Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgung im Bäckerhandwerk. Auslegung des Zusatzversorgungs-Tarifvertrages. Betriebliche Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer hat einen vollen Beihilfeanspruch nach § 5 des allgemein-erbindlich Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk nur dann, wenn er

– abgesehen von Zeiten der Arbeitslosigkeit – bis unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles in einem Betrieb des Bäckerhandwerks beschäftigt war.

 

Orientierungssatz

  • Der volle tarifvertragliche Versorgungsanspruch im Bäckerhandwerk setzt ebenso wie der entsprechende Anspruch im Baugewerbe voraus, daß der begünstigte Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in einem Betrieb tätig war, der im Geltungsbereich des Tarifvertrages angesiedelt ist. Hat der Arbeitnehmer zuletzt in einem Betrieb außerhalb des Bäckerhandwerks gearbeitet, hat er jedenfalls keinen Anspruch auf den vollen Versorgungsanspruch. Nur Unterbrechungen der Beschäftigung durch Arbeitslosigkeit sind anspruchsunschädlich, wenn wenigstens die erforderliche Wartezeit in Betrieben im Geltungsbereich des Zusatzversorgungstarifvertrages für das Bäckerhandwerk zurückgelegt worden ist.
  • Eine Klageerweiterung iSd. § 264 Nr. 2 ZPO, bei der der geänderte Antrag auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt gestützt wird, ist auch in der Revisionsinstanz noch statthaft.
 

Normenkette

BetrAVG § 1 Zusatzversorgung; Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk i.d.F. vom 30. August 1996 § 5, Anlage §§ 1-3, 6; ZPO § 264 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 15.05.2002; Aktenzeichen 8 Sa 60/02)

ArbG Siegburg (Urteil vom 28.11.2001; Aktenzeichen 3 Ca 1701/01)

 

Tenor

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Beihilfe nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk vom 20. Februar 1970 idF des Änderungsvertrages vom 30. August 1996 nebst Anlagen.

Der Kläger ist am 24. Februar 1950 geboren. Er war seit dem 1. April 1963 insgesamt 325 Monate in Betrieben beschäftigt, welche als Bäckereibetriebe bei der beklagten Zusatzversorgungskasse, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien, geführt werden. Diese Beschäftigungszeit war gelegentlich kurzfristig durch Zeiten von Arbeitslosigkeit unterbrochen. Vom 1. Dezember 1989 bis zum 30. April 1990 und zuletzt vom 1. Januar 1993 bis zum 15. Juli 1994 war der Kläger bei einer W… P… KG in B… beschäftigt, die bei der Beklagten nicht als Mitglied geführt wird. Die Parteien streiten darüber, ob es sich auch hier um ein Unternehmen des Bäckerhandwerks handelt. Ausweislich einer Auskunft aus dem Gewerberegister ist Gegenstand des Gewerbes dieses Unternehmens “Bäckerei und Konditorei, Einzelhandel mit Wurstwaren, Feinkost und Lebensmitteln, Stehcafé”.

Der Kläger war seit dem 16. Juli 1994 arbeitslos und arbeitsunfähig krank. Ab dem 1. November 1996 bezog er aus der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst eine Berufsunfähigkeitsrente, dann ab dem 1. August 2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer tarifvertraglichen Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 1. August 2000 in Höhe von monatlich 76,00 DM (= 38,86 Euro) verlangt. Er hat sich hierfür auf den Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk vom 20. Februar 1970 idF des Änderungstarifvertrages vom 30. August 1996 gestützt (im folgenden: TV), der im hier wesentlichen lautet:

“§ 5 Leistungsbedingungen

Die Zusatzversorgungskasse gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks von mindestens 10 Jahren erreicht haben, Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld.

Wenn der Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente oder des Altersruhegeldes (Versicherungsfall) bis zum 31. 12. 1991 eingetreten ist, beträgt die Beihilfe

70,-- DM je Monat.

Tritt der Versicherungsfall nach dem 31. 12. 1991 ein, beträgt die Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld

58,-- DM je Monat, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 61. Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt, …

Die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren und die Verwendung von Überschüssen der Kasse sind in der Anlage zu diesem Tarifvertrag geregelt. …”

In der angesprochenen Anlage zum Tarifvertrag heißt es ua.:

“§ 1 Leistungsgewährung

1. Die ‘Zusatzversorgungskasse’ gewährt Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld im Sinne der sozialen Rentenversicherung. Eine Leistungspflicht tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1971

a) erstmalig eine der zuvorgenannten Renten erhält und

b) die Wartezeit erfüllt hat. …

5. … Die Bestimmungen des § 2 sind dann als erfüllt anzusehen, wenn die dort festgelegten Wartezeiten bis zum Beginn des Rentenbezugs abgeleistet wurden. …

§ 2 Wartezeiten

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Versicherte unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zehn Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben des Bäckerhandwerks gestanden hat.

Als Unterbrechung gelten nicht folgende nachgewiesene Zeiten:

a) Arbeitslosigkeit, …

Diese Zeiten werden jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nicht mitgerechnet. …

§ 3 Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses

1. Scheidet ein Versicherter aus einem Betrieb im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 1 Ziff. 1 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse

a) das 35. Lebensjahr vollendet hat

b) und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb des Bäckerhandwerks mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

2. Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß Ziff. 1 …

nach 20 Jahren – 50 v.H. …

der in § 1 Ziff. 1 aufgeführten Beihilfe. …

4. Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzungen aus der Ziff. 1 (unverfallbarer Teilanspruch) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis …

§ 6 Verwendung von Überschüssen

… Zusätzlich zu der im § 5 Abs. 1 des Tarifvertrages genannten Beihilfe wird, befristet nach Maßgabe der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, ein Betrag gezahlt. Dieser beträgt ab 1. Januar 1990 mindestens 18 DM monatlich. …”

Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe die volle Beihilfe von 76,00 DM monatlich zu. Seine Tätigkeit bei der W… P… KG sei innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrages erfolgt, weil es sich insoweit um einen Betrieb gehandelt habe, der überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und feine Backwaren sowie Torten herstelle und vertreibe. Im übrigen komme es hierauf aber nicht ein-mal an, weil er die erforderliche Wartezeit von zehn Jahren unbestritten in Betrieben des Bäckerhandwerks zurückgelegt habe. Es sei nicht erforderlich, daß auch seine letzte Berufstätigkeit vor Eintritt des Versorgungsfalles in einem solchen Betrieb stattgefunden habe.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger auf der Grundlage von § 3 der Anlage eine monatliche Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 38,00 DM sowie Rückstände in der Gesamthöhe von 304,00 DM für die Zeit bis zum 31. März 2001 zuerkannt zum Tarifvertrag und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche hinaus

weitere 304,00 DM nebst 9,26 % Zinsen aus 76,00 DM ab dem 1. Oktober 2000 sowie aus 114,00 DM ab dem 1. Januar 2001 sowie aus weiteren 114,00 DM ab dem 1. April 2001 zu zahlen und

für die Zeit ab dem 1. April 2001 monatlich eine Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente über die erstinstanzlich zuerkannten 38,00 DM monatlich in Höhe von insgesamt 76,00 DM monatlich, zahlbar vierteljährlich nachträglich für jeweils drei Monate, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Bei der W… P… KG handele es sich nicht um einen Arbeitgeber des Bäckerhandwerks, weshalb der Kläger die Wartezeit für einen vollen Beihilfeanspruch nicht erfüllt habe.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Teil des Urteils erster Instanz zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision strebt der Kläger weiterhin die Zahlung der vollen Beihilfe an, und zwar nunmehr beziffert für die Zeit bis zum 31. August 2002.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf erkannt, daß ihm nicht mehr als die in erster Instanz rechtskräftig nach § 3 Abs. 2 der Anlage zum TV zuerkannten 50 % der vollen Beihilfe aus § 5 TV iVm. §§ 1, 6 der Anlage zum TV zustehen.

  • Die Revision des Klägers ist zulässig, obwohl er seinen Sachantrag in der Revision erweitert hat. Er hat nur den Bezugszeitraum für die ihm nach seiner Auffassung zustehende höhere Beihilfe von der Zeit bis zum 31. März 2001 auf die Zeit bis zum 31. August 2002 erweitert und eine entsprechende Verzinsung verlangt. Es handelt sich mithin nur um eine auch in der Revisionsinstanz noch statthafte Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, bei der der geänderte Antrag auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt gestützt wird (BAG 26. Mai 1993 – 4 AZR 149/92 – AP AVR § 12 Diakonisches Werk Nr. 2 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 28; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 74 Rn 27; ArbGV-Düwell § 73 Rn. 47 f.).
  • Die Revision ist aber unbegründet. Der Kläger hat die Voraussetzungen für einen vollen Beihilfeanspruch nach § 5 TV iVm. § 6 der Anlage nicht erfüllt, weil er die nach § 2 der Anlage erforderliche Wartezeit nicht auch unmittelbar bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht zurückgelegt hat.

    I. Der Kläger geht zu Recht davon aus, daß sich in seinem Fall der volle Beihilfeanspruch auf 38,86 Euro (76,00 DM) monatlich beliefe. Da er bei Beginn des Bezuges der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente am 1. August 2000, dem Versicherungsfall, erst 50 Jahre alt war, betrüge der Vollanspruch aus § 5 TV 58,00 DM; hinzu kämen 18,00 DM aus § 6 der Anlage.

    II. Der volle Beihilfeanspruch, den der Kläger mit seiner Klage verfolgt, setzt aber voraus, daß der Berechtigte eine zehnjährige Wartezeit in Betrieben des Bäckerhandwerks zurückgelegt hat und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles in einem Betrieb des Bäckerhandwerks beschäftigt war (§ 2 der Anlage). Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen.

    1. Die Voraussetzungen des vollen Beihilfeanspruchs, dessen Teil der Überschußzuschlag nach § 6 der Anlage ist, sind entsprechend der Verweisung in § 5 Abs. 5 TV in der Anlage geregelt. Sie kennt zwei unterschiedliche Leistungen, den Vollanspruch, dessen Leistungsvoraussetzungen in § 2 festgelegt sind, und einen sog. unverfallbaren Teil, geregelt in § 3. Der Vollanspruch verlangt entgegen der Auffassung des Klägers, daß der Berechtigte bis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles in einem Betrieb des Bäckerhandwerks beschäftigt war.

    a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2. Die Bestimmung ist klar und eindeutig gefaßt. Es mag sein, das Geregelte wäre noch deutlicher zum Ausdruck gekommen, wenn es dort hieße, daß die Wartezeit für den Vollanspruch nur dann erfüllt ist, “wenn der Versicherte unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles und mindestens zehn Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben des Bäckerhandwerks gestanden hat”. Was die Tarifvertragsparteien regeln wollten, kommt aber auch in dem von ihnen gewählten Wortlaut eindeutig zum Ausdruck. Ein Arbeitnehmer des Bäckerhandwerks hat den vollen Beihilfeanspruch im Alter nur dann, wenn die von ihm zurückgelegte, mit Tätigkeiten in einem Betrieb des Bäckerhandwerks belegte Wartezeit von nicht zu berücksichtigenden Zeiten der Arbeitslosigkeit abgesehen, bis an den Versicherungsfall, also Versorgungsfall, heranreicht. Käme es nur auf eine irgendwann zurückgelegte zehnjährige Wartezeit im Bäckerhandwerk an, wie der Kläger meint, gäbe es für den Einschub “unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles” keinen erkennbaren Sinn. Daß Wartezeiten nach Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegt werden, ist ausgeschlossen. Wenn dann die Tarifvertragsparteien noch ein “unmittelbar” einschieben, kann dies nur den Sinn haben, daß Voraussetzung für den Vollanspruch eine Beschäftigungszeit im Bäckerhandwerk bis zum Versicherungsfall ist.

    Dafür spricht auch, daß die Tarifvertragsparteien für den Beihilfeanspruch eine ununterbrochene Wartezeit in Betrieben des Bäckerhandwerks verlangen. Es wäre kaum verständlich, daß, sieht man einmal von dem besonderen Fall des § 3 der Anlage ab, eine Unterbrechung der Tätigkeit im Bäckerhandwerk zwar zum Verlust der bis dahin erreichten Wartezeit für den Vollanspruch führen soll, ein Wechsel aus dem Bäckerhandwerk in eine andere Tätigkeit außerhalb dieses Handwerks vor Eintritt des Versicherungsfalles aber folgenlos bliebe.

    b) Die Richtigkeit des Auslegungsergebnisses von § 2 der Anlage wird durch § 3 der Anlage bestätigt. Dort ist der Fall geregelt, den der Kläger § 2 mit der Rechtsfolge eines Vollanspruchs zuordnet, der aber nur zu einem Teilanspruch in dem vom Arbeitsgericht zuerkannten Sinne führt. In § 3 geht es um die Fallgestaltung, daß der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalles aus einem Betrieb des Bäckerhandwerks ausscheidet. Wie sich aus § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Buchst. a der Anlage ergibt, meinen die Tarifvertragsparteien mit dem Ausscheiden aus einem Betrieb des Bäckerhandwerks die Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des TV, also außerhalb des Bäckerhandwerks. Die Beendigung der Tätigkeit für einen Betrieb des Bäckerhandwerks allein hat in diesem Sinne noch nicht das Ausscheiden aus dem Bäckerhandwerk zur Folge. Wird der Versicherte im Anschluß arbeitslos und arbeitet danach wieder in einem Bäckereibetrieb, zählt zwar die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht bei der Berechnung der Wartezeit; sie unterbricht aber nicht Zugehörigkeit zum Bäckerhandwerk. Mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit läuft die Wartezeit weiter. Damit kommt § 3 der Anlage nur zur Anwendung, wenn der Versicherte eine Tätigkeit außerhalb des Bäckerhandwerks aufnimmt. In diesem Fall räumt die Bestimmung unter den dort genannten Voraussetzungen wegen der bis zum Ausscheiden aus dem Geltungsbereich des TV zurückgelegten Beschäftigungszeit einen unverfallbaren Teilanspruch ein, nicht aber den vom Kläger geltend gemachten Vollanspruch. Letzterer setzt eine Tätigkeit im Bäckerhandwerk als letzte Berufstätigkeit vor Eintritt des Versicherungsfalles voraus.

    2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß diese in § 2 der Anlage aufgestellte Voraussetzung für den vollen Beihilfeanspruch nicht im Widerspruch zu § 5 TV steht. § 5 spricht diesen Gesichtspunkt zwar nicht selbst an. Er bestimmt in Abs. 5, der auf die Anlage verweist, aber ausdrücklich, daß dort auch die Anspruchsvoraussetzungen geregelt werden und macht diese Regelungen so zu einem Teil der tarifvertraglichen Regelung.

    3. Wirksamkeitsbedenken gegen die Regelung des § 2 der Anlage aus höherrangigem Recht sind nicht erkennbar. Der Senat hat im Hinblick auf die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien auch die im Grundsatz ähnlichen Regelungen zur Zusatzversorgung im Baugewerbe nicht beanstandet (24. April 2001 – 3 AZR 329/00 – BAGE 97, 301 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 243 mit zust. Anm. Zachert). Für die vorliegende Tarifregelung kann nichts anderes gelten.

    III. Für einen Vollanspruch aus § 2 der Anlage hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Er hat nicht dargelegt, daß seine letzte Arbeitgeberin vor dem Versicherungsfall, die W… P… KG, ein Unternehmen des Bäckerhandwerks war. Dies hat das Landesarbeitsgericht ohne Rüge durch den Kläger zutreffend angenommen.

 

Unterschriften

Reinecke, Kremhelmer, Bepler, G. Hauschild, Kaiser

 

Fundstellen

Haufe-Index 1063485

BAGE 2005, 197

BB 2004, 2248

DB 2004, 496

BuW 2004, 44

FA 2004, 22

FA 2004, 53

AP, 0

EzA

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