Leitsatz (redaktionell)

1. Die § 77 Abs 4 S 1, § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG bzw die entsprechenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze ermächtigen nicht zum Abschluß einer Betriebs- bzw Dienstvereinbarung, aufgrund derer eine Entlassung im Disziplinarwege ausgesprochen werden kann. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine einseitige Beendigungsmaßnahme eigener Art oder um eine Kündigung in Gestalt einer Disziplinarmaßnahme handeln soll.

2. Die in der Dienst- und Disziplinarordnung für die Angestellten und Arbeiter des Landes und der Stadt Berlin vom 1977-08-23 enthaltene Regelung (§ 9 Abs 2 Buchst c und Buchst d) ist deshalb rechtsunwirksam.

3. Spricht der Arbeitgeber durch die auf Entlassung gerichtete Disziplinarmaßnahme keine Kündigung aus, sondern will er eine gegenüber der Kündigung arteigene Beendigungserklärung abgeben, was im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist, so führt diese Erklärung - vorbehaltlich der Umdeutung in eine Kündigung - nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt nicht bei Dienstordnungs-Angestellten iS des § 351 RVO.

4. Erklärt der Arbeitgeber eine Kündigung in Gestalt einer Disziplinarmaßnahme, so ist auf Antrag des Arbeitnehmers die Unwirksamkeit dieser Disziplinarmaßnahme festzustellen. Auf die Wirksamkeit der Kündigung ist diese Unwirksamkeit jedoch in aller Regel ohne Einfluß.

 

Normenkette

RVO § 351; KSchG § 1 Abs. 2; PersVG BE § 87 Nr. 8; PersVG BE § 74 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1, § 87 Abs. 1 S. 1; PersVG BE § 85 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 25.06.1979; Aktenzeichen 12 Sa 36/79)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 17.10.1978; Aktenzeichen 21 Ca 59/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441491

BAGE 39, 31-38 (LT1-4)

BAGE, 32

DB 1983, 775-776 (LT1-4)

BetrR 1984, 21-22 (LT1)

BlStSozArbR 1983, 165-165 (T)

JR 1984, 44

AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße (LT1-4), Nr 4

EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße, Nr 5 (LT1-4)

PersV 1984, 299-301 (LT1-4)

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