Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem Manteltarifvertrag des Nordwestdeutschen Rundfunks vom 1954-10-09 in der für den Geltungsbereich des Westdeutschen Rundfunks geänderten Fassung vom 1964-01-06 besteht ein tariflicher Anspruch auf Kinderzuschlag. Die Höhe des Kinderzuschlages richtet sich nach der jeweils gültigen, vom Arbeitgeber allein zu erlassenden Kinderzuschlagsordnung.

2. Eine derartige tarifliche Regelung ist zulässig. Jedoch unterliegt die jeweilige Festsetzung des Kinderzuschlages der gerichtlichen Billigkeitsprüfung nach BGB § 315 Abs 3. Insoweit kommt dem Revisionsgericht ein unbeschränktes Überprüfungsrecht zu.

3. Es widerspricht nicht billigem Ermessen (BGB § 315 Abs 1), wenn bei der Neufestsetzung der Höhe des Kinderzuschlages im Jahre 1975 die neue gesetzliche Kindergeldregelung und der Umstand berücksichtigt worden sind, daß nunmehr die Angehörigen des allgemeinen öffentlichen Dienstes keinen Kinderzuschlag mehr erhalten.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.10.1976; Aktenzeichen 8 Sa 153/76)

 

Fundstellen

DB 1978, 212-213 (LT1-3)

AP § 1 TVG Tarifverträge Rundfunk (LT1-3), Nr 4

AR-Blattei, ES 1110.16 Nr 14 (LT1-3)

AR-Blattei, Lohn XVI Entsch 14 (LT1-3)

EzA § 4 TVG Rundfunk, Nr 3 (LT1-3)

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