Leitsatz (redaktionell)

1. Dienstordnungsangestellte der Ortskrankenkassen sind Arbeitnehmer. Daher ist es grundsätzlich rechtlich möglich, ihre Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag zu regeln.

2. Soweit jedoch die Dienstordnung die Dienstordnungsangestellten im Einzelfall auf das jeweilige Beamtenrecht verweist, geht sie konkurrierenden tariflichen Normen vor. Dies ist sowohl mit GG Art 9 Abs 3 als auch mit dem Selbstverwaltungsrecht der Ortskrankenkassen vereinbar.

3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Tarifvertrag die Gewährung von Urlaubsbeihilfen vorsieht, die jeweilige Dienstordnung in Verbindung mit dem von ihr in Bezug genommenen Beamtenrecht deren Gewährung jedoch nicht gestattet. Derartige Urlaubsbeihilfen fallen unter den beamtenrechtlichen Begriff der "Dienstbezüge".

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 24.05.1977; Aktenzeichen 4 Sa 31/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439639

BAGE 31, 381-396 (LT1-3)

BAGE, 381

BG 1980, 252-255 (LT1-3)

USK, 79127 (LT1-3)

AP § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte (LT1-3), Nr 49

PersV 1980, 431-437 (LT1-3)

RiA 1981, 95 (T1-3)

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