Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Tarifvertrages. Vorvertrag. Vertrag zugunsten Dritter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ob die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag abschließen oder unter Formwahrung eine andersartige schriftliche Vereinbarung treffen wollen, ist in Zweifelsfällen nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.

2. Vorverträge, durch die sich die Tarifvertragsparteien schuldrechtlich zur tariflichen Normierung bestimmter Vereinbarungen verpflichten, sind keine Tarifverträge und begründen keine tariflichen Ansprüche.

 

Orientierungssatz

1. Vertrag zugunsten Dritter durch Tarifvertragsparteien.

2. Auslegung des § 13a des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen von 1979-01-31.

3. Als Tarifvertrag im Sinne des TVG kann nur ein zwischen einer Gewerkschaft und einem oder mehreren Arbeitgebern bzw Vereinigungen von Arbeitgebern abgeschlossener schriftlicher Vertrag angesehen werden, der Festlegung von Rechtsnormen zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient und damit tarifliche Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar begründen soll.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 24.01.1980; Aktenzeichen 9/8 Sa 506/79)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.02.1979; Aktenzeichen 2 Ca 238/78)

 

Fundstellen

BAGE 41, 307-315 (LT1-2)

BAGE, 307

DB 1983, 2146-2148 (LT1-2)

BlStSozArbR 1983, 280-280 (T)

AP § 1 TVG (LT1-2), Nr 20

AR-Blattei, ES 1550.2 Nr 16 (LT1-2)

AR-Blattei, Tarifvertrag II Entsch 16 (LT1-2)

EzA § 1 TVG, Nr 17 (LT1-2)

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