Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Tarifvertragsauslegung ist der Wille der Tarifpartner maßgeblich, soweit er im Tarifvertrag erkennbar Ausdruck gefunden hat.

2. Für die Tarifvertragsauslegung kommt es nicht darauf an, wie der Tarifvertrag in einem Betrieb gehandhabt wird. Vielmehr sind, falls der Wortlaut keinen hinreichenden Aufschluß gibt, in erster Linie der Gesamtzusammenhang, in zweiter Linie die Tarifgeschichte und Tarifübung, drittens die Entstehungsgeschichte des streitigen Tarifvertrags sowie letztlich die Anschauung der beteiligten Berufskreise zur Zeit der Entstehung dieses Tarifvertrages heranzuziehen.

3. Ist die in einem Tarifvertrag enthaltene Tätigkeitsbeschreibung so geartet, daß auf keine Weise festgestellt werden kann, was die Tarifpartner darunter erkennbar verstanden wissen wollten, so kann sich ein Arbeitnehmer nicht darauf berufen, jene Tätigkeitsbeschreibung und nicht die vertragliche Lohnvereinbarung sei für seine Entlohnung maßgeblich. Bei Vorliegen einer nicht justitiablen Tarifnorm kann ein Anspruch auf Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als des vereinbarten nicht auf jene Norm gestützt werden.

4. Das Revisionsgericht kann es dem Tatsachengericht überlassen, die zur Auslegung von Tarifnormen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, obwohl auch das Revisionsgericht in der Lage wäre, diese Ermittlungen selbst anzustellen. Im allgemeinen empfiehlt sich eine Zurückverweisung aus diesem Anlaß wegen der größeren Sachnähe des Berufungsgerichts.

5. Sofern sich das Entgelt eines Arbeitnehmers nach einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung richtet, ist für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum (Bestätigung von BAG 1962-02-28 4 AZR 352/60 = BAGE 12, 294 = AP Nr 31 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

6. Eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über den Bereich eines Betriebes hinaus kann nur dann angenommen werden, wenn im Arbeitsleben über den Betrieb hinaus ein enger lebensmäßiger Zusammenhang zwischen den Angehörigen verschiedener Betriebe desselben Unternehmens besteht.

 

Orientierungssatz

Tarifvertrag für die Arbeitnehmer des NWDR vom 1954-10-09.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 242; ZPO § 565; TVG § 4 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 31.03.1965; Aktenzeichen 1 Sa 19/65)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437206

BAGE 18, 278

BAGE, 278

DB 1966, 1237

DB 1966, 1278

NJW 1966, 1836

SAE 1966, 249

AP § 1 TVG Auslegung, Nr 117

AR-Blattei, ES 1550.9 Nr 10

AR-Blattei, Tarifvertrag IX Entsch 10

EzA § 242 BGB, Nr 5

JZ 1966, 654

MDR 1966, 876

PraktArbR TVG § 1, Nr 114

RiA 1966, 215

UFITA 50, 291

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