Leitsatz (redaktionell)

1. Nicht nur bei personen- und verhaltensbedingten, sondern auch bei betriebsbedingten Kündigungen gehört zum Tatbestand des KSchG § 1 Abs 2 S 1 eine umfassende Interessenabwägung.

2. Die bei dieser Abwägung zu berücksichtigenden Umstände sind von der Partei darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, die sich zu ihren Gunsten darauf beruft.

3. Zu einer umfassenden Interessenabwägung kann bei einer Entlassung, die wegen Produktionseinschränkung infolge schlechter Absatzlage erfolgt, die Prüfung gehören, ob der Arbeitgeber die Entlassung durch die Einführung von Kurzarbeit hätte vermeiden können. Daß die Einführung von Kurzarbeit sinnvoll und möglich gewesen wäre, hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen.

4. Das Grundrecht auf freie Berufswahl gewährt keinen Anspruch darauf, im erwählten Beruf Beschäftigung zu finden.

5. Von einem Arbeitnehmer ist im allgemeinen zu erwarten, daß er einen Wechsel seines Wohnsitzes in Kauf nimmt, wenn er Wert darauf legt, in dem von ihm erlernten Beruf beschäftigt zu bleiben. Das gilt besonders dann, wenn es sich um einen jungen Arbeitnehmer handelt, dem der Wechsel des Wohnsitzes nicht schwer fällt.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 23.07.1963; Aktenzeichen 7 Sa 23/63)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437852

BAGE 16, 134

BAGE, 134

NJW 1964, 1921

BlStSozArbR 1964, 302

AP § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung, Nr 14

AR-Blattei, ES 1020 Nr 75

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 75

ArbuR 1965, 124

BArbBl 1966, 169

MDR 1964, 960

PraktArbR KSchG § 1 Abs 2, Nr 385

WA 1964, 105

WA 1964, 133

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