Leitsatz (redaktionell)

1. Die Herstellung von Illustrationen veterinärmedizinisch anatomischen Inhalts in verschiedenen graphischen Techniken für Lehr- und Forschungszwecke durch eine Graphikerin im Anatomischen Institut einer Tierärztlichen Hochschule kann ein Arbeitsvorgang sein.

2. Für diese Aufgaben gelten die jeweils ersten Fallgruppen der BAT Anlage 1a für den allgemeinen Verwaltungsdienst (sonstiger Innendienst). Eine Tariflücke besteht insoweit nicht.

3. In der Zusage der Vergütung eines Angestellten nach bestimmten tariflichen Tätigkeitsmerkmalen liegt grundsätzlich weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BGB § 781; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Fundstellen

AP Nr 26 zu §§ 22, 23 BAT 1975

PersV 1981, 172-176 (LT1-3)

RiA 1980, 137 (T1-3)

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