Leitsatz (redaktionell)

1. Nach den BAT § 22, BAT § 23 alter und neuer Fassung ist die tarifliche Mindestvergütung nicht von einer "Eingruppierung" durch den Arbeitgeber abhängig, sondern folgt aus der auszuübenden Tätigkeit des Angestellten bzw deren tariflicher Wertigkeit. Daher verstehen die Tarifvertragsparteien unter "Eingruppierung" nur den tarifrechtlichen Status des Angestellten. Das gilt auch für § 6 des 37. Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung des BAT vom 1975-03-17.

2. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung (jeweils Fallgruppen 1) gelten auch für Angestellte mit Aufgaben des Verfassungsschutzes.

3. Die Merkmale der BAG Anlg 1a VergGr III Fallgruppe 1 fordern eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich übersteigt, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der BAT Anlg 1a VergGr IVa Fallgruppe 1 fordern. Dabei kann Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung des Angestellten unter einen Referenten unschädlich sein.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 17.01.1979; Aktenzeichen 5 Sa 97/78)

 

Fundstellen

BAGE 36, 392-400 (LT1-3)

BAGE, 392

AP Nr 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-3)

PersV 1983, 477-480 (LT1-3)

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