Leitsatz (redaktionell)

1. Die Streikleitung ist befugt, für alle Streikteilnehmer verbindliche Erklärungen abzugeben und solche Erklärungen des Arbeitgebers, die sich, wie zB Aussperrungen, auf das Streikgeschehen beziehen, wirksam für alle Arbeitnehmer entgegenzunehmen.

2. Betriebsratsmitgliedern, die sich Streikausschreitungen zuschulden kommen lassen, kann gegebenenfalls außerordentlich gekündigt werden.

3. Allein die Dauer eines Streiks kann diesen nicht rechtswidrig machen.

4. Ein Streik, der dazu dient, den tarifunwilligen Arbeitgeber an den Verhandlungstisch zu bringen, ist nicht schon um dieser Zielrichtung willen rechtswidrig.

5. Ein Gewerkschaftsstreik, der sich wegen der Tronc-Verteilung bei einer Spielbank gegen ein Land richtet, ist rechtmäßig, soweit sich die verlangte Regelung im Rahmen der Spielbankenverordnung hält.

6. Rechtswidrig ist der Streik, der um die Herbeiführung eines Tarifvertrages mit einem unzulässigen Inhalt geführt wird.

7. Sonstige Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks.

8. Während eines Streikgeschehens ist der Betriebsrat - ohne Rücksicht auf seine Teilnahme am Streik - nicht in der Lage, bei Arbeitgebermaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen mitzuwirken.

9. Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmer, wenn dieser das verlangt, beschäftigen; er darf sich nicht damit begnügen, lediglich den Lohn zu zahlen (Bestätigung von BAG 1955-11-10 2 AZR 591/54 = BAGE 2, 221 (224, 225) = AP Nr 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

10. Der Arbeitgeber muß das Vorliegen der Böswilligkeit iS von BGB § 615 S 2 beweisen (Bestätigung von BAG 1958-10-18 2 AZR 291/58 = BAGE 6, 306 (310) = AP Nr 1 zu § 615 BGB Böswilligkeit).

 

Orientierungssatz

1. Aussperrung und befristeter Streik.

2. Friedenspflicht.

3. Anderweite Besetzung von Arbeitsplätzen im Zuge eines Arbeitskampfgeschehens.

4. Lösende Aussperrung als schuldhaftes Handeln vor der Verkündung des Beschlusses des Großen Senats des BAG vom 1971-04-21 GS 1/68 = BAGE 23, 292 = AP Nr 43 zu Art 9 GG Arbeitskampf.

5. Feststellungsinteresse.

6. Allgemeiner Erfahrungssatz.

7. Auslegung von Erklärungen.

8. Selbstbindung des Gerichts.

9. Vertrauensschutz.

1o. Siehe auch den in dieser Sache ergangenen Beschluß des BVerfG von 1975-02-19 1 BvR 418/71 = AP Nr 50 zu Art 9 GG.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 21.12.1967; Aktenzeichen 2 Sa 102/67)

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 08.03.1967; Aktenzeichen S 4 Ca 65/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437129

BAGE 23, 484

BAGE, 484

DB 1972, 143

NJW 1972, 599

BetrR 1972, 239

ASP 1971, 397

RdA 1972, 55

SAE 1973, 33

AP, Arbeitskampf

AR-Blattei, Arbeitskampf I Entsch 4

AR-Blattei, ES 170.1 Nr 4

ArbuR 1971, 379

EzA

GM 1972, 287

JuS 1972, 480

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