Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ausschlußklausel des § 16 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 1971-04-01 und die gleichlautenden Tarifbestimmungen der Rahmentarifverträge für Poliere und Schachtmeister sowie technische und kaufmännische Angestellte des Baugewerbes vom 1971-06-14 erfassen auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers wegen unerlaubter Handlungen von Arbeitnehmern.

2. Ein Schadenersatzanspruch wird im Sinne der genannten Ausschlußklausel fällig, wenn er feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Das ist der Fall, sobald der Geschädigte in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen.

3. Schuldhaftes Zögern ist regelmäßig dann nicht anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber, der durch strafbare Handlungen von Arbeitnehmern geschädigt wurde, vor der Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche zunächst den Ausgang eines Strafverfahrens abwartet, von dem er sich eine weitere Aufklärung des streitigen Sachverhalts versprechen darf.

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 26.10.1977; Aktenzeichen 3 Sa 179/77)

 

Fundstellen

DB 1981, 2231-2233 (LT1-3)

NJW 1981, 2487

NJW 1981, 2487-2487 (LT1-3)

BlStSozArbR 1981, 343-343 (T1-3)

AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1-3), Nr 71

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 98 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 350 Nr 98 (LT1-3)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 47 (LT1-3)

VersR 1981, 1164-1165 (LT1-3)

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