Leitsatz (redaktionell)

1. Scheitert die Umdeutung einer fristlosen Kündigung in eine ordentliche aus formellen Gründen und hat sich das Gericht deshalb mit den sachlichen Kündigungsgründen nicht befaßt, so ist der Arbeitgeber mit diesen Gründen für die soziale Rechtfertigung einer später ausgesprochenen, den formellen Anforderungen entsprechenden Kündigung nicht ausgeschlossen (im Anschluß an BAG vom 12.4.1956 2 AZR 247/54 = AP Nr 11 zu § 626 BGB).

2. Das Gericht kann nicht aus Billigkeitserwägungen einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers deshalb abweisen oder einen späteren als den nach § 9 Abs 2 KSchG maßgebenden Auflösungszeitpunkt festsetzen, weil der zur Auflösung vorgebrachte Umstand erst nach längerer Prozeßdauer eingetreten ist und bei rückwirkender Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer nur eine erheblich unter dem im Falle des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu zahlenden Verzugslohn liegende Abfindung erhalten würde.

3. Vereinbart der Arbeitgeber mit einem Angestellten eine Verlängerung der gesetzlichen Regelkündigungsfrist und enthält der Vertrag keine ausdrückliche Regelung über den Kündigungstermin, so ist er dahin auszulegen, daß der regelmäßige gesetzliche Kündigungstermin des Quartalsendes (§ 622 Abs 1 Satz 1 BGB) gelten soll, wenn sich aus den sonstigen Umständen des Einzelfalls nicht eindeutig ein anderer Wille der Parteien ergibt.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.11.1980; Aktenzeichen 21 Sa 1052/80)

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 24.06.1980; Aktenzeichen 2 Ca 436/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437630

DB 1984, 883-884 (LT1-3)

BlStSozArbR 1984, 230-230 (T)

AP § 9 KSchG 1969 (LT1-3), Nr 10

AR-Blattei, ES 1020 Nr 236 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 236 (LT1-3)

EzA § 9 nF KSchG, Nr 15 (LT1-3)

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