Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung nach dem BeschFG

 

Leitsatz (amtlich)

Beträgt der zeitliche Abstand zwischen zwei nach dem BeschFG befristeten Arbeitsverträgen mehr als das Doppelte des in § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG vorgesehenen Mindestzeitraums, kann ein enger sachlicher Zusammenhang iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG regelmäßig nicht, sondern allenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Die zwischenzeitliche, auf einen Sachgrund gestützte befristete Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz genügt dafür nicht.

 

Normenkette

BeschFG § 1 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 5 Sätze 1-2; KSchG § 7; BGB § 625

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.04.1999; Aktenzeichen 21 Sa 110/98)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 15.07.1998; Aktenzeichen 18 Ca 660/98)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 1999 – 21 Sa 110/98 – aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 1998 – 18 Ca 660/98 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund der im Vertrag vom 6. Oktober 1997 vereinbarten Befristung zum 28. Februar 1998 beendet ist.

Die Klägerin war ab 3. Juli 1995 aufgrund von insgesamt fünf jeweils befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten als Paketzustellerin beschäftigt. Die Verträge stellten sich nach Abschlußdatum, vereinbarter Dauer sowie im schriftlichen Vertrag genannten Befristungsgrund wie folgt dar:

Abschlußdatum

Vereinbarte Dauer

Grund der Befristung

03.07.1995

03.07.1995 bis 31.12.1996

§ 1 Beschäftigungsförderungsgesetz

23.12.1996

23.12.1996 bis 01.03.1997

Kataloghauptversand, Abbau Überstunden

28.02.1997

28.02.1997 bis 29.03.1997

Abbau von Überstunden

24.03.1997

24.03.1997 bis 27.09.1997

Abbau von Überzeiten lt. GD Anweisung

06.10.1997

27.09.1997 bis 28.02.1998

§ 1 Beschäftigungsförderungsgesetz.

Mit der am 29. Januar 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Ein Sachgrund für die Befristungen habe nie vorgelegen. Vielmehr sei die Klägerin auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt worden. Auf § 1 BeschFG könne sich die Beklagte nicht berufen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 28. Februar 1998 endet, sondern über diesen Zeitraum hinaus unbefristet weiterbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu beschäftigen und aus der Lohngruppe 4 zu entlohnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die letzte Befristungsabrede sei nach § 1 BeschFG wirksam.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage entsprochen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auf Grund der im letzten Vertrag vom 6. Oktober 1997 vereinbarten Befristung zum 28. Februar 1998 beendet.

A. Die Klage ist zulässig. Wie die gebotene Auslegung des Klageantrags ergibt, erstrebt die Klägerin die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG (in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996, BGBl. I S 1476) vorgesehene gerichtliche Feststellung, ihr Arbeitsverhältnis sei nicht auf Grund der im Vertrag vom 6. Oktober 1997 vereinbarten Befristung zum 28. Februar 1998 beendet worden.

B. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klage unbegründet. Die Befristung des letzten Vertrags war nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG zulässig. Das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG ist nicht verletzt.

I. Zu Recht haben die Vorinstanzen den letzten, am 6. Oktober 1997 geschlossenen Vertrag der Befristungskontrolle unterzogen. Dieser Vertrag war kein unselbständiger Annex zu dem vorhergehenden Vertrag. Er stellte nicht nur eine verhältnismäßig geringfügige, am Sachgrund der bisherigen Befristung orientierte Anpassung der Vertragslaufzeit an unvorhergesehene Umstände dar(vgl. BAG 15. Februar 1995 – 7 AZR 680/94 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 2 der Gründe; BAG 1. Dezember 1999 – 7 AZR 236/98 – AP HRG § 57 b Nr. 21= EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 21, zu I der Gründe). Dies folgt bereits aus dem Umstand, daß die Befristung im letzten Vertrag anders als im vorhergehenden nicht auf einen Sachgrund, sondern auf das BeschFG gestützt wurde.

II. Die Befristungsabrede vom 6. Oktober 1997 bedurfte einer Rechtfertigung. Sie war geeignet, den gesetzlichen Kündigungsschutz objektiv zu umgehen. Zwar war die vereinbarte Vertragsdauer von gut fünf Monaten kürzer als die in § 1 Abs. 1 KSchG vorausgesetzte Wartezeit von sechs Monaten. In die Wartezeit sind jedoch die Zeiten früherer Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitnehmer einzurechnen, wenn zu diesen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht(BAG 12. September 1996 – 7 AZR 790/95 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142, zu II 2 der Gründe mwN; BAG 22. März 2000 – 7 AZR 581/98 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 1 = EzA BeschFG § 1 Klagefrist Nr. 4, zu B I der Gründe). Da die vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnisse der Parteien seit dem 3. Juli 1995 unmittelbar aufeinander folgten, ist die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt.

III.1. Die Befristungsabrede im Vertrag vom 6. Oktober 1997 erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG. Danach ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Höchstdauer ist vorliegend eingehalten.

2. Die Befristungsabrede verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG. Danach ist bis zur Dauer von zwei Jahren auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses zulässig. Im Streitfall wurde bei Zusammenrechnung aller Arbeitsverträge die Dauer von zwei Jahren überschritten. Der letzte Vertrag war jedoch keine Verlängerung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG.

a) Eine Verlängerung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG setzt voraus, daß der Verlängerungsvertrag vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und auch die bisherigen Vertragsbedingungen unverändert läßt(BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 51/99 – zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.], zu III 1 und 2 der Gründe). Darüber hinaus kommt eine Verlängerung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG nur in Betracht, wenn der vorherige Vertrag nach dem BeschFG – in der jeweiligen Fassung – befristet war(BAG 22. März 2000 – 7 AZR 581/98 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 1 = EzA BeschFG § 1 Klagefrist Nr. 4, zu B II 1 a der Gründe; BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – DB 2000, 2168, zu B IV 2 a der Gründe).

b) Im Streitfall wurde der letzte Vertrag am 6. Oktober 1997 und damit nach dem Ende des vorhergehenden, zum 27. September 1997 befristeten Vertrags geschlossen. Auch war der vorhergehende Vertrag kein nach dem BeschFG befristeter Vertrag(vgl. hierzu noch näher unter B IV 2).

IV. Die Befristung des letzten Vertrags verstößt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gegen das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG. Danach ist die Befristung nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag oder zu einem vorhergehenden nach Abs. 1 befristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Im Streitfall war der dem letzten Vertrag unmittelbar vorhergehende, zum 27. September 1997 befristete Vertrag vom 24. März 1997 weder ein unbefristeter noch ein nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristeter Vertrag. Zwischen dem letzten Vertrag und dem ersten, ebenfalls nach dem BeschFG befristeten Vertrag vom 3. Juli 1995 bestand kein enger sachlicher Zusammenhang iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG. Nach dem Ende des vorletzten, zum 27. September 1997 befristeten Vertrags entstand auch kein nach § 625 BGB fingiertes unbefristetes Arbeitsverhältnis.

1. Der unmittelbar vorhergehende, zum 27. September 1997 befristete Vertrag war kein unbefristeter Vertrag. Er gilt nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG als wirksam befristet.

a) Ein vorhergehender unbefristeter Vertrag iSd. § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG kann auch ein unwirksam befristeter Arbeitsvertrag sein. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG kann grundsätzlich überprüft werden, ob der vorangegangene Vertrag etwa wegen Fehlens eines Sachgrundes unwirksam befristet war(BAG 22. März 2000 – 7 AZR 581/98 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 1 = EzA BeschFG § 1 Klagefrist Nr. 4, zu B II 2 a aa der Gründe; BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – DB 2000, 2168, zu B V 1 a der Gründe). Dem steht auch der vorbehaltlose Abschluß eines Folgevertrags nicht entgegen. Allein darin liegt regelmäßig kein Verzicht, die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags geltend zu machen(BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 43/99 – zVv., zu B I 1 der Gründe).

b) Bei der Prüfung des Anschlußverbots des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG ist jedoch § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG zu beachten. Versäumt der Arbeitnehmer, die Unwirksamkeit der Befristung des vorhergehenden Vertrags innerhalb von drei Wochen nach dem Ende dieses vorhergehenden Vertrags gerichtlich geltend zu machen, tritt die Fiktion des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG ein. Diese bewirkt, daß der Arbeitnehmer bei der gerichtlichen Überprüfung einer nachfolgenden, auf § 1 Abs. 1 BeschFG gestützten Befristung nicht einwenden kann, das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG sei verletzt, weil der vorhergehende Vertrag unwirksam befristet gewesen sei. Vielmehr gilt der vorhergehende Vertrag als von Anfang an wirksam befristet(ständige Senatsrechtsprechung seit dem Urteil vom 22. März 2000 – 7 AZR 581/98 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 1 = EzA BeschFG § 1 Klagefrist Nr. 4, zu B II 2 a der Gründe; BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – DB 2000, 2168, zu B V 1 b der Gründe; BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 256/99 – zVv., zu B III 1 b und c der Gründe).

c) Im Streitfall hat die Klägerin die im Vertrag vom 24. März 1997 zum 27. September 1997 vereinbarte Befristung nicht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende mit einer Klage angegriffen.

2. Der dem letzten Vertrag unmittelbar vorhergehende, zum 27. September 1997 befristete Vertrag war entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kein nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristeter Arbeitsvertrag.

a) Ein Vertrag ist dann nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristet, wenn die Parteien die Befristung hierauf stützen wollen. Dies muß nicht ausdrücklich geschehen. Nachdem § 1 BeschFG kein Zitiergebot enthält, kann sich der Parteiwille, eine Befristung nach dieser Vorschrift zu vereinbaren, auch aus den Umständen ergeben. Hieran ist vor allem dann zu denken, wenn die Befristung einer Rechtfertigung bedurfte, bei Vertragsschluß über andere gesetzliche Befristungstatbestände oder Sachgründe nicht gesprochen wurde und zur Rechtfertigung der Befristungsabrede lediglich das BeschFG in Betracht kommt. Wurden dagegen der Befristungsabrede andere gesetzliche Befristungstatbestände oder Sachgründe zugrunde gelegt, oder lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG ersichtlich nicht vor, so kann der Vertrag regelmäßig nicht als ein nach dem BeschFG befristeter Vertrag angesehen werden(BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – DB 2000, 2168, zu B IV 2 b der Gründe; BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 256/99 – zVv., zu B II 2 b der Gründe; BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 546/99 – zVv., zu B I 2 a der Gründe). Die demgegenüber vom Landesarbeitsgericht im Anschluß an Müller-Glöge(ErfK BeschFG § 1Rn. 46; im Ergebnis ebenso jetzt auch Sowka DB 2000, 1916, 1918) befürwortete Rechtsfigur eines „von den Parteien unerkannt auf § 1 Abs. 1 BeschFG gestützten Arbeitsvertrags” ist zum einen widersprüchlich, setzt doch eine von den Parteien auf eine bestimmte Rechtsgrundlage „gestützte” Befristung ein entsprechendes Bewußtsein der Parteien voraus. Vor allem ist aber die hiernach erforderliche Prüfung, ob der von den Arbeitsvertragsparteien angenommene Sachgrund objektiv fehlte, dem Gericht bei Versäumung der Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG wegen der Fiktion des § 7 KSchG iVm. § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG gerade verwehrt.

b) Hiernach war der dem letzten Vertrag unmittelbar vorhergehende Vertrag vom 24. März 1997 kein nach dem BeschFG befristeter Vertrag. Die Parteien wollten die in diesem Vertrag vereinbarte Befristung nicht auf § 1 Abs. 1 BeschFG stützen. Vielmehr sollte die Befristung auf den in dem schriftlichen Vertrag ausdrücklich als Grund genannten „Abbau von Überzeiten lt. GD Anweisung” gestützt werden.

3. Die Befristung des letzten Vertrags verstieß bezogen auf den ersten, am 3. Juli 1995 geschlossenen und zum 31. Dezember 1996 befristeten Vertrag nicht gegen das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG. Es fehlt an einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen diesen Verträgen.

a) Allerdings setzt das Anschlußverbot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG nicht voraus, daß der unmittelbar vorhergehende Vertrag nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristet war. Vielmehr ist es auch anwendbar, wenn zwischen den nach dem BeschFG befristeten Verträgen Sachgrundbefristungen lagen(BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – DB 2000, 2168, zu B V 3 b der Gründe).

Auch setzt das Anschlußverbot nicht voraus, daß der vorhergehende Vertrag bereits nach dem BeschFG in der ab 1. Oktober 1996 geltenden Fassung befristet war. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine Befristung nach dem BeschFG in der jeweils geltenden Fassung (BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – DB 2000, 2168, zu B II 3 a der Gründe).

Notwendige Voraussetzung des Anschlußverbots ist aber, daß zwischen den nach dem BeschFG befristeten Arbeitsverträgen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG stets anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein enger sachlicher Zusammenhang auch trotz Überschreitung dieser Frist angenommen werden. Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung, aber auch die Beibehaltung oder Änderung der Tätigkeit und der materiellen Arbeitsbedingungen sowie die für den erneuten Vertragsschluß maßgeblichen Beweggründe(BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – DB 2000, 2168, zu B V 3 c bb der Gründe mwN; vgl. zu Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschFG 1985 BAG 6. Dezember 1989 – 7 AZR 441/89 – AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 13, zu III 1 der Gründe). Eine starre zeitliche Grenze gibt es nicht. Je länger aber der zeitliche Abstand ist, desto gewichtiger müssen die sonstigen für einen engen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein. Beträgt die zeitliche Unterbrechung mehr als das Doppelte des gesetzlichen Mindestzeitraums von weniger als vier Monaten, kann allenfalls noch unter ganz besonderen Umständen ein enger sachlicher Zusammenhang bejaht werden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Dies folgt aus der Systematik des § 1 BeschFG in der seit 1. Oktober 1996 geltenden Fassung, nach welcher das in § 1 Abs. 3 BeschFG normierte Anschlußverbot die Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG darstellt(BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – DB 2000, 2168, zu B V 3 c dd der Gründe).

b) Im Streitfall hat das Landesarbeitsgericht einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem letzten und dem ersten Vertrag nicht geprüft. Der Senat konnte aber auf Grund der tatsächlichen Feststellungen ohne Zurückverweisung gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO eine Sachentscheidung treffen. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden nach dem BeschFG geschlossenen Verträgen betrug nahezu neun Monate. Um gleichwohl einen engen sachlichen Zusammenhang iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG anzunehmen, hätten daher ganz besondere sonstige Umstände vorliegen müssen. Diese sind von der Klägerin weder behauptet noch sonst erkennbar. Dabei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß sie in dem letzten Arbeitsverhältnis unter denselben materiellen Arbeitsbedingungen auf demselben Arbeitsplatz dieselben Arbeiten als Paketzustellerin verrichtete wie auf Grund des ersten Vertrags. Allein dies ist jedoch angesichts des erheblichen zeitlichen Abstands der Verträge nicht ausreichend, um den engen sachlichen Zusammenhang iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG zu bejahen. Zusätzliche besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat auch weder geltend gemacht, sie könne hierzu nach einer Zurückverweisung noch Wesentliches vortragen, noch hat sie insoweit verfahrensrechtliche (Gegen–) Rügen erhoben.

4. Der letzte Vertrag schloß sich entgegen der erstmals in der Revision vorgebrachten Auffassung der Klägerin auch nicht an ein nach § 625 BGB fingiertes unbefristetes Arbeitsverhältnis an. Ein solches ist nach dem Ende des vorhergehenden, zum 27. September 1997 befristeten Vertrags nicht entstanden.

Auch ein nach § 625 BGB fingiertes Arbeitsverhältnis ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag, an den nach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG ein nach dem BeschFG befristeter Arbeitsvertrag nicht angeschlossen werden kann (BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 256/99 – zVv., zu B IV der Gründe; BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 51/99 – zVv., zu II 1 der Gründe). Nach § 625 BGB gilt ein Arbeitsverhältnis, wenn es nach seinem Ablauf mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der Arbeitgeber unverzüglich widerspricht. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen getroffen, daß die Klägerin zwischen dem 27. September 1997 und dem 6. Oktober 1997 überhaupt sowie ggf. wann, in welchem Umfang sowie unter welchen Umständen gearbeitet hat. Ebensowenig ist festgestellt, daß eine etwaige Weiterarbeit der Klägerin mit Wissen eines zum Abschluß von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters der Beklagten erfolgte. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat auch keine verfahrensrechtlichen (Gegen–) Rügen erhoben, sondern erstmals im Schriftsatz vom 19. Oktober 2000 behauptet, sie sei durchgängig zwischen dem 27. September 1997 und dem 6. Oktober 1997 tätig gewesen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dörner, Schmidt, Linsenmaier, Niehues, U. Zachert

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 25.10.2000 durch Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 558090

BAGE, 155

BB 2001, 1100

DB 2001, 872

FA 2001, 59

NZA 2001, 609

SAE 2001, 283

AP, 0

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