Leitsatz (redaktionell)

1. In aller Regel besteht eine besonders stark ausgeprägte sittliche Verpflichtung, an der Familienfeier der Goldenen Hochzeit der Eltern teilzunehmen. In solchen Fällen ist deshalb ein Arbeitnehmer im Sinne des BGB § 616 Abs 1 S 1 an der Dienstleistung verhindert.

2. Auch wird die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht überspannt, wenn er aus diesem - verhältnismäßig seltenen - Anlaß verpflichtet wird, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 07.12.1972; Aktenzeichen 4 Sa 340/72)

 

Fundstellen

BB 1974, 557

DB 1974, 343

NJW 1974, 663

BetrR 1974, 163

ARST 1974, 40

AP § 616 BGB (LT1-2), Nr 43

AR-Blattei, Arbeitsausfall IV Entsch 14

AR-Blattei, ES 140.4 Nr 14

ArbuR 1973, 379

EzA § 616 BGB, Nr 6

PERSONAL 1974, 129

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