Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Berufsausübungsgenehmigung und Annahmeverzug

 

Orientierungssatz

Arbeitgeber, der Ersatzschule in Nordrhein-Westfalen betreibt, kommt trotz Urteils, das Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages festgestellt hat, nicht in Annahmeverzug, wenn die Lehrerin wegen fehlender Unterrichtsgenehmigung nach § 41 SchulOG NW 1 nicht beschäftigt werden darf.

 

Normenkette

BGB §§ 297, 615; SchulOG NW § 41; BGB § 275 Abs. 2; SchulOG NW 1 § 41; MuSchG § 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 14.08.1984; Aktenzeichen 6 Sa 359/84)

ArbG Bonn (Entscheidung vom 22.12.1983; Aktenzeichen 5 Ca 1994/83)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441385

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