Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachholende Anpassung der Betriebsrente

 

Leitsatz (amtlich)

  • Bei der Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG ist von einem Anpassungsbedarf in Höhe des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn und nicht von einem Anpassungsbedarf lediglich der letzten drei Jahre auszugehen (vgl. Urteil des Senats vom 28. April 1992 – 3 AZR 142/91 – zur Veröffentlichung bestimmt).
  • Der Anpassungsbedarf ist auch dann mit dem Kaufkraftverlust ab Rentenbeginn zu berechnen, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente zunächst stärker erhöht hatte, als er nach § 16 BetrAVG verpflichtet war. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, daß die Teuerung auf der Grundlage einer überhöhten Rentenzahlung ausgeglichen wird.
  • Bei der ersten durch § 16 BetrAVG vorgeschriebenen Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistung zum 1. Januar 1975 muß sich der Arbeitnehmer mit dem hälftigen Ausgleich des Kaufkraftverlustes begnügen (BAGE 29, 294 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG). Für die nachfolgenden Anpassungsprüfungen entspricht eine Anhebung der Pension im Umfange der seit 1. Januar 1975 eingetretenen Verteuerung billigem Ermessen im Sinne von § 16 BetrAVG (BAGE 32, 303 = AP Nr. 7 zu § 16 BetrAVG).
 

Normenkette

BetrAVG § 16; BGB § 315

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 22.05.1991; Aktenzeichen 8 Sa 15/91)

ArbG Hamburg (Urteil vom 11.12.1990; Aktenzeichen 10 Ca 115/90)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Mai 1991 – 8 Sa 15/91 – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Witwenrente der Klägerin gemäß § 16 BetrAVG anzupassen ist.

Die Klägerin bezieht aufgrund einer Pensionszusage, die ihrem verstorbenen Ehemann von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilt worden war, von der Beklagten seit 1965 eine Witwenrente von zunächst 900,-- DM brutto. Diese Rente wurde wie folgt angepaßt: Ab 1. April 1971 auf 950,-- DM, ab 1. April 1974 auf 1.368,-- DM, ab 1. Januar 1978 auf 1.567,73 DM und ab 1. Januar 1981 auf 1.679,-- DM.

Zum 1. Januar 1984 und 1. Januar 1987 lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Witwenrente ab, weil ihre ungünstige wirtschaftliche Situation keine Anpassung erlaube. Ab 1. Januar 1990 erhöhte die Beklagte die Rente der Klägerin wegen der seit 1. Januar 1987 um 5,3 % gestiegenen Lebenshaltungskosten um 89,-- DM auf 1.768,-- DM.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse die gesamte seit der letzten Anpassung ab 1. Januar 1981 eingetretene Teuerungsrate der Anpassungsprüfung zum 1. Januar 1990 zugrunde legen. Sie hat entsprechend der Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes seit 1. Januar 1981 eine monatliche Rente ab 1. Januar 1990 von 2.081,96 DM (Steigerung von 24 %) gefordert.

Die Klägerin hat beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1990 941, 88 DM rückständige Betriebsrente zu zahlen,
  • festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab 1. April 1990 monatlich 2.081,96 DM brutto Betriebsrente an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, nach § 16 BetrAVG sei lediglich der Kaufkraftverlust der vorangegangenen drei Jahre auszugleichen. Selbst wenn nachholend anzupassen wäre, dann müsse auf den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn abgestellt werden. Da die Beklagte in früheren Zeiträumen zu hohe Anpassungsleistungen erbracht habe, könne die Klägerin trotz der unterbliebenen Anpassungen in den Jahren 1984 und 1987 heute keine höhere Betriebsrente verlangen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht ab 1. Januar 1990 keine den Betrag von 1.768,-- DM übersteigende Witwenrente zu. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis richtig entschieden.

I. Die Beklagte hatte eine Anpassung der Witwenrente der Klägerin zuletzt am 1. Januar 1990 zu prüfen. Hiervon gehen die Vorinstanzen und auch die Parteien zu Recht aus.

Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre die Anpassung der Betriebsrente zu überprüfen. Nach dieser Vorschrift hatte die Beklagte die Witwenrente der Klägerin erstmalig zum Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 1. Januar 1975 zu prüfen. Dieser erste Prüfungszeitpunkt gilt für alle Betriebsrenten, die, wie die Rente der Klägerin, als sog. “Altrenten” am 1. Januar 1975 drei Jahre und länger liefen (vgl. Urteil des Senats vom 1. Juli 1976, BAGE 28, 134 = AP Nr. 1 zu § 16 BetrAVG). Die weiteren Prüfungen waren jeweils am 1. Januar der Jahre 1978, 1981, 1984, 1987 und 1990 fällig gewesen.

II. Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang die Witwenrente der Klägerin zum 1. Januar 1990 anzupassen ist, ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts von einem Anpassungsbedarf in Höhe des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn und nicht von einem Anpassungsbedarf lediglich in den letzten drei Jahren auszugehen (nachholende Anpassung). Das folgt aus dem Zweck des § 16 BetrAVG. Der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzgebungsgeschichte stehen dieser Auslegung nicht entgegen.

1. Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind einerseits die Belange des Versorgungsempfängers und andererseits die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt der gerichtlichen Überprüfung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (BAGE 48, 272, 276 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 1a der Gründe).

Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob bei nachfolgenden Prüfungen der Anpassungsbedarf ab Beginn der Leistungen oder seit der letzten Prüfung und Entscheidung zu berücksichtigen ist. Die Unterscheidung ist in allen Fällen bedeutsam, in denen bei früheren Anpassungsprüfungen kein voller Geldwertausgleich gewährt wurde.

In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, die Prüfung des Anpassungsbedarfs beschränke sich auf den Dreijahreszeitraum. Es sei nur die Teuerung seit der letzten Pflichtprüfung festzustellen und lediglich die seither gewährte Leistung anzupassen, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers dies zulasse. Dies folge insbesondere aus dem streitbeendenden Charakter jeder Anpassungsentscheidung (LAG Hamm Urteil vom 29. August 1989 – 6 Sa 294/89 – NZA 1990, 479; Lieb/Westhoff, DB 1976, 1958, 1969; Schwerdtner, ZfA 1978, 593; Förster/Rößler/Führer, Anm. zu AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 1984, § 16 Rz 108 ff.; Schumann, ZIP 1985, 846 und ZIP 1987, 137; Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 1986, 1. Teil, Rz 722; Heubeck, DB 1980, 832; Andresen/Gaßner, DB 1980, 1347).

Die Gegenmeinung vertritt die Auffassung, die Prüfung beschränke sich nicht auf den Zeitraum der letzten drei Jahre, sondern erstrecke sich auf die gesamte Zeit seit dem Rentenbeginn (Höfer/Kemper, DB 1980, 542; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 81 VII 3i, S. 459, 461; Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, 2. Aufl., § 16 Rz 162b, 164a, 267; Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, 3 Aufl., § 16 Rz 3503 ff.). § 16 BetrAVG verlange nach Möglichkeit den Ausgleich der gesamten seit Leistungsbeginn eingetretenen Teuerung. Es sei unsachgemäß, die Teuerungsrate bei Folgeprüfungen nur für den Zeitraum seit der letzten Pflichtprüfung zu ermitteln; ein einmal unterlassener Teuerungsausgleich könne in der Zukunft nicht mehr ausgeglichen werden.

2. Allein mit dem Wortlaut des § 16 BetrAVG läßt sich der Meinungsstreit nicht entscheiden. Der Wortlaut enthält jedenfalls keine Einschränkung in dem Sinne, daß es nur auf den Anpassungsbedarf im letzten Dreijahreszeitraum ankommt.

§ 16 BetrAVG verlangt alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Damit legt das Gesetz den Dreijahresturnus für den Prüfungstermin fest, trifft aber keine eindeutige Aussage über den Prüfungszeitraum. Allerdings soll es auf die “Belange des Versorgungsempfängers” ankommen. Da das Gesetz eine Auszehrung der Renten vermeiden will, werden die Belange des Versorgungsempfängers nur dann voll berücksichtigt, wenn der volle, fortbestehende Anpassungsbedarf und nicht nur derjenige aufgrund einer Teuerung in den letzten drei Jahren ermittelt wird. Mit der Formulierung, daß nur “laufende Leistungen” zu überprüfen sind, kann eine solche Einschränkung nicht begründet werden. Dieses Merkmal soll die “laufenden Leistungen” von anderen Leistungen abgrenzen. Unter “laufenden Leistungen” sind lediglich “regelmäßig wiederkehrende Leistungen” im Gegensatz zu einmaligen Kapitalleistungen sowie Anwartschaften zu verstehen (vgl. Blomeyer/Otto, aaO, § 16 Rz 38).

3. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich kein Hinweis zur Auslegung der Vorschrift. In den Beratungen der Ausschüsse und der gesetzgebenden Körperschaften wurde die Frage des Prüfungszeitraums offenbar nicht diskutiert (zur Entstehungsgeschichte vgl. Fenge, DB 1975, 2371 ff.). Dies spricht jedoch eher dafür, daß keine Beschränkung auf den Prüfungszeitraum der letzten drei Jahre beabsichtigt war. Wäre das gewollt gewesen, so hätte es nahegelegen, eine solche Einschränkung zu verdeutlichen.

4. Die Verpflichtung zur nachholenden Anpassung ergibt sich vor allem aus Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG. Der Kaufkraftverlust soll ausgeglichen werden, damit die jeweils zu zahlende Rente der versprochenen Rente zum Rentenbeginn wertmäßig entspricht. Diese Wertsicherung kann nur dadurch erreicht werden, daß ein früher nicht berücksichtigter Anpassungsbedarf bei Wiederholungsprüfungen auszugleichen ist.

a) Bereits in der vorgesetzlichen Rechtsprechung hat der Senat eine Anpassung der Betriebsrenten an die Lebenshaltungskosten unter gewissen Voraussetzungen für erforderlich gehalten. Zur Begründung hat er in seiner Entscheidung vom 30. März 1973 (BAGE 25, 146, 161 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung) ausgeführt: Aus dem Entgeltcharakter der betrieblichen Versorgungsleistungen ergebe sich, daß die Leistung des Pensionärs, die durch die Versorgung entgolten werde, die dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erwiesene Betriebstreue, die Gesamtheit der ihm erbrachten Dienste sei. Deshalb müßten Voraussetzung und Umfang der Ausgleichspflicht vor allem nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beurteilt werden. Es komme darauf an, daß der Wert der Versorgungsleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Grundsatz erhalten bleibe und in der Folgezeit die gezahlte Rente nicht in ein Mißverhältnis zur versprochenen Gegenleistung gerate.

b) Der Gesetzgeber hat in § 16 BetrAVG diese vorgesetzliche Rechtsprechung im Grundsatz aufgenommen. Er hat den Gedanken der Wertsicherung konkretisiert, schematisiert und in ein besonderes System gekleidet: Die Prüfung soll unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers in einem dreijährigen Turnus stattfinden. Der Zweck der Anpassung, die Gleichwertigkeit zwischen versprochener und tatsächlicher Leistung zu erhalten, hat sich dadurch nicht geändert. Die “Belange des Versorgungsempfängers”, sein von der Steigerung der Lebenshaltungskosten bestimmter höherer Bedarf, bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Die Anpassung muß deshalb grundsätzlich den Kaufkraftverlust der betrieblichen Versorgungsleistungen ausgleichen (Urteil des Senats vom 15. September 1977, BAGE 29, 294 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG). Daraus folgt, daß beim Anpassungsbedarf stets die volle Teuerung seit Rentenbeginn zu berücksichtigen ist, soweit diese nicht bereits durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde.

c) Wollte man bei Folgeprüfungen jeweils nur die Teuerung ausgleichen, die seit dem letzten Prüfungstermin eingetreten ist, so würde das Defizit einer früheren Teilanpassung für die gesamte Rentenbezugszeit fortgeschrieben und sogar ausgeweitet. Hierauf weisen Höfer/Reiners/Wüst (BetrAVG, 3. Aufl., § 16 Rz 3505) zu Recht hin. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wäre auf Dauer gestört. Der tatsächliche Anpassungsbedarf bliebe selbst bei voller Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers für alle Zeiten unberücksichtigt. Dies widerspräche dem Zweck des Gesetzes. Es kann nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe mit der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein einmal eingetretenes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung fortschreiben wollen.

5. Dem kann nicht entgegengehalten werden, eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG führe zu einer streitbeendenden Entscheidung. Streitbeendenden Charakter hat die Anpassungsentscheidung insoweit, als keine Nachzahlungen für abgeschlossene Prüfungszeiträume verlangt werden können. Nur insoweit, also ob und inwieweit am Anpassungstermin die Renten zu erhöhen sind, führt die Entscheidung zur Streitbeendigung. Der Anpassungsbedarf ist nicht Gegenstand der Entscheidung, sondern eine bei der Entscheidung zu berücksichtigende Vorgabe, die weder vom Willen der Beteiligten noch von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bestimmt wird. Die nachholende Anpassung kann daher frühere Anpassungsentscheidungen nicht berühren. Sie berücksichtigt lediglich bei der anstehenden Entscheidung den bestehenden, bisher nicht ausgeglichenen Anpassungsbedarf.

III. Die Klägerin kann ihren Anpassungsbedarf nicht allein mit der Teuerung begründen, die seit der letzten von ihr nicht angegriffenen Rentenerhöhung zum 1. Januar 1981 eingetreten ist.

1. Bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfes ist auf die Teuerung seit Rentenbeginn abzustellen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Rente in der Vergangenheit zunächst stärker erhöht hatte, als er verpflichtet war. Würde man den Teuerungsausgleich auf einem überhöhten Leistungsniveau gewähren, würde ein großzügiges Leistungsgebaren des Arbeitgebers in der Folgezeit immer wieder “bestraft”. Dies widerspräche der in § 16 BetrAVG geforderten Entscheidung nach billigem Ermessen. Nach dem Zweck des Gesetzes soll lediglich der wirtschaftliche Wert der zugesagten Rente durch Ausgleich der Teuerung seit Rentenbeginn erhalten bleiben. Nur insoweit besteht ein Anpassungsbedarf des Arbeitnehmers. Eine frühere über die Anpassungspflicht hinausgehende Rentenerhöhung mindert den zukünftigen Anpassungsbedarf (vgl. Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, 3. Aufl., § 16 Rz 3508).

Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe ihre Lebensplanung auf die höhere Betriebsrente einrichten und eine volle Anpassung aufgrund des einmal geschaffenen höheren Rentenniveaus erwarten können. Der Vertrauensschutz des Versorgungsempfängers geht nicht über die dem Teuerungsausgleich der Rente seit Rentenbeginn entsprechende Anpassung hinaus.

2. Die Klägerin kann ab 1. Januar 1990 nicht mehr als die von der Beklagten gezahlten 1.768,-- DM monatlich verlangen.

a) Der seit Rentenbeginn (1. Januar 1965) bis zum Prüfungszeitpunkt (1. Januar 1990) entstandene Anpassungsbedarf errechnet sich grundsätzlich nach dem in diesem Zeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust. Dabei muß sich die Klägerin für die erste durch § 16 BetrAVG vorgeschriebene Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistung zum 1. Januar 1975 mit dem hälftigen Ausgleich des bis dahin eingetretenen Kaufkraftverlustes begnügen (BAGE 29, 294, 317 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu C II 1 der Gründe). Der Lebenshaltungskostenindex für einen 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen betrug bei Indexzahl 100 im Jahre 1970:

1. Januar 1965:

89,3

1. Januar 1975:

130,5.

Dies entspricht einer Teuerung von 46,14 % (130,5 : 89,3 = 1,4614). Bei einem halben Teuerungssatz von 23,07 % war die ursprüngliche Rente von 900,-- DM zum 1. Januar 1975 um 207,63 DM auf 1.107,63 DM anzuheben.

b) Für die nachfolgenden Anpassungsprüfungen entspricht eine Anhebung der Pension im Umfange der seit 1. Januar 1975 eingetretenen Verteuerung billigem Ermessen im Sinne von § 16 BetrAVG (BAGE 32, 303 = AP Nr. 7 zu § 16 BetrAVG). Der Lebenshaltungskostenindex (Indexzahl 100 im Jahre 1970) betrug:

1. Januar 1975:

130,5

1. Januar 1990:

205,3.

Dies entspricht einer Teuerung von 57,32 % (205,3 : 130,5 = 1,5732). 57,32 % von 1.107,63 DM sind 634,89 DM. Zum 1. Januar 1990 muß die Rente bei vollem Teuerungsausgleich ab 1. Januar 1975 daher auf 1.742,52 DM (1.107,63 DM + 634,89 DM) angehoben werden. Tatsächlich zahlt die Beklagte ab 1. Januar 1990 jedoch 1.768,-- DM, also 25,48 DM mehr.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Griebeling, Dr. Wittek, Dr. Hromadka, Schoden

 

Fundstellen

Haufe-Index 838567

NZA 1993, 74

RdA 1992, 400

ZIP 1993, 57

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