehr verzichtet werden könne und eine weitere Personalfluktuation durch Neueinstellungen ersetzt werden müßte. Der Werksleiter C habe dem Kläger im Mai 1990 mehrfach gesagt, daß sein Arbeitsplatz auf keinen Fall wegfalle, weil der im Interessenausgleich vorgesehene Abbau von Arbeitsplätzen nicht vorgenommen würde. Ab dem 30. Mai 1990 habe es daher für den Kläger keinen Grund mehr gegeben, anzunehmen, sein Arbeitsplatz würde zum 31. Dezember 1990 entfallen und ihm würde gekündigt werden.

Außerdem werde der Kläger vom Sozialplan nicht erfaßt, weil nur diejenigen Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten sollten, die aufgrund des Personalabbaus in der Zeit vom 22. März bis einschließlich 9. November 1990 im Sinne von § 112 a Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG entlassen worden seien. Die Eigenkündigung des Klägers könne einer betriebsbedingten Entlassung durch sie nicht gleichgestellt werden; der Kläger habe seinen Arbeitsplatz nicht infolge einer Betriebsänderung verloren.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß dem Kläger eine Abfindung nicht zusteht.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan bestehe nicht, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß die vom Kläger ausgesprochene Eigenkündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den von der Beklagten geplanten Personalabbau bedingt gewesen sei. Der Interessenausgleich vom 2. Mai 1990 beinhalte allein den Abbau von zwei Arbeitsplätzen mit der Funktion von Schichtleitern; von einer Betroffenheit der Arbeitnehmer, die die Funktion der Schichtleiter zur Zeit ausübten, könne aber erst ausgegangen werden, wenn die Beklagte konkrete Schritte zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wie etwa die Aufnahme von Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag oder die Anhörung nach §§ 102, 103 BetrVG eingeleitet hätte.

Die Kündigung des Klägers sei auch objektiv nicht durch den geplanten Personalabbau veranlaßt gewesen, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Eigenkündigung von der Durchführung des Interessenausgleichs und dem darin enthaltenen weiteren Personalabbau durch verbindliche Erklärung gegenüber dem Betriebsrat Abstand genommen habe.

II. Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis und auch weitgehend in der Begründung zuzustimmen.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 9. November 1990, weil seine Eigenkündigung vom 16. August 1990 zum 1. Oktober 1990 nicht durch einen von der Beklagten beabsichtigten Personalabbau veranlaßt ist.

a) Der Kläger wird nach dem Wortlaut der Ziffer 1 des Sozialplans nicht von dessen Geltungsbereich erfaßt. Soweit dort geregelt ist, daß diejenigen Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten sollen, die aufgrund des Personalabbaus in der Zeit vom 22. März 1990 bis einschließlich 9. November 1990 im Sinne von § 112 a Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG betriebsbedingt entlassen werden, sind die Betriebspartner erkennbar von einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder von einem vom Arbeitgeber veranlaßten Aufhebungsvertrag ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 59, 242 = AP Nr. 17 zu § 113 BetrVG 1972; BAGE 60, 87 = AP Nr. 18 zu § 113 BetrVG 1972; Beschluß vom 4. Juli 1989 - 1 ABR 35/88 - AP Nr. 27 zu § 111 BetrVG 1972; Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 80/90 - AP Nr. 57 zu § 112 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) liegt jedoch "eine Entlassung infolge einer Betriebsänderung" auch bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf eine von ihm beabsichtigte Betriebsänderung zu dieser Veranlassung gegeben hat. Gemäß § 112 a Abs. 1 Satz 2 BetrVG kommt es danach auf das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus Gründen der geplanten Betriebsänderung an, nicht aber auf die äußere Form, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Entscheidend sei allein, ob der Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung seinen Arbeitsplatz verliert. Der generelle Ausschluß aller Arbeitnehmer von den Leistungen eines Sozialplans, die ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, würde gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstoßen (BAG Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 80/90 - aaO).

b) Die vom Kläger mit Schreiben vom 16. August 1990 ausgesprochene Eigenkündigung ist nicht als eine solche betriebsbedingte Entlassung im Sinne des Sozialplans vom 9. November 1990 anzusehen.

aa) Der Kläger ist als einer von zwei Schichtleitern bei der Beklagten in deren Werk in D beschäftigt. Nach dem Interessenausgleich vom 2. Mai 1990 in Verbindung mit seiner Anlage sollten zwar die zwei Arbeitsplätze mit der Funktion der Schichtleiter bis zum 1. Januar 1991 abgebaut werden. Dies reicht aber unter den gegebenen Umständen nicht aus, um anzunehmen, die Beklagte habe die Eigenkündigung des Klägers vom 16. August 1990 veranlaßt.

bb) Gegen die Annahme, der Kläger sei wegen einer von der Beklagten beabsichtigten Betriebsänderung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sprechen folgende Gesichtspunkte:

Zwar war in der Betriebsversammlung am 22. März 1990 die Empfehlung ausgesprochen worden, nach anderen Arbeitsplätzen Ausschau zu halten. Außerdem sind im April 1990 mit 13 Arbeitnehmern Aufhebungsverträge abgeschlossen worden. Darüber hinaus hat die Beklagte den Kläger gegenüber der T GmbH, seiner neuen Arbeitgeberin, entsprechend der zwischen dieser und der Beklagten bestehenden Absprache freigegeben.

Dennoch konnte der Kläger zu dem von ihm gewählten Kündigungszeitpunkt am 16. August 1990 nicht mehr davon ausgehen, er werde im Zuge des angekündigten Personalabbaus entsprechend dem Interessenausgleich vom 2. Mai 1990 seinen Arbeitsplatz verlieren. Im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers vom 16. August 1990 waren seit den 13 im April 1990 abgeschlossenen Aufhebungsverträgen keine weiteren personellen Maßnahmen zur Durchführung des im Interessenausgleich geregelten Personalabbaus wie z.B. Kündigungen durch die Beklagte oder weitere Aufhebungsverträge mehr erfolgt, obwohl der Interessenausgleich den Abbau weiterer Arbeitsplätze auch in diesem Zeitraum vorsah. Außerdem hatte sich die Auftragslage verbessert; der Kläger schreibt in seiner Kündigung selbst, die gebesserte Auftragslage habe sich schon Ende Juni 1990 abgezeichnet. Die Beklagte hätte dem Kläger aufgrund seiner sechsmonatigen Kündigungsfrist im Juni 1990 kündigen müssen, wenn nach dem Interessenausgleich seine Stelle zum 31. Dezember 1990 wegfallen sollte. Dem Kläger war jedoch nicht gekündigt worden.

Angesichts dieser Umstände hatte der Kläger am 16. August 1990 keinen Grund mehr zu der Annahme, er werde wegen eines beabsichtigten Personalabbaus seinen Arbeitsplatz verlieren und die Beklagte empfehle ihren Arbeitnehmern nach wie vor, sich nach einem neuen Arbeitsplatz umzusehen.

Die Freigabe des Klägers durch die Beklagte für die T GmbH führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Freigabeerklärung entspricht den zwischen der Beklagten und der T GmbH bestehenden Absprachen, sich gegenseitig keine Arbeitnehmer abzuwerben. Die Beklagte hat lediglich die nach dieser Absprache erforderliche Erklärung für einen Wechsel des Klägers zur T GmbH abgegeben; eine durch die Beklagte veranlaßte Eigenkündigung oder der Versuch der Beklagten, mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag zu schließen, kann darin nicht gesehen werden.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung läßt sich auch nicht darauf stützen, die Beklagte hätte den Kläger nach Erhalt seiner Kündigung vom 16. August 1990 darauf hinweisen müssen, daß sein Arbeitsplatz nicht gefährdet sei. Ob die Beklagte zu einem solchen Hinweis verpflichtet war, kann dahinstehen. Hätte die Beklagte dem Kläger erklärt, sein Arbeitsplatz sei nicht mehr gefährdet, wäre der Kläger entweder geblieben oder hätte trotzdem gekündigt. In beiden Fällen hätte er keinen Anspruch auf eine Abfindung gehabt. Ein Schaden ist dem Kläger aus dem Verhalten der Beklagten daher nicht entstanden.

Nach allem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Matthes Dr. Freitag Hauck

Seyd Kähler

 

Fundstellen

Haufe-Index 436626

BB 1993, 793

BB 1993, 793-794 (LT1)

DB 1993, 590 (LT1)

DStR 1993, 924 (T)

EBE/BAG 1993, 42-44 (LT1)

BetrVG EnnR BetrVG § 112 (5) (LT1)

ARST 1993, 101-102 (LT1)

EWiR 1993, 435 (L)

JR 1993, 264

NZA 1993, 421

NZA 1993, 421-422 (LT1)

SAE 1994, 116-118 (LT1)

ZAP, EN-Nr 530/93 (S)

ZIP 1993, 451

ZIP 1993, 451-453 (LT1)

AP § 112 BetrVG 1972 (LT1), Nr 64

ArbuR 1993, 121-123 (LT1)

AuA 1993, 281-282 (LT1)

EzA § 112a BetrVG 1972, Nr 5 (LT1)

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