Leitsatz (redaktionell)

1. Von dem Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl im Sinne des BetrVG § 19 kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn bei Durchführung der Wahl in großer Anzahl gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden ist.

2. Eine derartige Wahl ist nichtig. Das gilt auch dann, wenn der einzelne Verstoß für sich betrachtet uU nur die Anfechtbarkeit der Wahl begründen könnte. Entscheidend ist, ob insgesamt gesehen die Verstöße gegen die Vorschriften des Wahlverfahrens so offensichtlich und schwerwiegend sind, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Bei mehreren Verstößen gegen das Wahlverfahren ist daher eine Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße vorzunehmen; dabei ist der gesamte in Betracht kommende Prozeßstoff zu berücksichtigen.

3. Ist eine Betriebsratswahl nichtig, so besteht kein Vertrauensschutz zugunsten eines aus solchen Wahlen hervorgegangenen Betriebsrats (im Anschluß an das Urteil vom 1974-01-15 1 AZR 234/73 = BAGE 25, 470 = AP Nr 1 zu § 68 PersVG Baden-Württemberg.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.07.1975; Aktenzeichen 8 Sa 107/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437329

NJW 1976, 2229

NJW 1976, 2229-2230 (LT1-3)

ARST 1977, 7-8 (T1-3)

WM IV 1977, 376-378 (LT1-3)

AP § 19 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 4

AR-Blattei, Betriebsverfassung VI Entsch 51 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.6 Nr 51 (LT1-3)

EzA § 19 BetrVG 1972, Nr 8 (LT1-3)

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