Leitsatz (redaktionell)
1. Eine arbeitgeberseitige Kündigung deswegen, weil der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unbequem geworden ist, ist allenfalls unsozial, aber noch nicht sittenwidrig.
2. Zu einer ordnungsgemäßen Provisionsabrechnung nach BGB § 259 Abs 1 gehören auch Angaben über Art und Menge der verkauften Waren sowie über die Käufer.
3. Die Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen, steht unter der allgemeinen Regel von Treu und Glauben (vgl RG 1930-02-12 I 171/29 = RGZ 127, 243 (245)).
4. Das in HGB § 87c Abs 4 bestimmte Verfahren ist auch nicht entsprechend anwendbar, wenn ein technischer Angestellter im Sinne von GewO § 133a in Rede steht, ferner die ihm vertraglich zugesicherte Provision sich nicht auf von ihm vermittelte Verkäufe, sondern auf den Verkauf von ihm entwickelter Erzeugnisse bezieht. In einem solchen Falle findet die allgemeine Regel des BGB § 259 Abs 1 Anwendung.
Orientierungssatz
Zur Ausschlußfrist: Rahmentarifvertrag für Angestellte im Groß- und Außenhandel im Bereich der Wirtschaftsvereinigung Groß- und Außenhandel Bezirksvereinigung Ruhrgebiet eV.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.12.1962; Aktenzeichen 7 Sa 369/62) |
Fundstellen
Haufe-Index 437523 |
DB 1964, 1066, 1067 |
SAE 1965, 96 |
AP § 242 BGB Auskunftspflicht, Nr 3 |
AR-Blattei, ES 1020 Nr 69 |
AR-Blattei, ES 1280 Nr 1 |
AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 69 |
AR-Blattei, Provision Entsch 1 |
EzA § 138 BGB, Nr 4 |
WA 1964, 118 |
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