Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommenssicherung. Tarifvertrag. Einkommenssicherung Bundeswehr. Vorhandwerkerzulage

 

Leitsatz (amtlich)

Führt die Umstrukturierung einer Beschäftigungsstelle der Bundeswehr dazu, dass die Bestellung des Arbeitnehmers zum Vorhandwerker widerrufen wird und die Vorhandwerkerzulage entfällt, so besteht ein Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 2 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr auch dann, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers abgesehen von der Vorhandwerkerstellung unverändert bleibt.

 

Normenkette

Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr) § 6 Abs. 2, § 1 Abs. 1; Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 (TV RatSch Arb)

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 03.12.2004; Aktenzeichen 4 Sa 982/04)

ArbG Bonn (Urteil vom 07.04.2004; Aktenzeichen 2 Ca 2891/03)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch auf Einkommenssicherung.

Der Kläger ist seit April 1987 als Zivilangestellter der Bundeswehr als Dreher C… bei der Beklagten beschäftigt. Er war eingesetzt bei der Luftwaffenwerft Luftwaffenversorgungsregiment in M…. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB-II) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung, insbesondere der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes sowie die jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger war ab Dezember 1989 als Vorhandwerker eingesetzt und erhielt eine entsprechende Zulage zum Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4, Stufe 4 in Höhe von 5 %, zuletzt 224,65 Euro. Die Bestellung zum Vorhandwerker war jeweils auf ein Jahr befristet, zuletzt mit Schreiben vom 3. Juli 2002 für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2003. Dem Kläger waren als Vorhandwerker zwei Soldaten, ein Werkzeugmacher und ein Schlosser, unterstellt. Diesen gegenüber war der Kläger weisungsbefugt.

Während dieser letzten Bestellung erfolgte in der Dienststelle des Klägers eine Umgliederung. Durch diese wurde die Beschäftigungsdienststelle in Luftwaffeninstandhaltungsgruppe umbenannt und gehört zum Luftwaffeninstandhaltungsregiment. Damit einhergehend veränderte sich die Stärke- und Aufrüstungsnachweisung der Beschäftigungsdienststelle.

Vor der Umgliederung war die Luftwaffenwerft hierarchisch wie folgt strukturiert:

Oberstleutnant (im ständigen Wechsel) Chef der Luftwaffenwerft

Hauptmann (im ständigen Wechsel) Leiter Instandsetzung

Stabsfeldwebel/Oberstabsfeldwebel Fachgruppenführer

Feldwebel bis Hauptfeldwebel (im ständigen Wechsel)

TE Führung (Teileinheitsführung)

Vorhandwerker 1

Vorhandwerker 2

(Kläger)

(Hr. H K)

Wehrpflichtiger 1

Wehrpflichtiger 1

Wehrpflichtiger 2

Wehrpflichtiger 2

Wehrpflichtiger 3

Wehrpflichtiger 3

Im Zuge der Umgliederung wurden die Mitarbeiter nach und nach reduziert. Die Mannschaftsdienstgrade wurden nicht mehr ersetzt. Im Juli 2003 wurden dann die Vorhandwerkergruppen vollständig aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt waren keine Mannschaftsdienstgrade mehr vorhanden.

In einem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. April 2002, in dem auf Listen Bezug genommen wird, die diejenigen Dienststellen enthalten, die aufgelöst, umgegliedert und/oder örtlich verlegt werden, wobei sich die Dienststelle des Klägers in einer entsprechenden Liste befindet, heißt es:

“Bei den als umzugliedern oder zu verlegend gekennzeichneten Dienststellen sind i.d.R. nur diejenigen Arbeitnehmer als Betroffene i.S.d. Tarifvertrages anzusehen, deren Aufgaben auch tatsächlich wegfallen …”

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 8. August 2003 auf, ihm Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 2 Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr) vom 18. Juli 2001 in Höhe der Vorhandwerkerzulage zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2003 ab. Im TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr heißt es:

“§ 1

Geltungsbereich

(1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer), die unter den

• Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb),

fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.

Protokollnotizen zu § 1 Abs. 1:

1. Dieser Tarifvertrag gilt auch, wenn die dem konkreten Wegfall des Arbeitsplatzes nach dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages zugrunde liegende Organisationsmaßnahme bereits vor dem 1. Juni 2001 getroffen worden ist.”

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe einen tariflichen Anspruch auf Einkommenssicherung, da ein Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes im tariflichen Sinne eingetreten sei. Auch liege eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation vor. Die Maßnahme sei zudem mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise vorgenommen worden. Es handele sich auch um einen Wechsel der Beschäftigung, da er vor Auflösung der Vorhandwerkergruppen vom TE Führer die Aufträge erhalten habe. Mit diesem Auftrag habe er sich dann an die ihm unterstellten Mannschaftsdienstgrade gewandt. Diese hätten dann im Wesentlichen die Arbeiten ausgeführt, die von ihm, dem Kläger, beaufsichtigt, kontrolliert und ggf. ausgebessert worden seien. Er führe nunmehr keine Vorhandwerker-Tätigkeiten mehr aus. Seine vorige Tätigkeit als Vorhandwerker habe ausschließlich Führungs- und Koordinierungsaufgaben umfasst. Diese seien weggefallen; er könne Aufgaben nicht mehr an Mannschaftsdienstgrade delegieren.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 449,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 16. September 2003 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit 1. Oktober 2003 Lohnsicherung nach § 6 Abs. 2 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr, hilfsweise nach § 6 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder hinsichtlich der dem Kläger bis zum 31. Juli 2003 gezahlten Vorhandwerkerzulage zu gewähren.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, es sei kein Wegfall des Arbeitsplatzes im tariflichen Sinne eingetreten, da der Kläger nach wie vor seine Tätigkeiten als Dreher im Sinne der Stellenbeschreibung von 1996 wahrnehme und auch keine räumliche Veränderung stattgefunden habe. Der Kläger habe auch auf dem Vorhandwerker-Arbeitsplatz seine Haupttätigkeit als Dreher C… verrichtet. Wenn er daneben noch unterstellte Soldaten beaufsichtigt und deren Einsatz organisiert habe, sei nicht seine Drehertätigkeit entfallen. Es liege auch kein Sachverhalt vor, auf den der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 (TV RatSch Arb) Anwendung finde. Es fehle bereits an einer Rationalisierungsmaßnahme.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag auf Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Einkommenssicherung gemäß § 6 Abs. 2 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr.

1. Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass der Geltungsbereich des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr eröffnet ist. Mit dem TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr wollten die Tarifvertragsparteien der besonderen Situation einer Neuausrichtung der Bundeswehr und des damit einhergehenden Wegfalls von Arbeitsplätzen Rechnung tragen; durch den TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr sollten die Veränderungen sozialverträglich gestaltet werden. Das haben die Tarifvertragsparteien in der Präambel dieses Tarifvertrages erkennbar zum Ausdruck gebracht (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2005 Teil VI – Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr Erl. 2, 3.2 ff.). Die Erfüllung des Tarifmerkmals “auf Grund einer Neuausrichtung der Bundeswehr” iSv. § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr ist zwischen den Parteien nicht streitig. Unstreitig erfolgte in der Dienststelle des Klägers in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2003, in der Zeit der letzten Bestellung des Klägers zum Vorhandwerker, die bundeswehrinterne Umgliederung, wonach die Beschäftigungsdienststelle des Klägers nunmehr in Luftwaffeninstandhaltungsgruppe umbenannt und dem Luftwaffeninstandhaltungsregiment zugeordnet wurde. Die damit einhergehende Veränderung der Stärke- und Aufrüstungsnachweisung der Beschäftigungsdienststelle führte zu einer Reduzierung der Mitarbeiter, indem die Mannschaftsdienstgrade nicht mehr ersetzt und im Juli 2003 auch die Vorhandwerkergruppen vollständig aufgelöst wurden. Von der Beklagten wurde ausdrücklich außer Streit gestellt, dass es sich um einen Umstrukturierungsprozess im Sinne des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr handelt. Die Zahl der Arbeitnehmer ist nicht nur in der Teileinheit des Klägers, sondern unstreitig auch insgesamt in der Werft, wenn auch nur geringfügig, gesunken. Dass es sich insgesamt um eine Maßnahme iSv. § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr handelt, ergibt sich auch aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Verteidigung vom 4. April 2002, in dem auf Listen Bezug genommen wird, die diejenigen Dienststellen enthalten, die aufgelöst, umgegliedert und/oder örtlich verlegt werden, wobei sich die Dienststelle des Klägers in einer entsprechenden Liste befindet.

2. Nach § 6 Abs. 2 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr erhält ein Arbeitnehmer eine Einkommenssicherung in Form einer Zulage, wenn sich sein Lohn infolge einer Maßnahme iSd. § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr verringert. Die Höhe der Zulage bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem jeweiligen Lohn und demjenigen, der ihm auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit zugestanden hätte. Dabei sind nach § 6 Abs. 2 Buchst. b TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr auch ständige Lohnzulagen zu berücksichtigen, die er in den letzten drei Jahren in seiner bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat. Dass der Kläger die Vorhandwerkerzulage in den letzten drei Jahren ununterbrochen bezogen hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

3. Wie das Landesarbeitsgericht auch zutreffend angenommen hat, ist der frühere Arbeitsplatz des Klägers als Vorhandwerker durch die Verkleinerung und Umgestaltung seiner Dienststelle im Tarifsinne weggefallen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird der Arbeitsplatz durch den Ort der Arbeitsleistung, die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation gekennzeichnet und bezeichnet damit den konkreten Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers in räumlicher, funktionaler und organisatorischer Sicht (vgl. 10. April 1984 – 1 ABR 67/82 – AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 8; 1. August 1989 – 1 ABR 51/88 – AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 16; 8. August 1989 – 1 ABR 63/88 – BAGE 62, 314; 24. Juni 2004 – 6 AZR 298/03 –). Ein Wegfall des Arbeitsplatzes liegt deshalb schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach Durchführung einer Organisationsmaßnahme mit derselben Art der Tätigkeit vertragsgemäß an einem anderen Ort oder in einer anderen betrieblichen Einheit weiterbeschäftigt wird. Aber auch in der Änderung der Arbeitsorganisation kann ein Wegfall des Arbeitsplatzes im Tarifsinne liegen.

b) Der bisherige Arbeitsplatz des Klägers verblieb zwar in räumlicher Hinsicht in der Kasernenanlage in M…. Dem Kläger wurde aber eine neue, andere Tätigkeit zugewiesen. Der Kläger war zum Vorhandwerker bestellt. Er hatte hierdurch eine hervorgehobene Stellung in einer Gruppe erlangt, die auch Führungs- und Koordinationsaufgaben umfasste. Diese Aufgaben sowie die damit verbundene Stellung innerhalb der dortigen betrieblichen Organisation, sind mit dem Entzug der Vorhandwerkerstellung entfallen. Auch wenn der Kläger nach wie vor Tätigkeiten als Dreher ausführt, haben bereits der Entzug der Arbeitsaufgaben eines Vorhandwerkers und sein Einsatz nur noch mit Dreherarbeiten den Wegfall seines früheren Arbeitsplatzes als Vorhandwerker zur Folge.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. September 2004 von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass sich mit dem Wegfall der Vorhandwerkergruppen seine Arbeit wesentlich anders gestalte. Der Kläger erhält von dem TE Führer die Arbeitsaufgabe, beispielsweise einen Bolzen herzustellen. Im Gegensatz zu früher muss der Kläger jedoch den Bolzen selber herstellen, er kann diese Aufgabe, da die Mannschaftsdienstgrade weggefallen sind, nicht mehr delegieren. Die Arbeiten werden nunmehr von dem Kläger ausschließlich selbst vorgenommen. Der Kläger hat keine Führungs- und Koordinierungsaufgaben mehr. Diese umfasste seine frühere Tätigkeit als Vorhandwerker. Damit ist der Arbeitsplatz des Vorhandwerkers im Tarifsinne weggefallen.

c) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht auch darauf hingewiesen, dass der Begriff der “Beschäftigung” iSv. § 1 Abs. 1 TV RatSch Arb synonym zu verstehen ist mit dem Begriff des “Arbeitsplatzes” iSv. TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr. Daraus folgt, dass ein Arbeitsplatzwegfall iSv. § 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr schon immer dann vorliegt, wenn die “Beschäftigung” iSv. § 1 TV RatSch Arb wegfällt. Dazu hat der Senat mit Urteil vom 19. Oktober 2000 (– 6 AZR 291/99 – BAGE 96, 140) bereits entschieden, dass ein Wechsel der Beschäftigung auch dann vorliegt, wenn ein Vorhandwerker nunmehr Handwerkertätigkeiten ausüben soll. Die Tätigkeit als Vorhandwerker wird durch hierarchische Heraushebung auch zu einem “Arbeitsplatz” iSv. § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr. Die Auflösung der Gruppe und der Wegfall der Vorhandwerkerstellung sind zugleich der “Wegfall des Arbeitsplatzes” iSv. § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr wie der “bisherigen Tätigkeit” iSv. § 6 Abs. 2 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr.

d) Der Einwand der Revision, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einkommenssicherung, weil die Vorhandwerkerzulage dem Kläger nur befristet gewährt worden war, ist unbegründet. Die Anspruchsvoraussetzungen in § 6 Abs. 2 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr stellen nur auf den tatsächlichen Bezug der Vorhandwerkerzulage in den letzten drei Jahren ab. Dem steht die widerrufliche Gewährung nicht entgegen. Dass die Kausalität zwischen Umgliederung und Wegfall der Vorhandwerkerzulage gegeben ist, wurde von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Nur dies ist aber entscheidend.

 

Unterschriften

Fischermeier, Dr. Armbrüster, Friedrich, Schäferkord, Schilling

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1501767

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