Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsverletzung. Vertragsauslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Revisionsgericht kann eine vom Berufungsgericht rechtsirrtümlich unterlassene Vertragsauslegung selbst vornehmen, wenn das Berufungsgericht die dafür erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

 

Normenkette

ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO §§ 550, 563; BGB §§ 133, 157; TVG § 4 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; SchwbG § 22; BAT § 51 i.d.F. des 55. Änderungstarifvertrags, § 59 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 07.11.1989; Aktenzeichen 11 Sa 973/89)

ArbG Herne (Urteil vom 16.05.1989; Aktenzeichen 2 Ca 3113/88)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. November 1989 – 11 Sa 973/89 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger war bei der Beklagten als technischer Angestellter, zuletzt als Elektroingenieur, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Seit 13. Mai 1986 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Anfang April 1987 wurde ihm vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 1. September 1986 Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt. Am 24. April 1987 schlossen die Parteien unter Verwendung eines Vordrucks einen Vertrag, in dem sie das Arbeitsverhältnis zum 30. April 1987 auflösten. In § 4 des Vertrags heißt es:

“Urlaubsabgeltung nach § 51 BAT wird gezahlt.”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm seinen der Höhe nach unstreitigen restlichen Erholungsurlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub für die Jahre 1986 und 1987 abgelten. Er sei nur bis zum 29. April 1987 arbeitsunfähig gewesen. Seitdem sei er, wie sich aus einem Gutachten der vertrauensärztlichen Dienststelle der Landesversicherungsanstalt ergebe, in der Lage, fortlaufend leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Solche Tätigkeiten hätte die Beklagte ihm bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anbieten müssen. Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte ihm Urlaub für 1986 in Höhe von 27 Urlaubstagen und für 1987 in Höhe von 18 Urlaubstagen abzugelten hat.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe auch nach dem 29. April 1987 krankheitsbedingt nicht die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung eines Elektroingenieurs erbringen können. Sonstige Arbeitsleistungen, zu denen der Kläger möglicherweise in der Lage gewesen wäre, hätte sie nicht anzunehmen brauchen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung des restlichen Erholungs- und Schwerbehindertenzusatzurlaubs für die Jahre 1986 und 1987.

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch sei verfallen. Er sei zwar beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstanden. Bis zum Verfallzeitpunkt sei er jedoch nicht erfüllbar gewesen, weil der Kläger bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses auch nach dem 29. April 1987 krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit eines technischen Angestellten auszuüben. Dafür, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die dem Kläger nach dem vertrauensärztlichen Gutachten noch möglichen Arbeiten als vertraglich geschuldete Arbeitsleistung anzunehmen, habe der Kläger keine Tatsachen vorgetragen.

Soweit das Landesarbeitsgericht damit den gesetzlichen und tariflichen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung abgelehnt hat, entspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Nach ihr braucht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach der hier anwendbaren Tarifbestimmung des § 51 Abs. 1 Satz 3 BAT in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung des 55. Änderungstarifvertrags ebenso wie der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG nicht erfüllt zu werden, wenn der Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und danach bis zum Zeitpunkt des Anspruchsverfalls arbeitsunfähig ist (BAGE 62, 331 = AP Nr. 51 zu § 7 BUrlG Abgeltung; vgl. auch Urteil vom 16. August 1990 – 8 AZR 590/89 – unveröffentlicht); kann ein Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit andere Arbeiten als bisher verrichten, muß der Urlaubsanspruch nur abgegolten werden, wenn der Arbeitgeber bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses verpflichtet wäre, die dem Arbeitnehmer nunmehr möglichen Tätigkeiten als vertragsgemäß anzunehmen (BAGE 56, 340 = AP Nr. 41 zu § 7 BUrlG Abgeltung); der Arbeitnehmer hat hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BAG Urteil vom 20. April 1989 – 8 AZR 621/87 – BAGE 61, 362 = EzA § 7 BUrlG Nr. 66). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Die Revision greift das Berufungsurteil in diesem Punkt auch nicht an.

2. Die Revision rügt aber, das Landesarbeitsgericht habe § 4 des Auflösungsvertrags vom 24. April 1987 nicht beachtet. Darin habe die Beklagte dem Kläger die Urlaubsabgeltung ausdrücklich zugesagt.

a) Der Revision ist zuzugeben, daß das Landesarbeitsgericht hätte prüfen müssen, ob der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sich aus dem Auflösungsvertrag ergibt. Wäre dessen § 4 so auszulegen, daß es für die Leistung auf die gesetzlichen und tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nicht ankommt, stünde dem Kläger trotz seiner Arbeitsunfähigkeit der Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Die einzelvertragliche Regelung würde zugunsten des Klägers vom Tarifvertrag abweichen und wäre daher wirksam (§ 4 Abs. 3 TVG).

b) Die Rechtsverletzung (§ 72 Abs. 5 ArbGG in Verb. mit § 550 ZPO), die darin liegt, daß das Berufungsgericht die Auslegung des Vertrags vom 24. April 1987 unter Verletzung der §§ 133, 157 BGB unterlassen hat, nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil dieses sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO). Der Auflösungsvertrag enthält nicht die vom Kläger behauptete Zusage.

aa) Nach § 4 des Vertrags war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Urlaubsabgeltung nach § 51 BAT zu zahlen. Der für die Auslegung in erster Linie maßgebende Erklärungswortlaut spricht somit dafür, daß dem Kläger die in dieser Tarifnorm geregelte Leistung zustehen sollte. Anhaltspunkte dafür, daß die Urlaubsabgeltung von anderen als den tariflichen Voraussetzungen abhängen sollte, sind der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Hätten die Parteien dem Kläger den Abgeltungsanspruch unabhängig von der Voraussetzung seiner Erfüllbarkeit zuwenden wollen, hätten sie dies vereinbaren müssen. Für die Zusage einer solchen – übertariflichen – Leistung hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen. Die Behauptung des Klägers, er habe sich auf den Auflösungsvertrag, durch den eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 59 Abs. 4 BAT über den 30. April 1987 hinaus vermieden worden sei, nur eingelassen, weil die Beklagte ihm die Abgeltung zugesichert habe, und, wenn ihm die spätere Haltung der Beklagten bekannt gewesen wäre, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen, ist unschlüssig. Dieser Vortrag zwingt nicht zu der Annahme, daß die Parteien von § 51 BAT und § 7 Abs. 4 BUrlG abweichende Abgeltungsvoraussetzungen vereinbart haben. Die Ersetzung des von der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gemäß § 22 SchwbG abhängigen und daher ungewissen Beendigungszeitpunkts durch die Vereinbarung in § 1 des Auflösungsvertrags, nach der das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 1987 endet, stellte für den Kläger, der ohnehin seit 1. November 1986 keinen Lohnanspruch mehr besaß (vgl. § 2 des Auflösungsvertrags), kein Nachgeben auf finanziellem Gebiet dar. Es ist deshalb nicht einsichtig, daß der Kläger durch § 4 des Auflösungsvertrags gegenüber der Tarifregelung begünstigt werden sollte. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 51 BAT spricht vielmehr gegen diese Annahme.

bb) Die Auslegung des Auflösungsvertrags kann der Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, die Auslegung somit nur einen der rechtlichen Gesichtspunkte betrifft, unter denen das Revisionsgericht das Berufungsurteil im Rahmen der von den Parteien gestellten Anträge nachzuprüfen hat (vgl. BGHZ 65, 107; BAG Urteil vom 12. Juli 1957 – 1 AZR 418/55 – AP Nr. 6 zu § 550 ZPO; BAG Urteil vom 21. November 1958 – 1 AZR 107/58 – AP Nr. 11 zu § 611 BGB Gratifikation). Das Landesarbeitsgericht hat auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und damit auch auf den Auflösungsvertrag, der Anlage der Klageschrift war, Bezug genommen. Dadurch hat es den Vertragsinhalt festgestellt. Mit weiteren Feststellungen ist nicht mehr zu rechnen. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung in bezug auf § 4 des Auflösungsvertrags ausdrücklich erklärt, dessen Wortlaut sei so eindeutig, daß es keiner weiteren Begründung bedürfe. Es ist somit nicht zu erwarten, daß der Kläger in einer erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht weitere Tatsachen zur Vertragsauslegung vortragen würde.

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Leinemann, Dr. Peifer, Sperl, Mache

 

Fundstellen

Haufe-Index 839249

BAGE, 279

RdA 1991, 192

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