Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltsrecht und Tarifrecht. Tarifkündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Tarifverträge, die gegen zwingendes staatliches Gesetzesrecht verstoßen, sind unwirksam. Hierzu gehören jedoch nicht die Bestimmungen des öffentlichen Haushaltsrechts. Daher kann sich die Unwirksamkeit von Tarifverträgen auch nicht aus § 69 Abs 2 SGB IV ergeben.

2. Für die Kündigung von Tarifverträgen gelten die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Daher muß in einer darauf gerichteten Erklärung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, daß die Geltung eines Tarifvertrages beendet werden soll.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.01.1983; Aktenzeichen 11 Sa 1557/82)

ArbG Krefeld (Entscheidung vom 12.08.1982; Aktenzeichen 3 Ca 1045/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439233

BAGE 46, 394-405 (LT1-2)

BAGE, 394

DB 1985, 394-395 (LT1-2)

BlStSozArbR 1985, 134-134 (T)

USK, 84129 (ST2)

AP § 1 TVG, Nr 21

EzA § 1 TVG, Nr 18 (LT1-2)

RiA 1985, 134-134 (T)

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