Entscheidungsstichwort (Thema)

Feuerwehrzulage. Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten

 

Normenkette

BAT § 33; BAT SR 2x; BBesG Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A; BBesG Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen B

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 05.04.1995; Aktenzeichen 12 Sa 159/94)

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 03.05.1994; Aktenzeichen 4 Ca 423/93)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 5. April 1995 – 12 Sa 159/94 – insoweit aufgehoben, als es für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. August 1994 festgestellt hat, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Feuerwehr Zulage gemäß Vorbemerkung Nr. 10 zu den Besoldungsordnungen A und B Bundesbesoldungsgesetz zu zahlen.

2. Insoweit wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 1994 – 4 Ca 423/93 – abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte ab dem 1. September 1994 verpflichtet ist, an den Kläger die Feuerwehrzulage gemäß Vorbemerkung Nr. 10 zu den Besoldungsordnungen A und B Bundesbesoldungsgesetz zu zahlen. Die weitergehende Klage (Zeitraum: 1. Februar 1992 bis 31. August 1994) wird abgewiesen.

3. Die Kosten der Revision trägt der Kläger allein. Die Kosten im übrigen trägt der Kläger zu 6/7, die Beklagte zu 1/7.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. August 1994 eine Feuerwehrzulage zu zahlen.

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1985 als Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst bei der beklagten Stadt beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.

In Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ist für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes die Zahlung einer Feuerwehrzulage geregelt. Diese Vorschrift lautet:

„Nr. 10

Zulage für Beamte der Feuerwehr

(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.”

Die Feuerwehrzulage für Beamte beträgt gemäß der Anlage IX des BBesG in der jeweils geltenden Fassung nach einer Dienstzeit von zwei Jahren:

ab dem 1. März 1991

212,00 DM mtl.

ab dem 1. Mai 1992

223,45 DM mtl.

ab dem 1. Mai 1993

230,16 DM mtl.

ab dem 1. Oktober 1994

234,77 DM mtl.

ab dem 1. Mai 1995

242,30 DM mtl.

Der Kläger ist der Auffassung, er könne nach Nr. 2 der Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (SR 2 x BAT) auch als Angestellter die Feuerwehrzulage beanspruchen, weil Nr. 2 SR 2 x BAT die für vergleichbare Beamte geltenden Bestimmungen in Bezug nehme.

Nr. 2 SR 2 x BAT hatte ab 1. April 1991 folgenden Wortlaut:

„Nr. 2

Zu §§ 15 bis 17, 33 a und 35 – Arbeitszeit – Wechselschicht- und Schichtzulagen – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –

Die §§ 15 bis 17, 33 a und 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.”

Mit Wirkung ab 1. Mai 1994 wurde durch den 69. Änderungs-TV zum BAT vom 25. April 1994 die SR 2 x BAT wie folgt geändert:

„Nr. 2

Zu §§ 15, 15 a, 16, 16 a, 17, 33 a und 35 – Arbeitszeit – Wechselschicht- und Schichtzulagen – Zeitzuschläge, Über stunden Vergütung –

Die §§ 15, 15 a, 16, 16 a, 17, 33 a und 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.”

Seit dem 1. September 1994 (Neufassung durch den 70. Änderungs-TV zum BAT vom 21. Dezember 1994) lautet Nr. 2 SR 2 x BAT nunmehr wie folgt:

„Nr. 2

Zu §§ 15, 15 a, 16, 16 a, 17, 33, 33 a und 35 – Arbeitszeit – Zulagen – Wechselschicht- und Schichtzulagen – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

(1) Die §§ 15, 15 a, 16, 16 a, 17, 33, 33 a und 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.

(2) Angestellte im Einsatzdienst erhalten eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten des Arbeitgebers nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten (Feuerwehrzulage).

Die Feuerwehrzulage ist – auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte – bis zum Ablauf des Kalendermonats in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, nicht zusatzversorgungspflichtig. Auf die Mindestzeit werden auch solche Zeiträume angerechnet, während derer die Feuerwehrzulage nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.”

Der Kläger meint, die in Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes geregelte Feuerwehrzulage sei eine „Bestimmung für entsprechende Beamte” im Sinne der Nr. 2 SR 2 x zum BAT in den ab 1. April 1991 und ab 1. Mai 1994 geltenden Fassungen. Daher habe er ebenso wie ein Beamter im Einsatzdienst der Feuerwehr Anspruch auf diese Zulage.

Der Kläger hatte zunächst beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Februar 1992 die Feuerwehrzulage gemäß Vorbemerkung Nr. 10 zu den Besoldungsgruppen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlen.

Die beklagte Stadt hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage für den Anspruchs Zeitraum 1. Februar 1992 bis 30. November 1992 abgewiesen und im übrigen die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag nur noch für den Anspruchszeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. August 1994 weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der beklagten Stadt ist begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. August 1994 keinen Anspruch auf die begehrte Feuerwehrzulage.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. August 1994 die Feuerwehrzulage nach Nr. 2 SR 2 x BAT in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B des BBesG zu, weil er im „Einsatzdienst der Feuerwehr” verwendet worden sei. Der Wortlaut der Nr. 2 Satz 1 SR 2 x BAT lasse eindeutig erkennen, daß alle diejenigen Vorschriften, die sich mit Zuschlägen für Wechselschicht, Überstundenvergütung und Schichtzulage befaßten, deswegen außer Kraft gesetzt seien, weil die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer im Feuerwehrdienst wegen des Vorliegens von Dienstbereitschaft wesentlich länger dauerten als die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit im normalen Arbeitsverhältnis und daher die allgemeinen Regelungen des BAT hierfür nicht paßten. Der in Nr. 2 SR 2 x BAT mit Wirkung ab 1. September 1994 neu eingefügte Absatz 2, wonach Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang beanspruchen können, wie entsprechende vergleichbare Beamte des Arbeitgebers nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG, stütze diese Auslegung.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht folgen.

Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. August 1994 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Feuerwehrzulage nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG i.V.m. Nr. 2 der SR 2 x zum BAT in den ab 1. April 1991 und ab 1. Mai 1994 geltenden Fassungen.

1. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ist das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gegen die beklagte Stadt gegeben, da bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts davon auszugehen ist, daß sie die Urteile staatlicher Gerichte vollzieht, auch wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt (BAG Urteil vom 27. November 1986 – 8 AZR 163/84 – AP Nr. 13 zu § 50 BAT m.w.N.).

2. Die Regelungen über den Anspruch auf eine Feuerwehrzulage nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG sind keine „Bestimmungen für die entsprechenden Beamten” im Sinne der Nr. 2 SR 2 x zum BAT in den bis zum 31. August 1994 geltenden Fassungen (im folgenden nur: SR 2 x zum BAT (alt)).

a) Die Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG gilt für Beamte der Feuerwehr im Einsatzdienst. Der Kläger war nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ebenfalls im Einsatzdienst der von der beklagten Stadt betriebenen kommunalen Feuerwehr beschäftigt. Somit sind die in Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG aufgeführten Beamten auch „entsprechende Beamte” im Sinne der Nr. 2 SR 2 x zum BAT (alt).

b) Eine sachgerechte Auslegung der Nr. 2 SR 2 x zum BAT (alt) ergibt jedoch, daß zugunsten des Klägers nur solche für entsprechende Beamte geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen sollen, die nach ihrem Sinn und Zweck einen Ausgleich dafür schaffen, daß zu Lasten des Klägers durch Satz 1 der Nr. 2 SR 2 x zum BAT (alt) eine Reihe von Bestimmungen des BAT für unanwendbar erklärt worden sind.

So gelten für den Kläger nicht die Regelungen des BAT über die Dauer und zeitliche Lage der zu erbringenden Arbeitsleistung sowie über Zuschläge wegen ungünstiger oder zusätzlicher Arbeit (§ 15 BAT – Regelmäßige Arbeitszeit, § 15 a BAT – Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage, § 16 BAT – Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen, § 16 a BAT – Nichtdienstplanmäßige Arbeit, § 17 BAT – Überstunden, § 33 a BAT – Wechselschicht- und Schichtzulagen, § 35 BAT – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung).

Dies hat seinen Grund darin, daß diese im Grundprinzip starren Regelungen des BAT für Angestellte im feuerwehrtechnischen Dienst wegen der Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes und der Dauer ihrer jeweiligen Einsätze nicht „passen”.

Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollen deshalb als Ausgleich für diese nicht anwendbaren BAT-Regelungen die entsprechenden Bestimmungen für Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern auch für die dem BAT unterfallenden Angestellten des feuerwehrtechnischen Dienstes gelten. Daraus folgt aber, daß nur solche beamtenrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind, die sozusagen das Korrelat zu den durch die Nr. 2 SR 2 x zum BAT (alt) ausgeschlossenen Bestimmungen des BAT darstellen.

c) Bei der Feuerwehrzulage nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG handelt es sich aber nicht um eine solche, mit den ausgeschlossenen BAT-Bestimmungen korrespondierende Regelung.

Die Feuerwehrzulage ist eine Funktionszulage, mit der ein feuerwehrtypischer Aufwand nichtfinanzieller Art abgegolten wird; sie wird im Hinblick auf die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gezahlt, Nr. 10 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG.

Solche Stellenzulagen im Sinne des § 42 BBesG werden gewährt, um herausgehobene Funktionen zu honorieren, welche durch die allgemeine Zuordnung der einzelnen Ämter zu den Besoldungsgruppen nicht ausreichend berücksichtigt werden (BAG Urteil vom 28. Juni 1995 – 10 AZR 559/94 – n. v.). Damit bezweckt die Feuerwehrzulage eine zusätzliche pauschalierte Besoldungsleistung unabhängig von einem konkreten zusätzlichen finanziellen Aufwand. Durch sie soll u.a. das Erfordernis, in schwierigen Situationen (Brand, Notfällen, Naturkatastrophen und ähnlichem) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, sowie die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben ggf. Leben und Gesundheit einzusetzen, finanziell abgegolten werden (vgl. BVerwG Urteil vom 10. Februar 1983 – 2 C 20.81 – ZBR 1983, 231).

Dem steht nicht entgegen, daß die Feuerwehrzulage insbesondere auch den Zweck hat, den mit dem Nachtdienst verbundenen Aufwand sowie den Aufwand für Verzehr mit abzugelten, Nr. 10 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG.

Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift: „… mit abgegolten …” folgt, daß der Zweck der Feuerwehrzulage als Funktionszulage vorrangig ist; die Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes durch den Nachtdienst sowie des Aufwandes für Verzehr stellt lediglich einen Nebenzweck der Zulage dar (vgl. zu einer im wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen für eine Polizeizulage: BAG Urteil vom 28. Juni 1995, a.a.O.).

Demzufolge steht die Feuerwehrzulage auch in keinem Zusammenhang mit den durch Nr. 2 SR 2 x zum BAT (alt) für unanwendbar erklärten Regelungen des BAT, welche allgemein die Arbeitszeit der Angestellten betreffen.

Solche den ausgeschlossenen BAT-Bestimmungen entsprechende beamtenrechtliche Regelungen, die für den Kläger nach Nr. 2 SR 2 x zum BAT (alt) Anwendung finden, sind beispielsweise diejenigen der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) über Zulagen für dienstungünstige Zeiten, §§ 3 ff. EZulV oder über Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst, § 22 EZulV sowie die Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV).

d) Ein Anspruch des Klägers auf die Feuerwehrzulage ergibt sich auch nicht aus § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT.

Danach erhält der Angestellte eine Zulage, wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfange besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat. Nach § 33 Abs. 6 BAT ist eine solche Gefahrenzulage nur in den tariflich ausdrücklich geregelten Fällen zu zahlen (BAG Urteil vom 18. Januar 1983 – 3 AZR 207/80 – AP Nr. 6 zu § 33 BAT; BAG Urteil vom 28. Juni 1995 – 10 AZR 559/94 – n. v.). Der Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962 sieht für die Tätigkeit des Klägers jedoch keine Gefahrenzulage vor.

3. Daß dem Kläger als angestelltem Feuerwehrmann im Gegensatz zu einem beamteten bis zum 31. August 1994 die mit dem Feuerwehreinsatzdienst allgemein verbundenen zusätzlichen Belastungen nicht durch eine Zulage abgegolten worden sind, stellt keinen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Da Beamte und Angestellte nicht in der gleichen Ordnung zu ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber stehen, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben. So hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch nicht zur Folge, daß Beamte und Angestellte, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in gleicher Weise besoldet bzw. vergütet werden müssen (BAG Urteil vom 28. Juni 1995, a.a.O.). Bezüglich der Feuerwehrzulage ist eine Gleichstellung der angestellten mit den beamteten Mitarbeitern der Feuerwehr im Einsatzdienst durch die Tarifvertragsparteien somit zulässigerweise erstmals durch den 70. Änderungs-TV zum BAT vom 21. Dezember 1994 mit Wirkung ab 1. September 1994 erfolgt.

Demnach ist die Klage auf eine Feuerwehrzulage für den noch streitgegenständlichen Zeitraum (1. Dezember 1992 bis 31. August 1994) unbegründet, so daß die entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit aufzuheben bzw. abzuändern waren.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Matthes, Dr. Jobs, Böck, Schaeff, Großmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1089217

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