Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Werktherapeuten

 

Leitsatz (amtlich)

  • Bei der Eingruppierung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes sind nicht Arbeitsvorgänge, sondern ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit festzustellen und zu bewerten. Für die Feststellung der überwiegend auszuübenden Tätigkeit können die Grundsätze herangezogen werden, die das Bundesarbeitsgericht zu § 22 BAT a.F. entwickelt hat.
  • Eine Tätigkeit “entspricht” einer bestimmten Spezialausbildung, wenn sie ein Wissen und Können erfordert, wie es gerade durch diese Spezialausbildung vermittelt worden ist. Die Spezialausbildung muß Voraussetzung für die Beherrschung der bei der konkreten Tätigkeit typischerweise anzuwendenden Techniken und Methoden sein.
 

Normenkette

AVR-Diakonie § 12; Einzelgruppenplan 22a; VergGr. IVb; VergGr. IVa

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 17.07.1992; Aktenzeichen 7 Sa 1115/91)

ArbG Bielefeld (Urteil vom 27.06.1991; Aktenzeichen 1 Ca 141/91)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Juli 1992 – 7 Sa 1115/91 – aufgehoben.
  • Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht Hamm zurückverwiesen.

Von Rechts wegen !

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (im folgenden: AVR-Diakonie).

Der am 16. April 1947 geborene Kläger ist Dipl.-Sozialarbeiter. Im Jahre 1979 legte er an der Evangelischen Fachhochschule R… in B… auch die Abschlußprüfung als Heilpädagoge ab.

Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1980 in der in der Trägerschaft des beklagten Vereins stehenden Klinik am H…, Haus W…, in O… tätig. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30. Januar 1980 wurde der Kläger als Arbeitstherapeut eingestellt. Sein Einsatz in einem anderen Dienstbereich als dem zunächst zugewiesenen wurde ausdrücklich vorbehalten. Für das Dienstverhältnis gelten nach § 2 des Arbeitsvertrages die AVR-Diakonie in der jeweils gültigen Fassung. Der Arbeitsvertrag stuft den Kläger in die Vergütungsgruppe “A IVb AVR” ein.

Bei der Klinik am H… handelt es sich um ein Fachkrankenhaus für suchtkranke Männer. Der Kläger war dort zunächst vier Jahre lang als Arbeitstherapeut tätig und betreute eine Gruppe junger Patienten in der Holzwerkstatt. Seit dem 1. Juli 1984 ist der Kläger als Werktherapeut in der aus dem Haus W… entstandenen Abteilung II tätig. In dieser Abteilung werden innerhalb einer sechs bis neun Monate dauernden stationären Behandlung suchtkranke junge Männer zwischen 18 und 28 Jahren betreut. Die an Alkohol- und Drogensucht Erkrankten kommen freiwillig in die Fachklinik, nachdem sie eine erste Phase des Entzuges hinter sich gebracht haben.

Nach einem Therapiekonzept für die Abteilung II vom 2. Oktober 1989 weist der Stellenplan dieser Abteilung folgende Mitarbeiter aus: 1 Abteilungsleiter (Dipl.-Sozialpädagoge und analytisch-orientierter Sozialtherapeut), 1 Arzt, 1 Dipl.-Psychologin, 1 Dipl.-Pädagoge, 1 Dipl.-Sozialarbeiter und 1 Werktherapeut (Dipl.-Sozialarbeiter und Heilpädagoge).

Dem beklagten Verein geht es in der Abteilung II um “die Nachreifung der durch die Suchtentwicklung unterbrochenen Persönlichkeitsreifung zu einer altersentsprechenden Persönlichkeitsund Ich-Struktur” als “Voraussetzung für eine suchtmittelabstinente Lebensführung und den Erhalt der Erwerbsfähigkeit”. Dabei werden in dem vom Beklagten erstellten Therapiekonzept verschiedene therapeutische Bausteine genannt, die in Therapiegruppen zur Anwendung kommen. Bis zu 12 Patienten bilden eine solche Gruppe mit einem Haupt- und einem Co-Therapeuten, welche die gemeinsame Gruppentherapie und nach individueller Absprache auch die Einzeltherapie übernehmen. Zur Werktherapie führt das Konzept aus, der kreative Umgang mit Formen, Farben und Werkstoffen fördere den Aufbau bzw. unterstütze die Motivationsauseinandersetzungen mit sich selbst. Darüber hinaus sei durch das Verhalten des Patienten im nonverbalen Bereich der Werktherapie eine ergänzende Diagnostik möglich. Zusätzlich könne der Patient für sich unter Umständen eine Möglichkeit des sinnvollen Umgangs mit seiner Freizeit finden.

Der Kläger ist seit März 1987 Koordinator für die Werktherapie und an der Fortentwicklung des Arbeitsbereichs sowie an der Erstellung und Durchführung der Therapiepläne beteiligt. Mit Schreiben vom 15. November 1986, das beim Beklagten nach dessen Angaben erst im Februar 1988 einging, verlangte der Kläger eine Entlohnung nach der Vergütungsgruppe IVa AVR-Diakonie, weil er sich in einer Tätigkeit als Sozialarbeiter mit abgeschlossener Zusatzspezialausbildung als Heilpädagoge vier Jahre bewährt habe (Fallgruppe 8b). Der Beklagte wies dies zurück. Der Kläger sei nicht als Sozialarbeiter eingestellt worden und werde auch nicht so eingesetzt. Die ihm übertragenen Tätigkeiten verlangten auch keine Spezialausbildung als Heilpädagoge.

Mit seiner am 31. Januar 1991 zugestellten Klage hat der Kläger sein Ziel weiterverfolgt, nach der Vergütungsgruppe IVa AVR-Diakonie bezahlt zu werden.

Daß er die Voraussetzungen für eine solche Eingruppierung erfülle, ergebe sich bereits aus dem Zwischenzeugnis, das ihm der Beklagte unter dem 8. Januar 1988 erteilt habe. Dort heißt es u. a., der Kläger verbinde bei seiner Tätigkeit als Werktherapeut in guter Weise seine Vorerfahrungen und seine Ausbildung zum Heilpädagogen zu einer fachlichen Kompetenz auf diesem Gebiet.

Bei der Einstellung des Klägers sei seitens der Beklagten auch besonderer Wert auf die heilpädagogische Zusatzqualifikation des Klägers gelegt worden.

Der Kläger hat vorgetragen, die Aufgaben der Werktherapie beanspruchten 25,5 Stunden seiner wöchentlichen Arbeitszeit, innerhalb derer einmal wöchentlich eine einstündige Fallbesprechung stattfinde. Außerdem würden innerhalb der genannten Wochenarbeitszeit etwa zehn Supervisionssitzungen jährlich durchgeführt, deren jede etwa 1,5 Stunden dauere.

Der Kläger hat behauptet, die Werktherapie sei ohne Heilpädagogik nicht zu bewältigen. Bei der Suchtkrankheit handele es sich um eine Behinderung. Sie werde mit den Mitteln der Pädagogik gelindert. Der Jugendalkoholismus löse Frühstörungen in der Reifezeit aus, die mit Hilfe eines beschäftigungstherapeutischen Ansatzes aufzuarbeiten seien. Von ihm als Werktherapeut werde ein heilpädagogischer Ansatz abverlangt, um das Ich des Patienten zu stützen. Er führe zu Beginn der Therapie ein ausführliches Aufnahmegespräch mit einer Anamnese der Entwicklung des Patienten seit dem Säuglingsalter. Danach folgten regelmäßige Einzel- und Gruppengespräche, z. B. zur Selbstreflektion, Auswertung von Arbeiten und Beobachtungen bei Gruppenkonflikten. Der Gruppentherapeut und der Psychologe seien zwar die ersten, die den Patienten sähen. Gleichwohl sei auch durch ihn eine sorgfältige und umfassende Anamnese notwendig, um eine Beziehung zum Patienten im Rahmen der Werktherapie aufzubauen. Den Ergebnissen der Anamnese angepaßt führe der Kläger Übungen zur Sinnes- und Wahrnehmungsschulung durch, z. B. Malen nach Musik, Lasieren der Farben auf feuchtem Untergrund, Einsetzen von Pappmache mit Kleister. Die vom Werktherapeuten verwendeten Materialien und Farben dienten dazu, daß der Patient mit seinen inneren Problemen besser umgehen könne und eine Stärkung seines Selbstwertgefühls erfahre. Über die Arbeiten mit den Patienten und über die Beobachtungen bei Gruppenkonflikten würden Verlaufsprotokolle erstellt, um eine gezielte Einzelarbeit zu ermöglichen. Dabei sei der Werktherapeut auch in die ärztliche Therapie eingebunden. Auch aus seinen Beobachtungen entnehme der Arzt seinen Plan für die weitere Behandlung.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend zum 1. Januar 1989 eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe IVa AVR-Diakonie zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der beklagte Verein ist der Auffassung, der Kläger erhalte die seiner Tätigkeit entsprechende Vergütung. Er sei Sozialarbeiter mit dem Einsatz als Werktherapeut. Eine heilpädagogische Ausbildung sei nicht erforderlich.

Daß der Kläger nicht heilpädagogisch tätig sei, ergebe sich schon daraus, daß er es nicht mit behinderten Menschen zu tun habe, die einer heilpädagogischen Betreuung bedürften. Keiner der vom Kläger betreuten Patienten sei schwerbehindert. Leistungen des Trägers der Sozialhilfe aus §§ 39 ff. BSHG würden nur in seltenen Ausnahmefällen in Anspruch genommen.

Die Klinik des Beklagten diene einer medizinischen Rehabilitation der Suchtkranken. Es gehe nicht um Erziehungsverhältnisse und damit nicht um Heilpädagogik. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger werde in der Aufnahmeabteilung nicht diagnostisch tätig. Es sei ausschließlich seine Aufgabe, in die Grundzüge der Werktherapie einzuweisen, die Materialien vorzustellen und erste Versuche des Patienten mit den Materialien zu veranlassen. Diese Aufgaben erfülle der Kläger nachmittags, während er vormittags über sechs Wochen hin die Patienten im Rahmen der Werktherapie betreue. Zum Abschluß der Werktherapie habe der Kläger dann einen Kurzbericht zu erstellen. Darüber hinaus wirke er bei Dienst- und Fallgesprächen mit und werde gelegentlich nach Indikation arbeitstherapeutisch tätig.

Die vom Kläger behaupteteten zusätzlichen Tätigkeiten würden von ihm nicht verlangt. Es sei der Klinikleitung auch nicht bekannt, daß solche Tätigkeiten tatsächlich verrichtet würden. Vom Kläger werde insbesondere nicht verlangt, daß er Werktherapie nach heilpädagogischen Gesichtspunkten durchführe. Der bloße Einsatz von Materialien erfordere keine Heilpädagogik. Die beiden weiteren Werktherapeuten, welche der beklagte Verein beschäftige, hätten keine heilpädagogische Zusatzausbildung absolviert. Sie seien gleichwohl in der Lage, ihren Aufgaben gerecht zu werden.

Auf die Formulierungen im Zwischenzeugnis kommt es nach Auffassung des Beklagten nicht an, weil die übertragenen Tätigkeiten maßgeblich seien. Außerdem enthalte das Zeugnis keine Aussagen über erhebliche praktische Tätigkeiten des Klägers auf dem Gebiet der Heilpädagogik. Seine heilpädagogischen Fähigkeiten erleichterten es dem Kläger allenfalls, mit den Patienten umzugehen. Eine heilpädagogische Ausbildung sei für seine Tätigkeit nicht erforderlich.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision anstrebt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gewählten Begründung kann dem Eingruppierungsantrag des Klägers nicht entsprochen werden. Es bedarf weiterer Feststellungen zu den tatsächlich vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten.

A. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat eine der allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen erhoben. Für solche Klagen besteht auch außerhalb des öffentlichen Dienstes das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse (Senatsurteile vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I der Gründe = EzA § 4 TVG Großhandel Nr. 2; vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 – AP Nr. 2 zu §12 AVR Caritasverband, zu B I der Gründe).

B. Ob die Klage begründet ist, der Kläger also verlangen kann, ab dem 1. Januar 1989 nach der Vergütungsgruppe IVa AVR-Diakonie vergütet zu werden, kann aufgrund der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen noch nicht abschließend beurteilt werden. Hierfür ist weitere Sachaufklärung erforderlich.

I. Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes finden aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Kläger kann verlangen, nach der Vergütungsgruppe der AVR-Diakonie bezahlt zu werden, deren Merkmale er erfüllt. Dies kann auch eine höhere als die Vergütungsgruppe IVb sein, in die der Kläger im Arbeitsvertrag eingruppiert ist. Angesichts der vorherigen umfassenden Verweisung auf die AVR-Diakonie in ihrer jeweiligen Fassung kann die im Formulararbeitsvertrag konkret vorgenommene Eingruppierung nur so verstanden werden, daß die Parteien eine den Richtlinien entsprechende Eingruppierung des Klägers anstrebten und die Vergütungsgruppe IVb deshalb in den Arbeitsvertrag aufgenommen haben, weil sie sie für rechtlich zutreffend hielten. Bei einer solchen formularmäßigen Vertragsgestaltung bleibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine höhere als die vertraglich vorgesehene Vergütung zu verlangen, wenn er die in den Eingruppierungsrichtlinien hierfür genannten Voraussetzungen erfüllt (BAGE 34, 173, 178 f. = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Senatsurteile vom 13. Februar 1985 – 4 AZR 304/83 – AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4; vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.).

II. Für die Eingruppierung im Geltungsbereich der AVR-Diakonie bestimmt § 12 Abs. 1 in der bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung im hier wesentlichen:

“Die Eingruppierung eines Mitarbeiters erfolgt nach der Berufsgruppeneinteilung durch den Dienstvertrag. Der Mitarbeiter wird nach den in den Anlagen 1a bis 1c festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die Gruppe eingruppiert, die der von ihm überwiegend auszuübenden Tätigkeit entspricht.”

1. Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt lediglich, daß der Dienstvertrag die sich aus der Berufsgruppeneinteilung ergebende Eingruppierung dokumentieren soll. Dies macht § 12 Abs. 1 Satz 2 AVR-Diakonie deutlich. Hiernach soll auch im Bereich des Diakonischen Werkes für die Eingruppierung die im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes bekannte Automatik gelten. Die Eingruppierung folgt der vertraglich auszuübenden Tätigkeit. Dies ist in der Neufassung des § 12 AVR-Diakonie noch deutlicher geworden, mit der keine inhaltliche Neufestlegung beabsichtigt war (Scheffer, Kommentar zu den AVR-Diakonie, Stand Januar 1993, § 12 Erläuterung 1). § 12 lautet nunmehr:

“Der Mitarbeiter ist nach den in den Anlagen 1a bis 1c festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in der Gruppe eingruppiert, die der von ihm überwiegend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die Eingruppierung ist im Dienstvertrag anzugeben.”

2. Das Landesarbeitsgericht hat es für den Erfolg der Klage für erforderlich gehalten, daß die Hälfte der in der Gesamtarbeitszeit des Klägers anfallenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe entspricht. Es ist von dem höchstrichterlich konkretisierten Begriff des Arbeitsvorganges ausgegangen und hat die Tätigkeit des Klägers als Werktherapeut als einheitlichen Arbeitsvorgang bewertet. Eine Aufspaltung dieser Tätigkeit in die vormittägliche Arbeit als Werktherapeut, die Einführung in die Werktherapie am Nachmittag und die Teilnahme an Fallbesprechungen, Teamsitzungen und Supervisionen könne nicht erfolgen. Die Revision hält dies für rechtsfehlerhaft und meint, die vom Landesarbeitsgericht selbst genannten Teilbereiche müßten auch als gesonderte Arbeitsvorgänge angesehen und bewertet werden.

Der Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts geht ebenso wie die Kritik des Beklagten an dem vorbei, was § 12 Abs. 1 AVR-Diakonie verlangt. Diese Vorschrift ist in Anlehnung an § 22 Abs. 1 BAT in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung formuliert. Nach dieser Vorschrift hat die Eingruppierung ebenfalls nach der vom Arbeitnehmer überwiegend auszuübenden Tätigkeit zu erfolgen. Am 1. Januar 1975 ist die Neufassung des § 22 BAT in Kraft getreten, die für die Eingruppierung auf die Gesamttätigkeit abstellt, zu deren Strukturierung Teile zu bilden und zu bewerten sind, die den neu eingeführten Tarifbegriff des Arbeitsvorganges ausfüllen. Diese Umstellung haben die Arbeitsvertragsrichtlinien nicht mitvollzogen. Für sie gilt unverändert der Beurteilungsmaßstab “der überwiegend auszuübenden Tätigkeit”, den das Bundesarbeitsgericht anhand von § 22 Abs. 1 BAT a.F. näher bestimmt hat (Scheffer, aaO, § 12 Erläuterung 2 d). Es kommt deshalb für die Eingruppierung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien zunächst darauf an festzustellen, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, eine überwiegend auszuübende Teiltätigkeit oder mehrere selbständige Teiltätigkeiten zu erbringen hat. Die so ermittelten Bereiche sind tariflich zu bewerten. Bei der Feststellung sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Für eine zusammenfassende Betrachtung von Tätigkeiten können gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften, Geschäftsverteilungspläne, Anschauungen innerhalb einer Behörde oder eine behördliche Übung, aber auch der enge Zusammenhang der dem Angestellten übertragenen Aufgaben herangezogen werden. Bei der Einteilung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die jeweiligen Begriffe verkannt wurden, ob bei ihrer Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, oder ob die Beurteilung unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (Senatsurteile vom 28. Februar 1973 – 4 AZR 190/72 – AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT; vom 6. Juni 1973 – 4 AZR 387/72 – AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT, jeweils m.w.N.).

Zur Feststellung der zu bewertenden Tätigkeit sind weniger strenge Maßstäbe anzulegen, als sie durch den Begriff des Arbeitsvorganges eingeführt wurden. Die für eine Abgrenzung oder Verbindung von Tätigkeitsbereichen maßgeblichen Kriterien sind aber vergleichbar. Es bedarf deshalb unter dem Gesichtspunkt der zu bewertenden Tätigkeit keiner weiteren Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Bestimmung des Arbeitsvorganges die auch im Rahmen von § 12 Abs. 1 AVR-Diakonie maßgeblichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt. Seine Feststellung, die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit von 25,5 Stunden je Woche ausmachende Tätigkeit als Werktherapeut sei ein Arbeitsvorgang, kann deshalb zugleich auch als Feststellung des überwiegenden Teils der Tätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 AVR-Diakonie verwertet werden. Denkfehler des Landesarbeitsgerichts sind nicht zu erkennen. Unter dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht meint, die Einführung in die Werktherapie, die Werktherapie selbst, also die Arbeit mit den Materialien, und die aufgrund der dortigen Erfahrungen durchgeführten Fallbesprechungen und Teamsitzungen können nicht voneinander getrennt werden. Diese Schritte werden durch das einheitlich angestrebte Ziel eng miteinander verknüpft.

3. Für die Bewertung seiner Tätigkeit als Werktherapeut kann sich der Kläger auf die in der Anlage 1a zu den AVR-Diakonie enthaltene Berufsgruppeneinteilung A und dort auf den Einzelgruppenplan 22a (Sozialpädagogen, Sozialarbeiter im Sozialdienst) in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung berufen.

Der Umstand, daß der Einzelgruppenplan 22a im Jahre 1991 durch den inhaltlich wesentlich veränderten Einzelgruppenplan 21 abgelöst worden ist, zu dem der Kläger nichts vorgetragen hat, steht dem auch in die Zukunft gerichteten Eingruppierungsbegehren des Klägers nicht entgegen. Nach der Übergangsvorschrift (1) zum neuen Einzelgruppenplan 21 wird die Vergütung eines bisher im Einzelgruppenplan 22a eingruppierten Mitarbeiters nicht durch das Inkrafttreten der Neuregelung berührt, wenn dieser Mitarbeiter über den 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stand und am 31. Dezember 1990 Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten hat als aus der Vergütungsgruppe, in die er nach der Neufassung der Einzelgruppenpläne eingruppiert ist. Diese Bestandsschutzklausel gilt nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur für diejenigen Mitarbeiter, die tatsächlich eine höhere Vergütung erhalten haben, sondern auch für solche, denen eine höhere Vergütung vertrags- und richtlinienwidrig vorenthalten wurde. Dem Kläger steht deshalb für die Zeit ab dem 1. Januar 1989 und auch für die Zukunft eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVa zu, wenn er ab dem 1. Januar 1989 entsprechend den Anforderungen im Einzelgruppenplan 22a in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung in diese Vergütungsgruppe eingruppiert ist.

Die Tätigkeitsmerkmale des Einzelgruppenplans 22a lauten im hier wesentlichen:

“Vergütungsgruppe IVb

  • Sozialpädagogen, Sozialarbeiter (Anm. 1, 2),

    • mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung (z. B. heilpädagogischer, sozialtherapeutischer oder sozialpsychatrischer Ausbildung) und entsprechender Tätigkeit (Anm. 12),

Vergütungsgruppe IVa

  • Sozialpädagogen/Sozialarbeiter (Anm. 1, 2),
    • mit abgeschlossener, zusätzlicher Spezialausbildung (z. B. heilpädagogischer, sozialtherapeutischer oder sozialpsychatrischer Ausbildung) nach 4jähriger Bewährung in einer solchen Tätigkeit nach Abschluß der Zusatzausbildung (Anm . 12)
  • …”

In der Anmerkung 12 zum Einzelgruppenplan 22a heißt es, daß eine zusätzliche Spezialausbildung dann vorliegt, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung vermittelt worden ist.

III. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts reichen für die vom Kläger angestrebte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 8b nicht aus. Es bedarf vor einer abschließenden Entscheidung hierzu weiterer Sachaufklärung.

Der Kläger ist zwar Dipl.-Sozialarbeiter und hat eine Spezialausbildung zum Heilpädagogen erfolgreich abgeschlossen. Diese Ausbildung erfüllt auch die Anforderungen der Anm. 12 zum Einzelgruppenplan 22a. Sie ist nach den Unterrichtsempfehlungen des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 1990 in einer eineinhalbjährigen Vollzeitschule in Tagesform oder einer dreijährigen berufsbegleitenden Teilzeitform durchzuführen. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen aber nicht dessen Annahme, daß der Kläger bei seiner für die Eingruppierung maßgeblichen überwiegenden Tätigkeit als Werktherapeut eine der Ausbildung zum Heilpädagogen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat und deshalb die Tätigkeitsmerkmale der den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 8b eröffnenden Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 5c erfüllt.

1. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst von dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwendeten, dem Sprachgebrauch entnommenen Begriff der Heilpädagogik ausgegangen. Hier geht es um die besondere Erziehung für kranke, gehemmte, geistesschwache, taubstumme, blinde oder körperlich behinderte Personen in einem noch unausgereiften und deshalb unterrichtender Erziehung zugänglichen Zustand (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 3, S. 453). In der heilpädagogischen Beziehungsgestaltung soll der behinderte oder beeinträchtigte Mensch im Heilpädagogen einen Partner gewinnen, mit dem er seine Schwierigkeiten, Ängste und Aufgaben klären, bearbeiten und in einer für ihn möglichen Form bewältigen kann. Der Heilpädagoge wird dabei methodische Ansätze beratender, helfender, übender, fördernder und heilender Tätigkeit auf ganzheitliche Erziehungsziele hin integrieren. Er wird dadurch den Betroffenen Lernerfahrungen anbieten und ermöglichen, damit sich ihnen ein sinnerfülltes Leben erschließt (Blätter zur Berufskunde Bd. 2, II B 30 ≪Heilpädagoge≫, 4. Aufl., S. 4). Es geht um die Einwirkung auf abnorme Persönlichkeiten mit den Mitteln der Erziehung und des Unterrichts. Sie wird durch besondere, spezifische Erziehungsformen gekennzeichnet und kann sich nicht auf einzelne Lebensbereiche des Behinderten beschränken. Sie muß in einem umfassenden Sinn seine gesamte Persönlichkeit zum Gegenstand haben (BAGE 50, 241, 250 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsurteile vom 6. Dezember 1989 – 4 AZR 450/89 – AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 4. April 1990 – 4 AZR 20/90 – ZTR 1990, 380, 381 f.; vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 – AP Nr. 2 zu § 12 AVR-Caritasverband).

2. Es ist entgegen der Auffassung der Revision im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht die vom Kläger bei der Werktherapie betreuten suchtkranken jungen Männer als “behindert” im Sinne der Heilpädagogik angesehen hat.

Der Einsatz heilpädagogischer Erziehungsformen setzt nicht voraus, daß es sich bei den Betreuten um Behinderte im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes oder des Schwerbehindertengesetzes handelt. Im Regelungszusammenhang dieser Gesetze geht es um die Frage, ob Menschen aufgrund persönlicher Beeinträchtigungen staatlichen Schutzes oder staatlicher Fürsorge bedürfen. Die Frage, bei welchen Personen heilpädagogische Bemühungen angemessen sind, beantwortet sich demgegenüber vom therapeutischen Angebot der Heilpädagogik aus: Heilpädagogische Tätigkeit ist immer dort geboten, wo Beeinträchtigungen von einer Art und Intensität vorliegen, daß therapeutische Erziehungsformen angezeigt sind, die auf die jeweilige Person in ihrer Gesamtheit zielen. Hierzu können körperliche, geistig-intellektuelle, sensorische Schädigungen oder Störungen der Persönlichkeit zählen.

Auch die vom Kläger zu betreuenden suchtkranken jungen Männer sind Patienten, bei denen eine auf die Person als Ganzes ausgerichtete heilpädagogische Behandlung angemessen ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht aus den vom Beklagten erstellten Therapiekonzepten vom 2. Oktober 1989 und 1. Januar 1991 entnommen. Nach beiden Konzeptionen ist bei jugendlichen Suchtmittelabhängigen von erheblichen Reifungs- und Ichdefiziten auszugehen, die mit Defiziten bei der Sozialisationsentwicklung einhergegangen sind. Daraus haben sich narzißtische Persönlichkeitsstörungen ergeben, die beim Beklagten mit den dort gegebenen umfassenden therapeutischen und pädagogischen Mitteln bekämpft werden, damit die jungen Patienten befähigt werden, ihr Leben eigenverantwortlich zu bewältigen. Der Beklagte beschreibt in diesem Zusammenhang die besonderen Methoden und Wege, deren Anwendung auch für das Tätigkeitsbild der Heilpädagogik typisch ist. Er macht damit zugleich deutlich, daß es sich bei den vom Kläger betreuten jungen Männern um Menschen mit einer Störung von solcher Art und Intensität handelt, daß für sie eine heilpädagogische Betreuung angezeigt ist.

Da der Begriff der Behinderung in der Heilpädagogik ein anderer ist als der im Bundessozialhilfegesetz und im Schwerbehindertengesetz zugrunde gelegte, geht die vom Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge fehl. Das Landesarbeitsgericht mußte dem Vortrag des Beklagten nicht nachgehen, die beim Beklagten behandelten Patienten seien nicht wegen ihrer Alkoholabhängigkeit als Schwerbehinderte nach § 4 SchwbG anerkannt; es werde vom Beklagten auch keine Hilfe nach §§ 39ff. BSHG in Anspruch genommen.

3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen aber nicht für die Annahme aus, der Kläger selbst sei überwiegend entsprechend seiner heilpädagogischen Spezialausbildung tätig.

a) Nach der Fallgruppe 5c der Vergütungsgruppe IVb AVR-Diakonie muß es sich um eine der Spezialausbildung “entsprechende” Tätigkeit handeln. Das bedeutet für den Kläger, daß seine Tätigkeit ein Wissen und Können erfordern muß, wie es gerade durch seine Zusatzausbildung zum Heilpädagogen vermittelt worden ist. Es kommt zwar nicht darauf an, daß der Kläger in allen Bereichen der Heilpädagogik tätig ist. Es genügt aber auch nicht, daß er nur Aufgaben zu erledigen hat, deren Beherrschung auch in der Ausbildung zum Heilpädagogen vermittelt wurde. Die Spezialausbildung muß vielmehr Voraussetzung für die Beherrschung der bei der konkreten Tätigkeit typischerweise anzuwendenden Techniken und Methoden sein (vgl. allgemein BAG Urteil vom 25. Juni 1969 – 4 AZR 456/68 – AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT; für den Bereich der Sozialarbeit: Senatsurteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.).

b) Daß der Kläger bei der von ihm auszuübenden Tätigkeit als Werktherapeut in einer solchen Weise heilpädagogisch tätig werden muß, kann aus den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht hergeleitet werden.

aa) Nach dem vom Landesarbeitsgericht übernommenen Inhalt des Sachverständigengutachtens ist ein Werktherapeut nicht entsprechend der Spezialausbildung zum Heilpädagogen tätig. Die Werktherapie stellt zwar besondere Anforderungen. Hier steht aber die Vermittlung materialspezifischer Grundtechniken im Vordergrund. Nach den in Bezug genommenen Ausführungen des Sachverständigen hat ein Heilpädagoge eine andere und höhere Qualifikation als ein Werktherapeut. Zu der beim Beklagten betriebenen Form der Werktherapie bedürfe es der Spezialausbildung zum Heilpädagogen nicht.

bb) Konkrete Tätigkeiten des Klägers, die über die vom Gutachten angesprochenen Kategorien der Werktherapie hinausgehen, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Dem vom Beklagten bestrittenen Vortrag des Klägers hierzu in den Schriftsätzen vom 24. Mai und 25. Juni 1991 ist es nicht nachgegangen. Es hat auf eine auszuübende heilpädagogische Tätigkeit des Klägers allein aus einer Äußerung des leitenden Arztes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, den Formulierungen im Zwischenzeugnis vom 8. Januar 1988 und Ausführungen in der Konzeption des Beklagten vom 2. Oktober 1989 geschlossen. Dieser Schluß ist nicht gerechtfertigt.

Daß der leitende Arzt des Beklagten in der mündlichen Verhandlung von einer ganzheitlichen Denkungsweise in der Klinik des Beklagten gesprochen hat, besagt zunächst nur etwas über den Behandlungsansatz der Klinik, nicht über den vom Kläger als Werktherapeuten zu erbringenden Beitrag hierzu. Wird der Behandlungsansatz innerhalb der Klinik arbeitsteilig umgesetzt, besteht kein Anlaß, beim Kläger von Anforderungen auszugehen, die über die Aufgaben eines Werktherapeuten hinausgehen. Anders ist es, wenn feststeht, daß der Beklagte von jedem in die Behandlung eingebundenen Mitarbeiter ein Tätigwerden verlangt, das die gesamte Person des Patienten und seine Probleme umfaßt. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht aber keine Feststellungen getroffen.

Aus dem Zwischenzeugnis vom 8. Januar 1988 läßt sich entnehmen, daß der Beklagte die Fachkompetenz des Klägers auch auf heilpädagogischem Gebiet anerkennt. Es ergibt sich daraus aber nicht, daß heilpädagogische Tätigkeiten auch zu den vom Kläger arbeitsvertraglich auszuübenden Tätigkeiten gehören.

Auf eine vom Kläger vorzunehmende heilpädagogische Behandlung kann auch nicht aus der Konzeption vom 2. Oktober 1989 geschlossen werden. Dort werden zwar unter der Überschrift “Mitarbeiter” (Stellenplan) Funktionen und Ausbildungsabschlüsse zusammengestellt. Es werden aber ersichtlich nicht die Anforderungen an die jeweiligen Stellen beschrieben, sondern die derzeitigen Stelleninhaber abstrahierend bezeichnet. Das wird dadurch deutlich, daß der Abteilungsleiter mit seinem besonderen Behandlungsansatz als analytisch orientierter Sozialtherapeut aufgeführt wird und bei den einzelnen Stellen nach dem Geschlecht differenziert wird. Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, daß die in den Klammern hinter den Funktionsbeschreibungen aufgeführten Qualifikationen zugleich auch die Tätigkeitsanforderungen umschreiben sollen.

IV. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger die angestrebte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 8b AVR-Diakonie zusteht. Der Rechtsstreit muß zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht darauf hingewiesen, daß er in seinen Schriftsätzen vom 24. Mai und 25. Juni 1991 im einzelnen vorgetragen hat, in welchen, den heilpädagogischen Charakter seiner Tätigkeit ausmachenden Schritten seine Tätigkeit als Werktherapeut beim Beklagten abläuft. Zusammen mit den werktherapeutischen Tätigkeiten im engeren Sinn habe er u. a. ausführliche Aufnahmegespräche zur Anamnese zu führen, und in Einzel- und Gruppengesprächen sowie Zwischen- und Abschlußgesprächen mit den Probanden deren Selbstreflektion zu fördern und Gruppenkonflikte zu beobachten. Er habe dabei beispielsweise auch zu ermitteln, wie der Proband Freud oder Leid empfinde und wie er dies verarbeiten könne.

Diesem vom Beklagten bestrittenen Vortrag ist nachzugehen. Die vom Kläger behaupteten Tätigkeiten gehen erheblich über das hinaus, was ein Werktherapeut nach den Ausführungen des Sachverständigen zu leisten hat. Sie entsprechen dem auf die Person als Ganzes gerichteten Behandlungsansatz, der kennzeichnend für die Heilpädagogik ist. Dabei wird es auch darauf ankommen, inwieweit der Beklagte durch die von ihm veranlaßte oder hingenommene Organisation der Gesamttherapie in der Abteilung II etwaige heilpädagogische Tätigkeiten des Klägers bewußt und gewollt verwertet, wie der Kläger dies behauptet.

C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revisionsinstanz mitzuentscheiden haben.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Bepler, Dr. Konow, Schwitzer

 

Fundstellen

Haufe-Index 848143

BB 1994, 1016

NZA 1994, 951

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