Leitsatz (redaktionell)

1. Eine in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene Steuerberatungsgesellschaft (StBerG § 16) gilt wie jede andere GmbH als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches (GmbHG 1892 § 13 Abs 3) und unterliegt den für Kaufleute geltenden Vorschriften (HGB § 6). Die für eine solche Gesellschaft auf dem Gebiet der Steuerberatung tätigen Angestellten sind Handlungsgehilfen im Sinne des HGB § 59. Für vertragliche Wettbewerbsverbote in diesem Bereich gelten die HGB §§ 74 ff (im Anschluß an BAG 1956-12-12 2 AZR 11/56 = BAGE 3, 321 und BAG 1960-10-13 5 AZR 104/59 = BAGE 10, 76).

2. Ein Wettbewerbsverbot mit Handlungsgehilfen ist nur wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der HGB §§ 74 ff sowohl bei der Vereinbarung des Verbots (im Anschluß an BAG 1960-10-13 5 AZR 104/59 = BAGE 10, 76) als auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Verbot erfüllt sind.

3. Sollen die Rechte aus einem nicht den HGB §§ 74 ff unterliegenden Wettbewerbsverbot durch Rechtsgeschäfte auf einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches übertragen werden, dann ist dies nur wirksam, wenn die Wettbewerbsabrede im Zeitpunkt der Übertragung den unabdingbaren Anforderungen der HGB §§ 74 ff genügt. Dies gilt auch dann, wenn der durch das Verbot betroffene Arbeitnehmer ohne Abschluß eines Arbeitsvertrages für den Kaufmann wie ein Handlungsgehilfe tätig wird, weil er sich zB einem Dritten gegenüber zur Dienstleistung für den Kaufmann verpflichtet hat.

4. HGB § 74a Abs 1 S 1, wonach ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich ist, als es nicht dem Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient, enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der für alle arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbote gilt. Hat der Arbeitgeber sein Unternehmen aufgegeben (zB durch Veräußerung), dann ist ein berechtigtes geschäftliches Interesse an der Einhaltung des Wettbewerbsverbotes nicht mehr gegeben. Er kann danach die Rechte aus der Wettbewerbsabrede nicht mehr geltend machen. Der Arbeitnehmer kann sich darauf auch gegenüber einem Dritten berufen, auf den der Arbeitgeber seine Rechte übertragen hat.

5. Der Übertragung der Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot auf einen anderen Arbeitgeber bedarf gemäß BGB § 613 S 2 grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitnehmers (im Anschluß an BAG 1963-09-26 5 AZR 61/63 = AP Nr 1 zu § 74a HGB). Dies gilt nicht, wenn sich der Übergang durch Erbfolge vollzieht.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 15.06.1965; Aktenzeichen 3 Sa 206/64)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438540

BAGE 18, 104

BAGE, 104

BB 1966, 496

BB 1967, 958

DB 1966, 585

AP § 74 HGB, Nr 18

AR-Blattei, ES 1830 Nr 38

AR-Blattei, ES 880.2 Nr 13

AR-Blattei, Handelsgewerbe II Entsch 13

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 38

MDR 1966, 539

PraktArbR HGB §§ 74-75 f, Nr 68

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