Leitsatz (redaktionell)

Unterhält ein Arbeitgeber mehrere, zwar jeweils nur mit fünf oder weniger Angestellten besetzte, aber einheitlich und zentral gelenkte Verkaufsstellen, so ist nicht schon die einzelne Verkaufsstelle, sondern erst die Gesamtheit aller Verkaufsstellen zusammen mit der zentralen Verwaltungsstelle ein "Betrieb" im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 09.04.1970; Aktenzeichen 2 Sa 25/70)

 

Fundstellen

BB 1971, 1507

DB 1971, 2319

BetrR 1972, 184

ARST 1972, 87

AP § 23 KSchG 1969, Nr 1

AR-Blattei, Betrieb Entsch 4

AR-Blattei, ES 450 Nr 4

ArbuR 1971, 347

EzA § 23 KSchG, Nr 1

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