Entscheidungsstichwort (Thema)

Feiertagslohn bei Werkschließung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden Arbeitnehmer regelmäßig samstags zu Mehrarbeit herangezogen, nicht aber an einem Samstag, der auf einen Feiertag fällt, so haben sie normalerweise Anspruch auf Feiertagslohn in Höhe der entgangenen Mehrarbeitsvergütung.

2. Ruht die Arbeit vor und nach dem betreffenden Samstag aus anderen Gründen, so besteht ein Anspruch auf Feiertagslohn dann nicht, wenn die Arbeit wegen der vorangehenden und nachfolgenden Betriebsstillegung ausgefallen ist.

 

Normenkette

FeiertLohnzG § 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 14.03.1983; Aktenzeichen 1 Sa 926/82)

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 14.05.1982; Aktenzeichen 6 Ca 59/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438447

BlStSozArbR 1985, 341-341 (T)

NZA 1986, 397-398 (LT1-2)

AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG (LT1-2), Nr 47

AR-Blattei, ES 710 Nr 52 (LT1-2)

AR-Blattei, Feiertage Entsch 52 (LT1-2)

EzA § 1 FeiertagslohnzahlungsG, Nr 29 (LT1-2)

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