Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revision

 

Leitsatz (amtlich)

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. In der Revisionsbegründung müssen die Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll, konkret dargelegt werden.

 

Normenkette

ZPO § 552 Abs. 1, § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; ZPO a.F. § 554 Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 13.06.2005; Aktenzeichen 12 Sa 570/05)

ArbG Berlin (Urteil vom 21.12.2004; Aktenzeichen 93 Ca 24749/04)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zuordnung der Klägerin zum Personalüberhang gemäß der Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung 2000 (VBSV 2000) und ihre daran anknüpfende Versetzung gemäß dem Gesetz zur Einrichtung eines zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz – StPG) vom 9. Dezember 2003 (GVBl. Berlin 2003, 589) mit Wirkung vom 1. September 2004 zum “Stellenpool”, einer der Senatsverwaltung für Finanzen nachgeordneten Behörde. Die VBSV 2000 bezweckt die sozialverträgliche Konsolidierung der Personalkosten unter Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen. Hierzu werden Mitarbeiter einem Personalüberhang zugeordnet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StPG werden die Personalüberhangkräfte dem Stellenpool unterstellt. Aufgabe dieser Behörde ist es, den Abbau des Personalüberhangs durch die Vermittlung der Personalüberhangkräfte auf freie Stellen, Maßnahmen zur Fortbildung und Umschulung sowie die Organisation des zeitlich begrenzten Einsatzes von Personalüberhangkräften zu fördern (§ 2 Abs. 1 StPG). Für den Übergangseinsatz bleibt zwar der Stellenpool Dienstbehörde der Personalüberhangkraft. Ihr Vorgesetzter ist jedoch, wer in ihrem Einsatzbereich für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1991 bei dem beklagten Land als vollbeschäftigte Arbeiterin tätig. Seit 1996 wird sie, nachdem ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gemäß der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 10. Mai 1996 festgestellt worden war, als Pförtnerin im Bereich des Bezirksamtes P… eingesetzt. Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einer Schwerbehinderten gleichgestellt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 versetzte das beklagte Land die Klägerin mit Wirkung vom 1. September 2004 zum Stellenpool. Die Klägerin wurde vom Stellenpool zunächst für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. Dezember 2004 und dann über den 1. Januar 2005 hinaus zu ihrer bisherigen Dienststelle rückabgeordnet. Sie wird weiterhin als Pförtnerin beschäftigt.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht, ihre Versetzung zum Stellenpool sei rechtswidrig und hat die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats in Zweifel gezogen.

Die Klägerin hat beantragt

1. festzustellen, dass die Versetzung des beklagten Landes vom 29. Juli 2004 gegenüber der Klägerin zum Zentralen Personalmanagement (Zep) unwirksam ist;

2. das beklagte Land zu verurteilen, sie über den 31. August 2004 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versetzungsrechtsstreits als Pförtnerin im Bezirksamt P… weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Die Zuordnung zum Personalüberhang sei eine interne organisatorische Maßnahme, die das Arbeitsverhältnis nicht betreffe. Bei der “Versetzung” zum Stellenpool handele es sich nicht um eine Versetzung im arbeitsrechtlichen Sinne, so dass die Rechtsstellung der Klägerin auch hierdurch nicht berührt werde. Die Klägerin übe keine neue Beschäftigung aus.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1) als unzulässig und hinsichtlich des Antrags zu 2) als unbegründet abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Antrags zu 1). Der Antrag zu 2) wird nicht mehr weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unzulässig.

Die Revision, auf die die ab 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften anzuwenden sind (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO), ist gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Revisionsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO nF. Sie greift das Berufungsurteil nur im Ergebnis an, wird aber den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an den Inhalt der gesetzlich gebotenen Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils zu stellen sind, nicht hinreichend gerecht.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Dies erfordert grundsätzlich, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinander setzt (BAG 29. Oktober 1997 – 5 AZR 624/96 – BAGE 87, 41 mwN; 29. Juni 2000 – 6 AZR 78/99 –; 24. April 2003 – 8 AZR 474/02 –; 14. Juli 2005 – 8 AZR 300/04 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 41). Zwar ist zur Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm iSd. § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO aF die Angabe bestimmter Paragrafen nicht erforderlich; sogar eine falsche Bezeichnung kann unschädlich sein. Die Revisionsbegründung muss jedoch den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen. Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs müssen erkennbar sein. Die Revisionsbegründung muss zu den gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aF gerügten Punkten eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 29. Oktober 1997 – 5 AZR 624/96 – mwN; 29. Juni 2000 – 6 AZR 78/99 –). Dazu ist – sowohl im Interesse einer Entlastung des Revisionsgerichts wie auch im Interesse der Partei, vor der Durchführung einer unbedachten Revision bewahrt zu werden – eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils notwendig, denn nur auf diese Weise kann der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers aufzeigen, weshalb das angefochtene Urteil seiner Meinung nach unrichtig ist (BAG 29. Juni 2000 – 6 AZR 78/99 –). Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (BAG 4. September 1975 – 3 AZR 230/75 – AP ZPO § 554 Nr. 15 = EzA ZPO § 554 Nr. 1; 13. April 2000 – 2 AZR 173/99 –; 7. Juli 1999 – 10 AZR 575/98 – AP ZPO § 554 Nr. 32 = EzA ZPO § 554 Nr. 8).

2. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 8. September 2005 genügen diesen Anforderungen nicht.

Der Schriftsatz enthält unter Ziff. 1 bis 3 keine Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils. Ziff. 4 des Schriftsatzes enthält nur einen kursorischen Verweis auf die Rechtsprechung einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin. Unter Ziff. 5 des Schriftsatzes beanstandet die Klägerin pauschal das Ergebnis des Berufungsurteils; auch der zweite Absatz unter Ziff. 5 setzt sich nur pauschal mit der Begründetheit des Anspruchs auseinander. Ab Ziff. 6 des Schriftsatzes weist dieser nur eine Wiederholung der materiell-rechtlichen Auseinandersetzung des Vorbringens in den Vorinstanzen auf. Damit lässt die Revisionsbegründung der Klägerin eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Landesarbeitsgerichts im oben dargestellten Sinn nicht erkennen. Es bleibt unklar, welche Rechtsnorm des wegen Unzulässigkeit der Klage abgewiesenen Klageanspruchs zu 1) die Revision für verletzt erachtet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Fischermeier, Dr. Armbrüster, Friedrich, Schäferkord, Schilling

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1501768

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