Leitsatz (redaktionell)
Muß sich ein Kraftfahrer im Krankentransportdienst während des Nachtdienstes für Arbeitseinsätze in einer Rettungswache lediglich in einem Ruheraum bereithalten, liegt keine Arbeit, sondern Arbeitsbereitschaft bzw Bereitschaftsdienst vor, die nach MTL 2 § 18 Abs 2 nur mit 50 vH als Arbeitszeit für die Lohnberechnung zu bewerten ist.
Orientierungssatz
Arbeitsbereitschaft sind unter arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten "Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung".
Normenkette
MTL § 18; AZO §§ 7-8, 15; MTL 2 § 18
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 12.07.1978; Aktenzeichen 1 Sa 312/78) |
ArbG Detmold (Entscheidung vom 31.01.1978; Aktenzeichen 2 Ca 660/77) |
Fundstellen
DB 1981, 1195-1196 (LT1) |
AP § 18 MTL II (LT1), Nr 1 |
AR-Blattei, Arbeitszeit I Entsch 3 (LT1) |
AR-Blattei, ES 240.1 Nr 3 (LT1) |
EzA § 7 AZO, Nr 1 (LT1) |
PersV 1983, 34-36 (LT1) |
RiA 1981, 232 (T) |
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